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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

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LwPersFw

Zitat von: Pab89lo am 18. Oktober 2024, 09:38:38

- Ich bin verheiratet und habe einen anerkannten Hausstand, der sich ca. 250 km entfernt befindet.
[
Bisher war ich nicht TG berechtigt, zumindest wurde es immer so gesagt.


Waren Sie denn vor der Versetzung an den Standort verheiratet , bzw. hatten einen berücksichtigungsfähigen Hausstand ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

Zitat von: Pab89lo am 18. Oktober 2024, 10:15:28
Zitat von: Ralf am 18. Oktober 2024, 10:11:23
Zitat- Ich wurde zum 01.10.2024 nach eigenem Wunsch am Standort aus der Kompanie in den Stab versetzt.
Nein, keine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung , weil die Versetzung innerhalb des StO erfolgte.

Das habe ich mir schon gedacht, mir erschließt sich nur der folgende Satz nicht:
Nr. 3.16
Aus Anlass der o.a. Personalmaßnahme wir die Zusage der UKV nicht erteilt, weil die bereits ?erteilte Zusage? der UKV ?weiterhin? Gültigkeit besitzt.

Was hat dies genau zu bedeuten?
Es liegt keine neue Personalmaßnahme im Sinne des § 3 Absatz 4 BUKG vor (sonst lfd. Nr. 2.3 und 2.4).

Hinweis: Bei einer reinen Verlängerung der Verwendungsdauer auf einem Dienstposten oder fehlendem Wechsel zumindest der Organisationseinheit innerhalb einer Dienststelle, unter Berücksichtigung der Drei-plus-fünf-Regelung (neue Tätigkeit durch eine wesentlich veränderte Aufgabenzuordnung), entfällt eine Zusage der UKV, weil die für den Dienstort bereits erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung weiterhin Gültigkeit besitzt.
Unter der Voraussetzung, dass ein Trennungsgeldanspruch bislang besteht, wird mit dieser Personalmaßnahme kein weiterer Anspruchszeitraum für Trennungsgeld i.R. der 3+5-Regelung begründet und der bisherige Trennungsgeldanspruch verlängert sich hierdurch nicht.
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Pab89lo

@LwPersFw

Verheiratet war ich bei Versetzung a den Standort noch nicht, eine berücksichtigungsfähigen Hausstand hatte ich allerdings.


@Ralf

Es liegt ja ein Wechsel der Org-Einheit im Standort vor (von Bataillonsebene auf die Brigadeebene).
Auch ist es eine neue Tätigkeit und eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches.
Bisher hatte ich keinen Anspruch auf TG, zumindest laut einiger Aussagen...

Ralf

Wenn du einen anerkannten und berücksichtigungsfähigen Hausstand vor Verkündung der ersten Versetzung an den StO hattest, hättest du eine Nichtzusage UKV bekommen und müssen wärst TG-berechtigt.
ZitatEs liegt ja ein Wechsel der Org-Einheit im Standort vor (von Bataillonsebene auf die Brigadeebene).
Eben, deswegen keine Änderung der bisher getroffenen Zusage.
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LwPersFw

Zitat von: Pab89lo am 18. Oktober 2024, 10:35:37
@LwPersFw

Verheiratet war ich bei Versetzung a den Standort noch nicht, eine berücksichtigungsfähigen Hausstand hatte ich allerdings.


Was steht denn dann bei dieser Versetzung auf der Verfügung?

Also welche Nr zur UKV...
Und vor allem welcher Text dazu ?

Wann war der Dienstantritt ?



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Pab89lo

Die Versetzung an den Standort ist schon 10 Jahre her...

Auf der aktuellen:
Wird aus dienstlichen Gründen versetzt.
Grund: aus Personalbedarfsgründen.

LwPersFw

Zitat von: Pab89lo am 21. Oktober 2024, 08:55:12
Die Versetzung an den Standort ist schon 10 Jahre her...

Auf der aktuellen:
Wird aus dienstlichen Gründen versetzt.
Grund: aus Personalbedarfsgründen.

Ich meinte die Nr und den Text auf der Verfügung vor 10 Jahren...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Was @LwPersFw meint: Als Anlage zur Versetzungsverfügung gibt es ein Merkblatt zur Zusage/Nichtzusage der UKV. Dort sind die Erläuterungen zu den in der Versetzungsverfügung diesbezüglich aufgeführten Nummern ersichtlich.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Soldier321

Sehr geehrte Kameraden,

ich bin 2017 in meiner jetzige Einheit mit TG-Anspruch versetzt worden und habe anfangs TG bezogen. 2018 bin ich in eine WG eingezogen und habe den Anspruch verloren. Heute bin ich verheiratet und habe eine anerkannte Wohnung, dies ist auf meiner Kommandierung so ersichtlich. In meiner Einheit gibt es nun eine Umgliederung von dem mein Dienstposten betroffen ist. Genau gesagt: Eröffnung einer Personalentscheidung im Rahmen eines 3-Stufen-Modells
In den Anlagen befindet sich das Dokument: Anhörung zu einer angekündigten Personalmaßnahme
Bezug: Ankündigung über eine geplante Versetzung (Inland) vom ....2024

Kann ich jetzt wieder TG-Empfänger sein, da ich eine Versetzung auf einen neuen DP innerhalb der jetzigen Einheit erhalte? Oder muss ich einen Standortwechsel abwarten?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

LwPersFw

Zitat von: Soldier321 am 18. Dezember 2024, 09:53:37
Sehr geehrte Kameraden,

ich bin 2017 in meiner jetzige Einheit mit TG-Anspruch versetzt worden und habe anfangs TG bezogen. 2018 bin ich in eine WG eingezogen und habe den Anspruch verloren. Heute bin ich verheiratet und habe eine anerkannte Wohnung, dies ist auf meiner Kommandierung so ersichtlich. In meiner Einheit gibt es nun eine Umgliederung von dem mein Dienstposten betroffen ist. Genau gesagt: Eröffnung einer Personalentscheidung im Rahmen eines 3-Stufen-Modells
In den Anlagen befindet sich das Dokument: Anhörung zu einer angekündigten Personalmaßnahme
Bezug: Ankündigung über eine geplante Versetzung (Inland) vom ....2024

Kann ich jetzt wieder TG-Empfänger sein, da ich eine Versetzung auf einen neuen DP innerhalb der jetzigen Einheit erhalte? Oder muss ich einen Standortwechsel abwarten?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

In diesem Fall bedarf es eines Standortwechsels ... neue Einheit außerhalb des Einzugsgebietes (bis 30 km) zu Ihrem Wohnort.


Davon losgelöst ...
Warum haben Sie denn 2018 Ihren Hausstand aufgelöst und sich so den TG-Anspruch genommen ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Soldier321

Das hatte Private Hintergründe.

Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.

LwPersFw

Es wurde eine neue Regelung in Kraft gesetzt:

C-2213/28  "Zusage der Umzugskostenvergütung"

"Vorgaben zur Erteilung der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im In- und Ausland;
Feststellung über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz und deren Berücksichtigungsfähigkeit."

"Neufassung der Vorgaben zur Erteilung der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland/Ausland
und Feststellung über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne von § 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz und deren Berücksichtigungsfähigkeit
aus den Allgemeinen Regelungen A-2213/1 (nur Anteile), C-2213/6, C-2213/24 und dem Anwendungshinweis zur Anwendung der Drei-Plus-Fünf-Regelung
bei Auslandsverwendungen (Anteile)."

Ersetzt:
C-2213/6 Umzugskostenvergütung Inland
C-2213/24 Entscheidung Zusage Umzugskosten Ausland

In dieser Regelung wird u.a. erläutert, unter welchen Bedingungen der 3+5-Zeitraum erneut beginnen kann, wenn eine neue Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel erfolgt.


Ergänzt durch: 
BAPersBw GAIP
KennNr 36-01-00 "Grundlagen zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG)"
KennNr 36-03-00 "Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG"
KennNr 36-02-00 "UKV im Rahmen von Auslandsverwendungen"

C-2213/26 "Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung"


----------------------------------------------------------------

Von der Regelung

A-2213/1 "Erstattung Umzugskostenvergütung"

wurde die Version 5.2 vom 04.03.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Teilweise Aktualisierung. Die Abschnitte 1-4 werden bezüglich der Anwendungshinweise zur Zusage
der UKV sowie der Anerkennung und Berücksichtigung einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG
(Abschnitte 1-4), Nrn. 1101 bis 1103 sowie Nr. 1302 Ansatz 2 der Regelung entnommen und der
Kurztitel auf ,,Erstattung Umzugskostenvergütung" geändert. Diese sind in die Allgemeinen Regelung
,,Zusage Umzugskostenvergütung" C-2213/28 überführt worden."



Diese Regelung ist nunmehr relevant, wenn der Soldat unter Nutzung der UKV auf Kosten der Bw im Inland umziehen will.


Ausnahmen bzgl. Ausland: siehe Kap 13 und 14 der Regelung





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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