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Vorschriften, Sinnhaftigkeit, Korrektur

Begonnen von Chern187, 31. Dezember 2020, 13:29:41

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DasBier

Das ist richtig. Der Beschluss ist kein Urteil und stellt hier nur die Auffassung der Richterin dar.
Uns wurde im Telefonat mitgeteilt wie das Urteil nach vorliegender Sachlage ausgesehen hätte.
Die Sachlage war klar und hätte sich bis zum darauf folgenden Tag auch nicht geändert.

Ich bin 2022 BS geworden.

Naja hätte ich die Klage zurück genommen hätte ich niemals erfahren ob die Vorschriftmissachtung zu recht ohne folgen für die Bundeswehr ist oder nicht.
Wenn dem so gewesen wäre hätte die gesamte Vorschrift die sich ja nur damit befasst abgeschafft werden können.
Da sowohl BaPersBw sowie auch das BMVg (als Herausgeber der Vorschrift) mir dies ja nicht beantworten wollten.

Außerdem wäre ich auf meinen Auslagen für die Verfahren sitzen geblieben.
Ich wusste das ein Urteil selbst zu meinen Gunsten keine Auswirkungen auf mich hat.
Trotzdem war es mir wichtig hier einen Sachstand zur Auslegung der Vorschriftenlage zu bekommen, welcher mir dienstlich aus ALLEN wegen verwehrt blieb.
(Und ja ich habe als Antworten bekommen, dass man mir keine Antwort zur Auslegung der Vorschrift geben wird. Dies erfolge durch das BaPersBw welches zur Umsetzung der Vorschrift Zuständig ist, man es aber sehr bedauere, dass meine Frage nicht ausreichend beantwortet ist auch wenn widersprüchliche bzw. Antworten seitens BaPersBw getätigt wurden - Grüße an die Fachabteilung im BMVg)

F_K

Also nur Kosten - eine vollstreckbare / belastbare "Auslegung" der Vorschriften hast Du damit nicht.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 07. Februar 2025, 12:22:05
Also nur Kosten - eine vollstreckbare / belastbare "Auslegung" der Vorschriften hast Du damit nicht.

Was für ein Unsinn.
Wie so oft, wenn Sie keine Ahnung haben -- einfach mal den Mund halten.

Die Richterin hat die Rechtslage eindeutig klargestellt:

Zitat von: DasBier am 07. Februar 2025, 09:18:08

Zitat Beschluss Verwaltungsgericht vom 14.08.2024

"...Die Deinstzeitverlängerung in Form der Mitteilung des BaPersBw über die Dauer des Dienstverhältnisses vom 25.03.20219 auf Grundlage der Weiterverpflichtungserklärung des Klägers vom 12.02.2019 erweist sich unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands als rechtswidrig. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §40 Abs. 2 SG, wonach die Dauer der Berufung eines SaZ aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung (innerhalb bestimmter Grenzen) verlängert werden kann. Danach steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Vorliegend hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn nach ermessenslenkenden Vorschriften in der GAIP 90-02-00 "Wandelpflicht/Wandeloption §102 SVG sowie in dem Zentralerlass B-1462/13 "Durchführung des § 102 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und der dadurch gelebten Verwaltungspraxis der Beklagten hätte der Kläger vor Abgabe seiner Weiterverpflichtungserklärung über die Folgen der damit eintretenden Rechtsänderung belehrt werden müssen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen."


Und dies deckt sich auch mit der Rechtsauslegung in diesem Urteil:

Zitat von: LwPersFw am 15. Januar 2021, 20:57:55
Weisen Sie Ihren Rechtsbeistand auf das folgende Urteil hin.
Ggf. kann er aus dem Folgenden etwas in Ihrem Sinne herleiten:

"bb) Ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger über die Folgen der Dienstzeitverlängerung in Verbindung mit dem § 102 Abs. 1 SVG zu belehren, kann dahinstehen. Denn auch bei unterstellter Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 31 SG durch ein Unterlassen eines derartigen Hinweises folgt daraus jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Förderung seiner schulischen und beruflichen Bildung schon während der Dienstzeit.

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Eine Belehrungspflicht über alle für die Soldaten einschlägigen Vorschriften besteht nicht. Der Dienstherr kann im Regelfall erwarten, ,,dass sich der [Soldat] um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht" (BayVGH, U.v. 8.10.2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 28 m.w.N.).

Eine Belehrungspflicht wird nur ausnahmsweise bei bestimmten Fallgestaltungen angenommen, wie z.B. einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Soldaten in einem bedeutsamen Punkt oder wenn in ständiger Verwaltungspraxis über solche Rechtsänderung belehrt wird und der Soldat nicht derart belehrt wurde (vgl. BayVGH, a.a.O.)."


VG Augsburg, Urteil v. 14.06.2018 – Au 2 K 17.1389

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Und mehr gibt dazu nicht zu sagen >>> closed


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen