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ROA Oberfähnrich-Modell 2024

Begonnen von Maspiter, 27. September 2024, 19:26:38

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dunstig

Danke ich kann lesen. Meine Überlegung war entsprechend unabhängig davon formuliert, inwiefern solch eine Möglichkeit generell sinnvoll sein könnte.
Nicht, ob sie derzeit akut für den TE möglich ist.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Maspiter

Zitat von: Ralf am 30. September 2024, 10:24:06
Ist hier geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__28.html
und in der A-1451/1

Danke Ralf. Aus § 28 Absatz 1 Satz 1 BBesG lese ich, dass die Anrechnung eines Studiums in meinem Fall machbar wäre. Begründung: Sowohl das Studium als auch der ROA haben das Abitur als Voraussetzung, das Studium ist also gleichwertig.
Allerdings muss ich gestehen, dass ich nicht weiß, wie ich auf die A-1451/1 zugreifen kann. Mögliche weiterführende Informationen daraus sind mir also nicht bekannt.

panzerjaeger

Mir ist noch immer nicht ganz klar, um was es Ihnen hier eigentlich geht Herr (?) Maspiter.

Geht es Ihnen tatsächlich nur darum, dass Sie bei einer Einstellung als Schütze ROA unter Berücksichtigung einer höheren Erfahrungsstufe besoldet werden?





F_K

Anmerkung:

Ein Studium, "Student sein", ist KEINE hauptberufliche Tätigkeit  - damit ist 28 1 1 sicher NICHT zutreffend.

Ralf

Bei einer Einstellung nach § 23 Abs. 1 SLV sind Zeiten, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 BBesG erfüllen, anzuerkennen. Die Ausführungen in Abschnitt 3.2 sind zu beachten (insbesondere in Bezug auf das Merkmal ,,gleichwertig" bei Einstellung in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes).
Die Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ist ausgeschlossen, da die Einstellung nach § 23 Abs. 1 SLV keine berufliche Qualifikation voraussetzt.
Gilt auch für die Einstellung als Reserveoffizieranwärterin oder als Reserveoffizieranwärter in das Dienstverhältnis als SaZ.

Gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG sind Zeiten in einer Tätigkeit, die hinsichtlich der Wertigkeit oder Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der Laufbahngruppe (Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, Offizierinnen und Offiziere) entspricht, der die Soldatin oder der Soldat angehört (vgl. Anlage 6.3, Randnummer 28.1.1.2). Dies bedeutet insbesondere:
• bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften nach § 10 SLV, dass alle Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bzw.
• bei Einstellung mit einem höheren Dienstgrad nach § 5 Abs. 3 SLV, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst, als Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind.
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schlammtreiber

Zitat von: dunstig am 30. September 2024, 10:58:00
Und will man hier einen möglichst breiten Querschnitt aus der Gesellschaft (Branchen, akademische Abschlüsse, etc.) erwirken, wäre es durchaus eine Überlegung, auch "nicht direkt verwertbare" Abschlüsse zu honorieren.

Ich weiß nicht... irgendwie riecht das nach den Brevet-Dienstgraden, die man früher verliehen hat damit Gentlemen von Stand als Offiziere dienen konnten statt als Schütze Arsch  ;)

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F_K

Ansonsten:

Die "Honorierung" von nicht verwertbaren Studienabschlüssen findet mit dem OFR iW ja statt und ist adW geplant - wobei der Anteil der Studierten adW sicherlich höher ist, als in der Gesellschaft (eigene Beachtung über Jahre - mit Forderung Abitur aber erklärbar).

panzerjaeger

Zitatund ist adW geplant

Wird bei den ROA adW bereits seit Anfang 2024 (oder sogar Herbst 2023?) so praktiziert!


Schlauberger

Zitat von: panzerjaeger am 01. Oktober 2024, 13:31:33
Zitatund ist adW geplant

Wird bei den ROA adW bereits seit Anfang 2024 (oder sogar Herbst 2023?) so praktiziert!

Für den Abkürzungs-Unwissenden: Was genau bitte ist bei den ROA adW geplant bzw. wird umgesetzt?

LwLauch

Der "ROA a.d.W." ist der Reserveoffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes.

MERC

Zitat von: F_K am 01. Oktober 2024, 12:48:18
Ansonsten:

Die "Honorierung" von nicht verwertbaren Studienabschlüssen findet mit dem OFR iW ja statt und ist adW geplant - wobei der Anteil der Studierten adW sicherlich höher ist, als in der Gesellschaft (eigene Beachtung über Jahre - mit Forderung Abitur aber erklärbar).

Nein, das findet derzeit definitiv in dieser Form noch nicht statt. Es ist seit letztem Jahr im Gespräch aber die Umsetzung in diesem Jahr zumindest gescheitert.

MV94

Kann im Ansatz beide Lager verstehen. Einerseits ist es oft "üblich", dass man entsprechende Qualifikationen in Status und/oder Gehalt angerechnet bekommt, selbst, wenn sie für die eigentliche Tätigkeit wenig einbringlich ist (Argument: Sonst finden sich einfach keine "Quereinsteiger"). Andererseits fehlt natürlich der militärische Bezug der Erfahrung und Ausbildung. Insofern kann ich - wie gesagt - beide Ansätzen verstehen.

Was ich allerdings nicht verstehen kann: Nach dem Absolvieren der Ausbildung adW bin ich doch ohnehin Leutnant d.R. Wieso soll es mir daher wichtig sein, für diesen Ausbildungsabschnitt (der ja temporär und von relativ kurzer Dauer ist und ja Beförderungen enthält) als OFR rumzulaufen? Ich könnte noch verstehen, wenn es um Dienstrage nach der Ausbildung ginge (etwa: Qualifikationen, die zum höheren Dienst befähigen, auch entsprechend höher anzusiedeln oder ähliches). Aber hier verstehe ich den Sinn nicht so ganz.

Man möge mich erleuchten.

Ralf

Vllcht weil eine Beförderung zum Lt dann bereits nach 12 Monaten möglich wäre?
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Schlauberger

#28
Zitat von: LwLauch am 01. Oktober 2024, 15:45:22
Der "ROA a.d.W." ist der Reserveoffizieranwärter außerhalb des Wehrdienstes.

Das ist mir bekannt. Mir ging es um

Zitat
Die "Honorierung" von nicht verwertbaren Studienabschlüssen findet mit dem OFR iW ja statt und ist adW geplant...

Wie genau wird dort ein Studienabschluss "honoriert"?

KlausP

Durch die Einstellung mit dem Dienstgrad Oberfähnrich und eben nicht mit dem niedrigsten Mannschaftsdienstgrad. Eine Einstellung mit einem (Reserve)Offizierdienstgrad kam gemäß SLV nicht erfolgen, weil dazu ein genau für die Verwendung/den Dienstposten erforderlicher Studienabschluss notwendig wäre. Das ist eben genau so, wie bei OA SaZ.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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