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Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen

Begonnen von Elvis22, 01. Februar 2014, 20:38:20

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wolverine

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FEC

@InstUffzSEAKlima vollkommen überflüssige Bemerkung. Bringt jetzt nicht wirklich weiter die Rechtsauslegung des EUGH zu bezweifeln. Und ich denke schon das man das falsch verstehen darf, ansonsten hätte man den Kommentar auch einfach für sich behalten können.

Zurück zum Thema. Mir ging es hier um die Verjährungsfristen. Hier gibt es durchaus unterschiedliche Einschätzungen. Meine Rechtsauffassung ist hier, dass ich mit Ablauf des 30.06 ausschied und dies eben der letzte Tag vor dem gesetzlichen Verfallsdatum ist. Somit der Urlaub eben nicht verfallen ist.

@LwPersFw wurde die 15 Monatsfrist so übernommen? Dann wäre das natürlich alles irrelevant. Wann war diese Neuregelung in etwa. Ich suche aber mal selber.

Wie verhällt es sich hier mit der Informationspflicht. Die übliche Information gab es natürlich nicht sonst hätte ich das ja gewusst.

FEC

@InstUffzSEAKlima korrekt der Erhulungsurlaub dient der Erholung. Diese bleibt im Krankheitsfall jedoch aus, daher kein Verfall des Erholungsurlaubs.

FEC

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.

b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres."

Dienstunfähigkeit ist leider nicht vorübergehend und das i.d.R 20 Tage iritiert mich. Mir fäät keine Konstellation ein wo es mehr sind. Selbst der Schwerbehindertenzusatzurlaub erhöht diese Zeit doch nicht.

KlausP

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 23. August 2024, 07:12:16
Damit das nicht falsch verstanden wird: Natürlich besteht ein Anspruch auf Urlaub und dieser wird nicht aus Kulanz gewährt, aber es ist ja nicht selbstredend, dass der Urlaubsanspruch auch bei fehlender dienstlicher Tätigkeit im Krankheitsfall bestehen bleibt, obwohl derjenige ja sowieso zu Hause ist im Fall von heimkrank.

Und warum sind bei Krankschreibung während des Erholungsurlaubs die entsprechenden Urlaubstage auf der Urlaubskartei (oder was auch immer neuerdings da geführt wird) wieder gutzuschreiben? Könnte man ja dann auch gleich unter ,,Pech gehabt" verbuchten, oder? Iet aber nicht so, weder im Zivilen noch bei Soldaten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

InstUffzSEAKlima

Ja, dieser Umstand wird aber häufig mißbräuchlich genutzt: Ich hatte einen Kollegen, der stets am ersten Tag des angetretenen EU die krank wurde und die Krankheitsdauer "zufällig" immer genau den Zeitraum des EU umfasste. Den gesparten Urlaub hat er dann zum Jahreswechsel und darüber hinaus genommen.

InstUffzSEAKlima

...es gab auch anfangs immer die Diskussion, da er sich den "gesparten"Urlaub erst immer auszahlen lassen wollte. Er war auf Basis der Krankschreibung zu Hause und wollte den dadurch gesparten Urlaub sich dann "vergolden" lassen. Leider hat es mehrere Jahre gedauert, bis man hier regulierend einschritt.

FEC

Hm, die 15 Monate gelten ja schon ewig. Hat sich also erledigt. Keine Ahnung wie ich überhaupt auf 18 Monate kam. Danke dennoch für den Hinweis.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.

Thomi35

Zitat von: FEC am 27. August 2024, 12:24:43
Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.

Ich denke, das hängt damit zusammen, daß die vier Wochen Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage ergibt. Bei Teilzeit, bei der an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, oder einer Sechs-Tage-Woche ergibt sich eine andere Anzahl von Urlaubstagen.

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