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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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LwPersFw

#165
Zitat von: mickey am 27. Januar 2025, 09:02:44Hallo und guten Morgen,
danke für die Infos bzgl. der Grundrente - letzten Sonntag habe ich noch am letzten Tag Widerspruch per FAX gemacht und per Mail zu gesandt (beides) und habe auch schon mal mit dem BAPersBw telefoniert - dies scheinen eine ganze Menge von Leuten gemacht zu haben und bald bekommen wir auch einen ablehnenden Bescheid und müssen dann eben alle klagen - man hätte das Gesetz eben in deren Art ausgelegt und warte dann auf den Gerichtsentscheid.
Es muss aber noch einen anderen Fehler gegeben haben - doppeltabzug der gesundheitlichen Betroffenheit bei dem Berufsschadensausgleich - da soll es nun aber einen Korrekturbescheid geben.
Das scheint ja alles doch sehr mit der heißen Nadel gestrickt worden zu sein.
Was meinst Du denn mit "Denn in der Begründung zum 80 steht:" wo kann man das finden - evtl. mit Link, um hier noch dem Widerspruch eine weitere Begründung zukommen zu lassen. Danke.

Vor zwei Wochen hatte man sich bzgl. Fallmanagement bei mir gemeldet und wollte mir was per Mail oder Post zusenden, doch bisher ist nichts gekommen - alles recht merkwürdig.

Danke für Deine Unterstützung!!!


Danke für die Informationen!

Ja, es ist eine sehr komplexe Angelegenheit und dies wird nicht besser, wenn Gesetzestexte Interpretationen zulassen... und ggf. noch nicht mal die Begründungen aus dem Gesetzentwurf eindeutig sind.

Die Begründungen, die ich zitiert habe, finden sich in der Drucksache 19/27523 "Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts"
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-entsch%C3%A4digung-der-soldatinnen-und-soldaten-und-zur/272774


Und wie gesagt, bei diesen deutlichen Unterschieden in den Zahlbeträgen wäre es mir auch der Klageweg wert, wenn es denn nicht anders geht.
Da die Klage vom dem Sozialgericht kostenfrei ist - außer für den eigenen Anwalt, so man sich einen nimmt (kein muss) - besteht auch kein Kostenrisiko.
Und zu verlieren hat man nichts...
Beispiel :  https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

#166
danke für die Info - ich werde mir schon einmal einen Beratungstermin beim VDK geben lassen - ich weiß nicht ob die das machen, aber zumindest haben die mir damals, als die ganze Versorgung noch beim Landschaftsverband Rheinland bzw. Versorgungsamt war bis vor Gericht geholfen.

wäre ein extra Thread für das SEG sinnvoll oder sind das hier zu wenige, die sich damit beschäftigen ... müssen.

alleine das "beschäftigen müssen" hat mich in ein dermaßen tiefes Loch, dass meine Ergotherapeutin heute erschrocken war und wir über einen erneuten Klinikaufenthalt reden werden müssen - die Frage ist dann aber wieder mal - wer zahlt was in einer Privatklinik - Zusatzversicherung ist Gott sei Dank vorhanden und Beihilfeanspruch auch.

bitte Daumen drücken

mickey

#167
bzgl. Drucksache 19/27523

danke schon mal dafür - ohne nun alles spätere durchzusehen stellt sich die Frage, ob das die Finale Begründung war oder ob es hier noch neuere gibt?
leider lässt mein Schädel momentan nicht die Konzentration zu, mich hier weiter einzulesen

danke

LwPersFw

#168
Zitat von: mickey am 27. Januar 2025, 15:52:04bzgl. Drucksache 19/27523

danke schon mal dafür - ohne nun alles spätere durchzusehen stellt sich die Frage, ob das die Finale Begründung war oder ob es hier noch neuere gibt?
leider lässt mein Schädel momentan nicht die Konzentration zu, mich hier weiter einzulesen

danke

Nein, es gibt nur diesen einen Gesetzentwurf mit der entsprechenden Begründung zu den Paragraphen.

Im Moment würde ich auch erst mal Ruhe bewahren, bis der Widerspruchsbescheid vorliegt.
Termin mit dem VDK wahrnehmen...
Schon einmal die Unterlagen gem. der o.g. Checkliste für das Gericht sammeln...
Aber alles in Ruhe...

Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt... ist ja dann 1 Monat Zeit für das Einreichen der Klage.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey


LwPersFw

#170
Zitat von: mickey am 28. Januar 2025, 12:26:20checkliste?

Zitat von: LwPersFw am 27. Januar 2025, 09:47:03Beispiel :  https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

#171
bisher war das BAPersBw für meine Gattin und für mich bzgl. Hilfsmittel, Zahnersatz usw. gem. BVG zuständig - ist das immer noch so?

LwPersFw

#172
Zitat von: mickey am 02. Februar 2025, 13:26:59bisher war das BAPersBw für meine Gattin und für mich bzgl. Hilfsmittel, Zahnersatz usw. gem. BVG zuständig - ist das immer noch so?


Dies hatte der Deutsche Bundeswehrverband in seiner Verbandszeitschrift 12/2024 ausgeführt:

"Heil- und Krankenbehandlung

Sofern ein unanfechtbarer Anspruch auf Heilbehandlung besteht, wird dieser ab dem 1. Januar 2025 automatisch nach dem SEG erbracht.

Das gilt für alle schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen, welche als WDB anerkannt sind (,,kleiner Behandlungsschein"). 

Wehrdienstbeschädigte, die auch unanfechtbar Anspruch auf Krankenbehandlung für die sogenannten Nicht-Schädigungsfolgen (,,großer Behandlungsschein") haben,
erhalten für diese Gesundheitsstörungen auch in Zukunft kostenfreie Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse, der sie angehören.

Der Leistungsumfang für diese nicht-schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, wie bisher,  dem SGB V.
Sie erhalten von ihrer Krankenkasse Krankenversichertenkarten.

Dies gilt auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Bei Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt dies nicht.
Für sie bleibt die Zuständigkeit beim BAPersBw.

Bereits beantragte oder bewilligte einzelne Heil- und Krankenbehandlungen (z. B. eine Badekur oder eine länger andauernde therapeutische Behandlung)
werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bis maximal zum 31. Dezember 2025 (weiter-) gewährt.

Bei Leistungen nach §§ 82 und 83 SVG (z. B. das Versorgungskrankengeld für SaZ bei einer schädigungsunabhängigen Erkrankung) werden die bestandskräftigen
Ansprüche im bewilligten Umfang weitergewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027."






In dem hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75132.msg754309.html#msg754309

verlinkten Schreiben ("Information_Arzt_SEG) steht dies:


"Für alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte gelten die
Regelungen zur Vorstellungspflicht bei einem Durchgangarzt bzw. bei einer Durchgangsärztin gem. § 26
des Vertrages Ärzte/ Unfallversicherungsträger

Hiernach besteht diese Vorstellungspflicht immer bei einer Wiedererkrankung aufgrund der anerkannten
Schädigungsfolgen sowie bei der Notwendigkeit der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln.
"





Wie dies in der Praxis abläuft ... bitte das BAPersBw fragen...   und dann bitte hier für alle die richtige Antwort posten ...  ;)



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

Also - nun langsam wird es echt nicht mehr lustig:
Für die Versorgung meiner Gattin und für meine nichtschädigungsbedingten Versorgungssachen, die wir bisher über das BAPersBw beantragt und abgerechnet hatten - teilweise wesentliche Verbesserung gegenüber der normalen GKV-Absicherung ist ab dem 01.01.2025 bei uns nur noch die AOK zuständig.
Die momentan abzusehenden Folgen sind (es gibt nach aktuellen Infos keinen Bestandsschutz und die Verschlechterungen wurden uns nihct mitgeteilt, obwohl es laut einem Schreiben eine personenbezogene Beratung geben sollte:
- Heilmittel (z.B. Einlagen wurden bisher mehr als 2 pro Jahr abgerechnet - AOK nur noch 2)
- Badekur (gibt es über die AOK gar nicht mehr)
- Zahnersatz (wurde bisher zu 100% der Regelversorgung bezuschußt, d.h. ganz bezahlt, über die AOK nur noch zu 50% evtl. per Bonusheft (bisher nicht notwendig) bis maximal 75% bei mind. 10jähriger jährlicher Untersuchung beim Zahnarzt
- Auslandsbehandlungen (bisher in der elektr. Gesundheitskarte ausge-x-t. Mussten laut damaligem Bescheid zunächst selber bezahlt werden und beim BAPersBw abgerechnet werden - bsiher keine Info, wie das zukünftig passiert - evtl. müssen wir neue Karten bekommen - das ist unbestimmt
- Zuzahlungsbefreiungen (diese waren nach jahrelangem Kampf und Ärger endlich in 2024 als funktionierenden Status 6 in der AOK-Karte hinterlegt - früher mussten wir immer ein seitenlanges Schreiben dabei haben und vorlegen zu Beginn der ersten Behandlung im Jahr - diese Schreiben sind nun ungültig und die Karten zeigen die Zuzahlungsbefreiung nicht mehr bei den Ärzten an, so dass hier auch diese momentan vorbezahlt werden müssen und dann bei der AOK eingefordert werden müssten

Dies sind aber nur die momentan innerhalb eines Monats erkannten Probleme - man hat mir geraten hier den Bundeswehrsozialdienst zu besuchen und/oder die Wehrbeauftragte anzuschreiben, um hier grundsätzliche Dinge zu klären, die anscheinend bei der Gesetzeserstellung leider vergessen worden sind - letztere werde ich nun auch bzgl. der Grundrentenproblematik innerhalb der hier beschriebenen Sache parallel einschalten.

Wir sind alle krank nicht durch unser Willen, sondern durch Einsatz und müssen uns nun mit diesem ganzen Wust an Problemen herumschlagen - es gibt fast keinen Tag, wo in diesem Jahr neue Probleme aufgetaucht sind.
Ich berichte weiter - wie geht es den anderen oder haben die die o.a. Probleme evtl. noch gar nicht bemerkt?

mickey

Gerade noch eingefallen:
bisher konnten Ärzte außerhalb ihres Budgets Verordnungen usw. ausschreiben, nun sind sie wegen der direkten AOK-Versorgung per GKV an die Budgets gebunden - z.B. bei Physiotherapien usw. usw. - weitere Verordnungen wären hier möglich müssten dann aber mit Begründungen bei der AOK beantragt und genehmigt werden, was Aufwand für den Arzt (und Patienten) bedeutet, wobei Ersterer dies meist bisher nicht eingesehen hat aber unter Hinweis auf die fehlenden Budgetnutzung dann doch die Verordnungen ausgestellt hat - zukünftig sicher nicht mehr

Andi1881

Was Sie schildern, sind die Bedingungen, denen sich JEDER gesetzlich versicherte unterwerfen muss. Mithin ist die uTV an das SGBV, ihre hier geschilderten Bedingungen, angelehnt. Die GKV wird durch den GBA hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und die nötigen Wirksamkeitsnachweise, möglichst durch Studien höherer Güte, gesteuert. Es werden somit ausschließlich Leistungen erbracht bzw. erstattet, für die es einen Wirksamkeitsnachweis gibt.
Mit welchem Recht fordern Sie für ihre nicht schädigungsbedingten Erkrankungen andere Leistungen ein?

LwPersFw

#176
Zitat von: Andi1881 am 05. Februar 2025, 18:21:10

Mithin ist die uTV an das SGBV, ihre hier geschilderten Bedingungen, angelehnt.


Hier geht es nicht um die Leistungen gem. utV für aktive Soldaten.

Aber der Gesetzgeber hat mit dem SEG im § 81 Absatz 3 ein Übergangsrecht aus dem SVG i.V.m. BVG geschaffen.

Das Ergebnis, da haben Sie Recht, ist aber identisch.

"§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

( ... )

(3) 1Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
3Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. ( ... ).

(4) 1Die Leistung nach Absatz 3 Satz 1 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht.

2§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."





Begründungen des Gesetzgebers :

"Zu § 81 (Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung)

( ... )

Zu Absatz 3

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben. Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 Satz 3 regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anspruch nach Absatz 3 und einer nachträglich begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.


Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Zuständigkeit im Hinblick auf die tatsächliche Erbringung der Leistungen der medizinischen Versorgung für die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3. "



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

@Andi1881
Ich fordere erst mal gar nichts neues, aber über viele Jahre wurde die Versorgung eben anders geregelt - teilweise besser eben wegen den Folgen des Unfalls - aber das ist nicht unsere Schuld.
Und es gibt auch so eine Kleinigkeit wie Bestandsschutz, der im Vorhinein immer so groß propagiert wurde ... Punkt.
Dennoch sind bestimmte Versorgungen und Abläufe schlechter als vorher und was noch viel schlimmer ist, es wurde keinerlei Aufklärung, trotz schriftlicher Ankündigung betrieben und ins Messer laufen lassen.
Bestes Beispiel der Zahnersatz, wo es unter Umständen um sehr viel Geld geht und wir nun versuchen, das irgendwie zu regeln.
Ebenso wurden durch das BAPersBw oder ganz viel vorher bei uns dem Versorgungsamt Regelungen getroffen, aus medizinischen oder auch wirtschaftlichen Gründen, die durch die GKV nicht mehr getroffen werden dürfen - das im Einzelnen darzulegen sprengt den Rahmen - ich schreibe sowieso schon viel zu viel - sorry.
Und bitte nicht damit kommen, dass die monetären Dinge erhöht wurden um das evtl. aufzufangen.
Bei der Grundrente ist das z.B. in unserem Fall nicht der Fall, keine große Verbesserung und auch bei dem Berufsschadensausgleich nicht, weil das was bei beiden hinzu kommt, bekommen wir andererseits wieder abgezogen und wenn wir einen Verschlimmerungsantrag stellen, fallen wir, so wie das momentan aussieht sowieso aus dem Bestandsschutz raus.
Wir z.B. waren mit GdS 50 (40+10) zufrieden da der ganze Bürokratiewust einfach meine Leistungsfähigkeit überschritten hat - auch mit den bisherigen Regelungen ablaufmäßig mittlerweile eingearbeitet, aber nach dem 1.1. nur Chaos, wir werden den schon Ende Dezember 24 noch schnell notgezwungen eingereichten Verschlimmerungsantrag wahrscheinlich zurückziehen müssen, um uns insgesamt nicht zu verschlechtern.
Ihren Vorwurf hätte man sich sicher ganz doll ohne Hintergrundwissen sparen können, denn es gibt zahlreiche Kombinationen aktuell, die nicht wirklich durchdacht worden sind, aber das wird hoffentlich dann über die Wehrbeauftragte angesprochen werden können - zur Not fahre ich nach Berlin und spreche persönlich mit ihr.
Was ist uTv und GBA? - sagt mir gar nichts

LwPersFw

#178
Zitat von: mickey am 06. Februar 2025, 12:13:50@Andi1881

Dennoch sind bestimmte Versorgungen und Abläufe schlechter als vorher und was noch viel schlimmer ist, es wurde keinerlei Aufklärung,...


Um so wichtiger ist, dass Sie beim BAPersBw unbedingt die Durchführung des Fallmanagement beantragen (wenn nicht bereits erfolgt) und diese Bearbeiter dann mit allen Fragen "löchern" und auf konkrete Antworten dringen.

Insbesondere wie in Ihrem Fall die erforderlichen Anträge, etc. in der Praxis laufen müssen... ? Welche Leistungen sind möglich ?

Ein Frage für mich wäre z.B. dies...

Im o.g. § 81 steht ja :

Zitat... haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.



Was bedeutet "ohne Kostenbeteiligung" ??  Keinerlei Zuzahlung ? Wie z.B. beim Zahnersatz  https://www.buzer.de/55_SGB_V.htm ? 


ZitatFallmanagement

Von der Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung, über die finanziellen Leistungen
des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der medizinischen oder beruflichen
Rehabilitation bis hin zur Sozialen Teilhabe steht den geschädigten Personen das
Fallmanagement zur Verfügung.

Die Fallmanager sind Koordinatoren, Begleiter und Berater innerhalb des
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens. Sie sind als koordinierendes Element
für die Kommunikation innerhalb der Behörde an allen Entscheidungen beteiligt.

Das Fallmanagement informiert die geschädigten Personen über alle Schritte
des Verfahrens
oder erklärt getroffene Entscheidungen. Kommen Leistungen
anderer Sozialleistungsträger in Betracht, beraten die Fallmanager
umfassend über mögliche Ansprüche und unterstützen bei der Antragstellung
.

 E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org









aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

Fallmanagement ist angeregt worden und ich habe dieser Tage den Antrag, den ich zugesandt bekommen habe, abgesandt - das muss erst einmal genehmigt werden.

Das mit der "ohne Kostenbeteiligung" ist ein sehr gutes Argument, denn das war ja bisher mit der 100% Erstattung der "normalen Versorgung" - das werde ich nun sofort per Mail an das BAPersBw senden - Danke für diese immer wieder interessanten Hinweise - Danke Danke Danke

Ich finde es schade, dass hier nicht viel mehr Leute hinfinden, weil ich doch denke, dass hier eine perfekte Stelle für Diskussionen und Hilfe ist!!!

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