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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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LwPersFw

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!


"Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen.
Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt.
Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert."

"Welche Auswirkungen das SEG auf die individuelle Situation einer jeden berechtigten Person entfaltet, wird Ihnen durch ein persönliches Anschreiben spätestens im Dezember 2024 mitgeteilt.

Die Betrachtung der jeweiligen Leistungen im Dezember 2024 ist entscheidend für die gezielte Beratung, damit Sie die bisherigen Leistungen mit den Leistungen nach dem SEG vergleichen können."


Anmerkung von mir:

Denn dieses Wahlrecht auszuüben muss ja im Laufe des Jahres 2025 erfolgen ( § 85 i.V.m. § 80 SEG ).


Und zum groben Ablauf siehe hier:

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Und zu diesem Punkt:

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft,...


Das bisherige  WDB-Verfahren existiert seit Jahrzehnten.
Und es ist nur Eines von diversen Sondersystemen im Bereich der Krankenversorgung.
Deshalb haben die Krankenkassen und z.B. auch das BMVg schon immer entsprechende Merkblätter/Arbeitshinweise/etc. den Ärzten/Praxen zur Verfügung gestellt, wie bei solchen Patienten zu verfahren ist.
Wenn man sich dort damit nicht beschäftigt und sie in die große Rundablage wirft... klar... dann kommt es zu Problemen.
Dies hat dann aber der Arzt und sein Team zu vertreten.

Nur ein Beispiel von vielen...

Merkblatt besondere Kostenträger

Merkblatt KV Bayern
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael 1199

Zitat von: LwPersFw am 04. Oktober 2024, 13:24:48
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!


"Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen.
Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt.
Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert."

"Welche Auswirkungen das SEG auf die individuelle Situation einer jeden berechtigten Person entfaltet, wird Ihnen durch ein persönliches Anschreiben spätestens im Dezember 2024 mitgeteilt.

Die Betrachtung der jeweiligen Leistungen im Dezember 2024 ist entscheidend für die gezielte Beratung, damit Sie die bisherigen Leistungen mit den Leistungen nach dem SEG vergleichen können."


Anmerkung von mir:

Denn dieses Wahlrecht auszuüben muss ja im Laufe des Jahres 2025 erfolgen ( § 85 i.V.m. § 80 SEG ).


Und zum groben Ablauf siehe hier:

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Und zu diesem Punkt:

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft,...


Das bisherige  WDB-Verfahren existiert seit Jahrzehnten.
Und es ist nur Eines von diversen Sondersystemen im Bereich der Krankenversorgung.
Deshalb haben die Krankenkassen und z.B. auch das BMVg schon immer entsprechende Merkblätter/Arbeitshinweise/etc. den Ärzten/Praxen zur Verfügung gestellt, wie bei solchen Patienten zu verfahren ist.
Wenn man sich dort damit nicht beschäftigt und sie in die große Rundablage wirft... klar... dann kommt es zu Problemen.
Dies hat dann aber der Arzt und sein Team zu vertreten.

Nur ein Beispiel von vielen...

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Merkblatt KV Bayern
Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.

LwPersFw

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 15:51:20

Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.

Wie ich ja schon einmal schrieb, es tut mir Leid das Sie anscheinend so große Probleme in der Praxis mit  den Sie behandelnden Ärzten/Praxismitarbeitern haben.

Aber wie Sie aus dem zuvor verlinkten Merkblatt entnehmen können, gibt es diverse Sondersysteme - seit Jahrzehnten! Jedes mit eigenen Regeln zur Versorgung und Abrechnung.

Dies ist also kein Alleinstellungsmerkmal der Bundeswehr.
Zumal hier ja auch die Bundeswehr mit den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes verbunden ist.

Es sind für die Praxen in der Gesamtheit der Sondersysteme mithin keine Einzelfälle.
Und selbst wenn... Ich habe in meiner täglichen Arbeit auch Vorgänge, die ggf. nur 1x im Jahr auf meinen Tisch kommen...
Kann ich dann dem Betroffenen sagen : "Entschuldigung, davon habe ich keine Ahnung... Das ist mir zu kompliziert... Sie machen mir nur mehr Arbeit..." ??
Nein! Jede/Jeder hat seinen Job zu machen! Auch die freundlich lächende Dame hinter dem Tresen!  >:(
Denn es geht hier um erkrankte Menschen.

Zum neuen System.
Es ist wie es ist... Wir werden auf die Implementierung dieses vollkommen neuen Verfahrens warten müssen.
Auch ich werde nach meiner Pensionierung davon betroffen sein, da die Folgen der WDB ausschließlich über die UV B&B behandelt werden.

Wie das neue Verfahren in der Praxis sein wird ... wissen wir alle nicht...

Außer hier ist ein User, der einmal einen Arbeitsunfall hatte und die Versorgung über die gesetzliche UV erhalten hat.
Dieser könnte ja zumindest über die Qualität der Leistungen berichten.

Deshalb meine Bitte @Michaei1199 ... keine Frustbeiträge mehr über Ihr persönlich Erlebtes... so belastend es für Sie ist.
Dies ist nicht zielführend... und hilft Keinem weiter...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael 1199

Zitat von: LwPersFw am 05. Oktober 2024, 09:15:11
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 15:51:20

Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.

Wie ich ja schon einmal schrieb, es tut mir Leid das Sie anscheinend so große Probleme in der Praxis mit  den Sie behandelnden Ärzten/Praxismitarbeitern haben.

Aber wie Sie aus dem zuvor verlinkten Merkblatt entnehmen können, gibt es diverse Sondersysteme - seit Jahrzehnten! Jedes mit eigenen Regeln zur Versorgung und Abrechnung.

Dies ist also kein Alleinstellungsmerkmal der Bundeswehr.
Zumal hier ja auch die Bundeswehr mit den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes verbunden ist.

Es sind für die Praxen in der Gesamtheit der Sondersysteme mithin keine Einzelfälle.
Und selbst wenn... Ich habe in meiner täglichen Arbeit auch Vorgänge, die ggf. nur 1x im Jahr auf meinen Tisch kommen...
Kann ich dann dem Betroffenen sagen : "Entschuldigung, davon habe ich keine Ahnung... Das ist mir zu kompliziert... Sie machen mir nur mehr Arbeit..." ??
Nein! Jede/Jeder hat seinen Job zu machen! Auch die freundlich lächende Dame hinter dem Tresen!  >:(
Denn es geht hier um erkrankte Menschen.

Zum neuen System.
Es ist wie es ist... Wir werden auf die Implementierung dieses vollkommen neuen Verfahrens warten müssen.
Auch ich werde nach meiner Pensionierung davon betroffen sein, da die Folgen der WDB ausschließlich über die UV B&B behandelt werden.

Wie das neue Verfahren in der Praxis sein wird ... wissen wir alle nicht...

Außer hier ist ein User, der einmal einen Arbeitsunfall hatte und die Versorgung über die gesetzliche UV erhalten hat.
Dieser könnte ja zumindest über die Qualität der Leistungen berichten.

Deshalb meine Bitte @Michaei1199 ... keine Frustbeiträge mehr über Ihr persönlich Erlebtes... so belastend es für Sie ist.
Dies ist nicht zielführend... und hilft Keinem weiter...
Ehrlich gesagt sind es keine Frustbeiträge, da ich nicht gefrustet bin. Ich wollte ausschließlich meine Erfahrungen wiedergeben. Aber es ist so wie immer. Zwischen Theorie und Praxis gibt es doch schon gravierende Unterschiede. Im Endeffekt ist alles händelbar, wenn es vielleicht auch einfacher ginge. Am Ende des Tages werden auch Sie, als zukünftig pensionierter Berufssoldat, ihre Erfahrungen machen. Vielleicht werden Sie dann mit einem Schmunzeln an diese hier geschilderten Erfahrungen zurückdenken.

LwPersFw

Wir werden sehen...  ;)
Wir können es doch nuneinmal nicht ändern ... bis die gewünschten Informationen kommen, müssen sich alle gedulden.

Und wie sich dann die Versorgung in der Praxis gestaltet... ist heute noch nicht absehbar, da ein vollständiger Systemwechsel...

Und zum Thema Erfahrungen im zivilen Gesundheitssystem...

Auch aktive Soldaten werden regelmäßig ins zivile überwiesen...
z.B. 50 % meiner Operationen und 100 % meiner Reha erfolgte in zivilen Einrichtungen.
Später hatte ich einen Unfall... beide OP's zivil...
Und auch Augen-OP's... zivil...

Sie haben dafür den Bundesbehandlungsschein... Ich hatte jedesmal auch nur einen Überweisungsschein der Bw...

... und ich hatte nur in einem Krankenhaus eine kurze Diskussion mit der Dame in der Aufnahme... Aber sie hat dann eine Kollegin gefragt... und dann lief es auch dort...

Sie sehen, Erfahrungen kann man nicht pauschalieren.

Also lassen Sie uns bitte erst mal den Start des neuen Systems abwarten... wissend das es nicht zu 100 % perfekt laufen wird...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael 1199

Zitat von: LwPersFw am 06. Oktober 2024, 11:37:53
Wir werden sehen...  ;)
Wir können es doch nuneinmal nicht ändern ... bis die gewünschten Informationen kommen, müssen sich alle gedulden.

Und wie sich dann die Versorgung in der Praxis gestaltet... ist heute noch nicht absehbar, da ein vollständiger Systemwechsel...

Und zum Thema Erfahrungen im zivilen Gesundheitssystem...

Auch aktive Soldaten werden regelmäßig ins zivile überwiesen...
z.B. 50 % meiner Operationen und 100 % meiner Reha erfolgte in zivilen Einrichtungen.
Später hatte ich einen Unfall... beide OP's zivil...
Und auch Augen-OP's... zivil...

Sie haben dafür den Bundesbehandlungsschein... Ich hatte jedesmal auch nur einen Überweisungsschein der Bw...

... und ich hatte nur in einem Krankenhaus eine kurze Diskussion mit der Dame in der Aufnahme... Aber sie hat dann eine Kollegin gefragt... und dann lief es auch dort...

Sie sehen, Erfahrungen kann man nicht pauschalieren.

Also lassen Sie uns bitte erst mal den Start des neuen Systems abwarten... wissend das es nicht zu 100 % perfekt laufen wird...
Nach mit einer Bundeswehrüberweisung hatte ich auch nie Probleme.
Man wurde immer wie ein Privatpatient behandelt und die Terminvergabe erfolgte auch immer sehr kurzfristig. Also diese Erfahrung hat wohl dazu geführt, das meine Erwartungshaltung zum Bundesbehandlungsschein ähnlich waren ;)

WDB-100

Nur als Information:
Abstimmung über Novelle des Soldaten­entschädigungsgesetzes

Liveübertragung: Freitag, 18. Oktober, 13.45 Uhr

Der Bundestag entscheidet am Freitag, 18. Oktober 2024, nach rund 40-minütiger Debatte über den Gesetzentwurf der Bundesregierung ,,zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts"

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696


EDIT: Zur Ergänzung

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739


In dieser Drucksache finden sich vorgeschlagene Änderungen zum Gesetzentwurf:

Drucksache 20/13401 v. 16.10.2024

"Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/11856 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:"


Und der Haushaltsausschuss erklärt:

Drucksache 20/13402 v. 16.10.2024

"Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Gruppen Die Linke und BSW für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar."





Beispiel für eine Änderung zum Gesetzentwurf:

zu  § 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

"§ 81 wird wie folgt geändert:

a) ,, Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach
§ 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.


(3) Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Kostenbeteiligung durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 52."


b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1" ersetzt.' "


LwPersFw

Das Gesetz zur Anpassung des SEG wurde im Bundestag mit den vorgeschlagenen Änderungen des Verteidigungsausschuss am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet.

Da ja auch hier bei Fehlern "im System" auf "die Bundeswehr" gezeigt wird...

... die gesetzlichen Vorgaben machen die Damen und Herren im Deutschen Bundestag, nicht die Bundeswehr!

Wer sich mit deren Ansichten beschäftigen möchte...
Hier findet sich das Plenarprotokoll mit den Reden zum Gesetzentwurf...

195. Sitzung , 18.10.2024

Tagesordnungspunkt 27

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/20/20195.pdf


z.B. wieder interessant darin

"Kerstin Vieregge (CDU/CSU):

(...)

Das wohl am besten bekannte Beispiel ist die nicht vermittelbare Differenzierung in der Versorgung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Zur plastischen Darstellung nehmen wir folgendes Beispiel:

(...)

Dank des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes kann er als Berufssoldat wieder eingestellt werden, trotz seiner Schädigung. 15 Jahre später erleidet er einen schweren Dienstunfall, wird dienstunfähig und scheidet aus der Bundeswehr aus. Doch nun erhält er nicht das erhöhte Unfallruhegehalt – 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe –, wie es andere Berufssoldaten in vergleichbarer Lage bekommen würden, eben weil er zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Verwundung Soldat auf Zeit war. Das ist nicht fair, und das ist auch nicht hinnehmbar. Jeder Soldat, der im Einsatz verwundet wird, sollte unabhängig von seinem Status – ob Zeit- oder Berufssoldat – gleichbehandelt werden. – Da sind wir uns ja scheinbar schon mal sehr einig."



Dann wird dieses Problem ja spätestens behoben, wenn die CDU den Kanzler stellt... und sich ja angeblich alle einig sind...

Wenn es nicht zügig umgesetzt wird... gilt (wie so oft) :
+ was interessiert mich mein Geschwätz von vor der Wahl
+ trau keinem Politiker

Wir werden sehen...




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

Anbei der Link zum aktuellen Begrüßungsschreiben Unfallversicherung Bund und Bahn (gestern kam es auch per Post zu den Betroffenen):

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5850830/71c181486bc8bed398a02803b0a868f9/begruessungsschreiben-uvb-data.pdf

Ich habe ordentlich Respekt vor der Umstellung auf die UVB und den Umgang mit einem D-Arzt. Hoffentlich sind Mitte nächsten Jahres viele Sorgen und Ängste unbegründet. Die Zeit wird es zeigen.

WDB-100

Heute kam ein spannendes Schreiben von der Kriegsopferfürsorge:

Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. dem Soldaten­entschädigungsgesetz (SEG)

Bezug: Leistungen zur Mobilität  (Kfz-Pauschale)

Hierzu habe ich als Hinweis auf der Rückseite folgendes erhalten: "... Zu beachten ist, dass die Weiterbewilligung längstens bis zum 31.12.2033 möglich sind. Für die Zeiträume danach sieht das SEG eine entsprechende Pauschalleistung nicht mehr vor. Es besteht dann ggf. die Möglichkeit Reisekosten im Rahmen der Sozialen Teilhabe ( 33 SEG) für ganz konkrete Fahrten zu beantragen."

Mal sehen, was durch das SEG noch eine zeitliche Befristung bis zum 31.12.2033 erhält. (Nicht alles Gold, was glänzt!)

Konkrete Fahrten im Rahmen der Sozialen Teilhabe werden bestimmt kompliziert zu beantragen sein und am Ende fallen die meisten Fahrten nicht darunter, weil nicht ganz konkret.  ;D

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 15. November 2024, 15:34:17
Heute kam ein spannendes Schreiben von der Kriegsopferfürsorge:

Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. dem Soldaten­entschädigungsgesetz (SEG)

Bezug: Leistungen zur Mobilität  (Kfz-Pauschale)

Hierzu habe ich als Hinweis auf der Rückseite folgendes erhalten: "... Zu beachten ist, dass die Weiterbewilligung längstens bis zum 31.12.2033 möglich sind. Für die Zeiträume danach sieht das SEG eine entsprechende Pauschalleistung nicht mehr vor. Es besteht dann ggf. die Möglichkeit Reisekosten im Rahmen der Sozialen Teilhabe ( 33 SEG) für ganz konkrete Fahrten zu beantragen."

Mal sehen, was durch das SEG noch eine zeitliche Befristung bis zum 31.12.2033 erhält. (Nicht alles Gold, was glänzt!)

Konkrete Fahrten im Rahmen der Sozialen Teilhabe werden bestimmt kompliziert zu beantragen sein und am Ende fallen die meisten Fahrten nicht darunter, weil nicht ganz konkret.  ;D


Es stellt sich doch auch die Frage ob es dann, also ab 2034... wirklich schlechter wird... ??
Bzw. Neufälle fallen ja eh ab 01.01.2025 gleich unter die neuen Regeln...   ;)

§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

https://www.buzer.de/33_SEG.htm

Daraus

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,




§ 18 Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.




(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,




§ 43 Reisekosten

(1) 1Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. 2Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

1. Fahr- und Transportkosten,

2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,

3. Kosten des Gepäcktransports,

4. Wegstreckenentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.




D.h. wir müssen u.a. die o.g. Rechtsverordnung abwarten, da darin Leistungsumfänge festgelegt werden...

... und anhand Derjenigen, die als Neufälle sofort unter das SEG fallen, werden ja die Altfälle, die im Übergang noch Regelungen des alten SVG/BVG nutzen können, abschätzen können, was auf sie zukommt, bzw. sich darauf vorbereiten können.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


"Neues Gesetz für alle  Wehrdienstbeschädigten: Das Soldatenentschädigungsgesetz

III. Teil – Die Übergangsvorschriften

Der letzte Teil unserer Serie widmet sich den Übergangsvorschriften. Diese sind vor allem für all diejenigen von besonderer Bedeutung, die bereits eine anerkannte WDB haben und/oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bereits vor Inkrafttreten des SEG beantragt haben. Naturgemäß sind Übergangsregelungen immer etwas komplizierter und müssen juristisch sehr genau betrachtet werden. Aus diesem Grund orientiert sich dieser Artikel, mehr als üblich, am Gesetzestext. Wichtig ist auch anzumerken, dass der Artikel nur die wichtigsten Änderungen darstellt und keinesfalls alle Einzelfallkonstellationen/-fragen zu den Besitzständen abbilden kann. Sie können sich bei individuellem Beratungsbedarf an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), den Sozialdienst der Bundeswehr oder natürlich auch gern an den DBwV wenden. Es ist geplant, dass alle Berechtigten im Dezember 2024 ein Schreiben von BAPersBw erhalten, in dem die konkreten Leistungen aus bisherigem und neuem Recht verglichen werden.   


Grundsätze

Der Grundsatz der Übergangsvorschriften besagt, dass unanfechtbare, festgestellte Leistungen, entsprechend der bisherigen Regelung des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz, weitergewährt werden. Von diesem Leitgedanken wird per Gesetz für bestimmte Fallkonstellationen abgewichen. Zu nennen sind hier allen voran die Wehrdienstbeschädigten, die aktuell nur die Grundrente als finanzielle Leistung beziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Personengruppe durch die Gewährung der Leistungen nach neuem Recht per se besserstellt, da die monatliche Entschädigungszahlung deutlich erhöht wird und keine anderweitigen Ansprüche berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diese Personengruppe gesondert geregelt, dass sie mit dem Inkrafttreten die höheren Geldleistungen erhält. Ähnlich verhält es sich mit früheren Soldatinnen und Soldaten, die im Dezember 2024 wegen ihrer WDB lediglich einkommensunabhängige Leistungen und einen Berufsschadensausgleich (Ausführungen hierzu siehe unten) nach dem BVG erhalten. Zu den einkommensunabhängigen Leistungen zählen neben der Grundrente (§ 31 Abs. 1 S. 1 BVG) die Alterszulage (§ 31 Abs. 1 S. 2 BVG) und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 4 BVG). Es ist davon auszugehen, dass auch diese Betroffenen im neuen Recht regelmäßig günstiger stehen, so dass zugunsten der Berechtigten eine automatisierte Überleitung ins neue Recht erfolgt. Sollte im Einzelfall die Berechnung der Geldleistungen nach § 83 SEG günstiger sein, wird mindestens dieser monatliche Gesamtbetrag gezahlt. Gleiches gilt für Hinterbliebene, welche im Dezember 2024 Leistungen beziehen, die nicht von ihrem Einkommen oder Vermögen abhängig sind. Auch hier findet eine automatische Überführung ins neue Recht statt. Hier gilt ebenfalls ein umfassender Besitzstandsschutz, sodass es zu keiner Schlechterstellung kommen kann. Für bereits nach bisherigem Recht gestellte Anträge, welche aber erst nach dem 1. Januar 2025 entschieden werden, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Bei rückwirkender Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.


Geldleistungen (§ 83 SEG)

Sofern Berechtigte nicht bereits automatisiert die Geldleistungen in Höhe der neuen Leistungen erhalten, wird Ihnen mit dem Inkrafttreten des SEG Bestandsschutz gewährt. Hierzu wird aus bestehenden laufenden (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen) Geldleistungen eine Gesamtsumme gebildet. Sofern einkommensunabhängige Geldleistungen im Dezember 2024 bezogen werden, werden diese betragsmäßig zusammengerechnet. Zu diesen Leistungen zählen die Grundrente (§ 31 Abs. 1 S. 1 BVG), die Alterszulage (§ 31 Abs. 1 S. 2 BVG), die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 4 BVG), die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des BVG und der Pflegeausgleich (§ 40b BVG). Die Höhe der Leistungen wurde zuletzt durch die Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (SVG-KOVAnpassungsverordnung 2024 – SVG-KOVAnpV 2024) angepasst. Zu den einkommensabhängigen Leistungen gehören die Ausgleichsrente (§§ 32, 34, 41 und 47 BVG), der Ehegattenzuschlag (§ EHEMALIGE UND VERSORGUNG bedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, 33a BVG), der Kinderzuschlag (§ 33b BVG), der Schadensausgleich (§ 40a BVG) sowie die Elternrente (§§ 49 bis 52 BVG). Der Gesamtbetrag dieser Leistungen wird zum 1. Januar 2025 um 25 Prozent erhöht. Alle zuvor genannten Beträge werden jährlich entsprechend des Rentenwerts angepasst. Die einzelnen Ansprüche können jedoch auch erlöschen oder sich verringern. Der Betrag ist daher nicht für alle Zeit gleichbleibend.


Wahlrecht

Berechtigte, die also nicht automatisch ins SEG überführt werden, können anstelle der eben dargestellten Leistungen nach § 83 SEG Geldleistungen nach neuem Recht erhalten (§§ 11, 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 SEG). Das Wahlrecht muss schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 gegenüber BAPersBw erklärt werden. Für Betroffene, für die noch ein Verwaltungsverfahren läuft oder noch nicht abschließend entschieden ist, gilt eine andere Frist. Diese müssen spätestens sechs Monate nach der Bestandskraft des Bescheids über den letzten Antrag nach bisherigem Recht ihr Wahlrecht ausüben. Für diese Personengruppe kommt es also darauf an, wann über ihren Antrag aus 2024 entschieden wird und ob sie gegebenenfalls gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist, dass es kein Wahlrecht bezüglich einzelner Leistungen gibt und die Wahl unwiderru ich ist. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Sofern Zahlungen nach § 83 SEG geleistet worden sind, werden diese dabei angerechnet. Wenn sie zum Beispiel im Juli 2025 die Wahlrechtserklärung abgeben, werden sie so gestellt, als wenn sie dies zum 1. Januar 2025 getan hätten.


Berufsschadensausgleich

Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich (BSA) wurden nicht in das SEG überführt. Das SEG sieht durch den Erwerbsschadensausgleich (ESA) deutlich veränderte Regelungen vor, sodass die Leistungen des BSA und des ESA nicht miteinander verglichen werden können. Vielmehr erfolgt eine Angleichung der Regelung zum BSA an die Bestandsschutzregelung des SGB XIV. Die Berechtigten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, erhalten diese Zahlung – um 25 Prozent erhöht – im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter. Diese Zahlung vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. Ein Wechsel zum Bezug von ESA ist ausgeschlossen.


Heil- und Krankenbehandlung

Sofern ein unanfechtbarer Anspruch auf Heilbehandlung besteht, wird dieser ab dem 1. Januar 2025 automatisch nach dem SEG erbracht. Das gilt für alle schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen, welche als WDB anerkannt sind (,,kleiner Behandlungsschein").  Wehrdienstbeschädigte, die auch unanfechtbar Anspruch auf Krankenbehandlung für die sogenannten Nicht-Schädigungsfolgen (,,großer Behandlungsschein") haben, erhalten für diese Gesundheitsstörungen auch in Zukunft kostenfreie Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse, der sie angehören. Der Leistungsumfang für diese nicht-schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, wie bisher,  dem SGB V. Sie erhalten von ihrer Krankenkasse Krankenversichertenkarten. Dies gilt auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Bei Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt dies nicht. Für sie bleibt die Zuständigkeit beim BAPersBw. Bereits beantragte oder bewilligte einzelne Heil- und Krankenbehandlungen (z. B. eine Badekur oder eine länger andauernde therapeutische Behandlung) werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bis maximal zum 31. Dezember 2025 (weiter-) gewährt. Bei Leistungen nach §§ 82 und 83 SVG (z. B. das Versorgungskrankengeld für SaZ bei einer schädigungsunabhängigen Erkrankung) werden die bestandskräftigen Ansprüche im bewilligten Umfang weitergewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.


Befristete und auf Zeit erbrachte Leistungen nach § 84 SEG

Berechtigte, die im Dezember 2024 eine befristete Geld- oder Sachleistung erhalten haben oder denen eine solche Leistung über den 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen beim Erfüllen der Voraussetzungen, längstens bis zum 31. Dezember 2033, weiter. Die Voraussetzungen sind, dass die Weiterbewilligung der Leistungen binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung beantragt wird und die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BVG gegolten haben, weiterhin vorliegen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG), die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts für Hinterbliebene (§ 26d BVG), die Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG), die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a) und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG). Für die Weiterbewilligung der Leistungen gelten die bisherigen Regelungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen grundsätzlich weiterhin. Es sei denn, dass die neuen Einkommensgrenzen und Beträge, analog zum SGB XIV, für sie vorteilhafter sind.


Sonstige Übergangsvorschriften

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch erwähnt, dass eine Sonderregelung für den Pflegeausgleich für hinterbliebene Ehepartner existiert und auch eine Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod in die Übergangsvorschriften mit aufgenommen wurde. Bestehende Leistungen der Witwen- und Waisenbeihilfe werden für im Dezember 2024 vorhandene Empfänger um 25 Prozent erhöht und zur Sicherung des Besitzstandes weitergewährt. "

Quelle: DBwV, "Die Bundeswehr" 12/2024

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

Ersetzt die Grundrente nach dem neuen System die alte Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage? Oder soll die neue Grundrente sowohl die einkommensunabhängigen und die einkommensabhängigen Geldleistungen des alten Systems ersetzen? Dann hätte sich für mich die Frage nach dem neuen System vor dem Vergleichsschreiben schon erledigt. Ich hoffe, dass ich meine Frage verständlich stellen konnte. Danke für eure Antworten.

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 13:39:25

Ersetzt die Grundrente nach dem neuen System die alte Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage?


Ja, daraus wird ja die Leistung nach § 11 Absatz 1 und 2 "Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen"

Aber...

Gezahlt wird automatisch die Leistung nach § 11, es sei denn der alte Betrag aus Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage war höher:

"Sollte im Einzelfall die Berechnung der Geldleistungen nach § 83 SEG günstiger sein, wird mindestens dieser monatliche Gesamtbetrag gezahlt."

Wer nach altem Recht noch weitere Geldleistungen bekommt, für den gelten sowieso die o.g. Ausführungen zum § 83 "Geldleistungen".

In Kombination mit § 85 Wahlrecht.

Jeder muss halt in seinem persönlichen Einzelfall schauen, welche Variante die bessere ist.

Z.B. ist ja die Leistung bei § 11 Abs 1 : GdS 100 neu 2091 € vs alte Grundrente 1114 €, also eine nahezu Verdopplung.

Man muss eben genau nachrechnen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

"Wer nach altem Recht noch weitere Geldleistungen bekommt, für den gelten sowieso die o.g. Ausführungen zum § 83 "Geldleistungen"."

In § 83 "Geldleistungen" steht:
"Hierzu wird aus bestehenden laufenden (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen) Geldleistungen eine Gesamtsumme gebildet."

Demzufolge wäre die neue Grundrente im Vergleich zu der Gesamtsumme (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Geldleistungen) aus dem alten System keine Option.

Deswegen meine Frage, ob die neue Grundrente nur hinsichtlich der alten Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage betrachtet wird und die einkommensabhängigen Leistungen separat behandelt werden.

Existieren die einkommensabhängigen Geldleistungen aus dem alten System im neuen System nicht mehr? (Ordentliche schlechter Stellung für neue Wehrdienstbeschädigte)

Die Stufenzahl bei der Schwerstbeschädigtenzulage scheint dann auch keine Relevanz mehr zu haben.

Ich bin mal auf den Informationsgehalt des Vergleichsschreiben vom BAPersBw gespannt. Gibt leider im noch ein Füllhorn an Fragen. Der Dezember hat ja bereits begonnen.

Vielen Dank für die Unterstützung hier im Forum.

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