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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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Pfefferminze

Hallo zusammen,

ich habe das Forum auch erst gestern entdeckt, weil ich über google versucht habe herauszufinden ob dieser "centgenaue" Bescheid wirklich schon der Bescheid ist, den ich am 20.03. bekommen habe.

Denn bei mir steht außer der erhöhten Grundrente und der Berechnung des BSA überhaupt nichts im Bescheid. Und selbst diese Zahlen wurden nachträglich abgeändert aus 1 eine 4 oder ungekehrt. Das sieht alles andere als professionell aus.

Im Januar hat mein Sachbearbeiter aus Düsseldorf noch geschrieben, der Bescheid verzögert sich, aber der endgültige Betrag kann schon mitgeteilt werden.
Und selbst dieser "endgültige" Betrag ist falsch gewesen und jetzt höher.

Aber es steht im Bescheid nichts was nach altem BVG oder neuem SEG verglichen worden ist.

Ich weiß nach wie vor nicht was ab wann, wie lange und in welcher Höhe zusteht.

kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich einen solchen Bescheid einsehen kann. Ohne Namen. Nur damit ich sehe wie der ausschaut.

Denn mein Sachbearbeiter antwortet nicht auf meine Frage ob die der angeküdnigte Bescheid ist.


Vielen Dank. Das Forum ist echt Gold wert. Dachte immer nur ich habe solche Probleme. Nach 18 Jahren Gerichtsverhandlungen und jetzt schon wieder 2,5 Jahre bei Gericht. Aktuelle Anträge werde seit fast 2 Jahren nicht bearbeitet. Und immer wieder kommen Ausreden. Das ist alles andere als befriedigend.

LwPersFw

Zitat von: Pfefferminze am 07. April 2025, 11:14:35Denn bei mir steht außer der erhöhten Grundrente und der Berechnung des BSA überhaupt nichts im Bescheid.

Aber es steht im Bescheid nichts was nach altem BVG oder neuem SEG verglichen worden ist.

Ich weiß nach wie vor nicht was ab wann, wie lange und in welcher Höhe zusteht.



Da Sie nur diese beiden Leistungen erhalten haben, wurden Sie automatisch in das neue Recht überführt.

Dies ergibt sich aus § 80 Absatz 3 , Nr. 2 SEG

"(3) Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die

(...)

2.
Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024
geltenden Fassung
sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten
."

Führt die Anwendung des § 11 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht.



Und der § 83 Absatz 1 "Geldleistungen" SEG führt dann aus:

"(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten
einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,

5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

(...)"



Und für den Berufsschadensausgleich gilt:

"§ 82 Berufsschadensausgleich

1Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.

2Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent.

3Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde.

4§ 13 gilt entsprechend. 5Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird."


§ 13 regelt die Anpassung.


Aus der Gesetzesbegründung zum § 82 BT-Drucksache 20/11856:

"Durch die Änderung des § 82 wird eine Angleichung der Regelung an die Bestandsschutzregelung des § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV nachvollzogen.
Die Berechtigten nach dem SGB XIV, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, erhalten diese Zahlung
– um 25 Prozent erhöht – im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter.
Neue Anträge auf Berufsschadensausgleich richten sich wiederum nach den Vorschriften der §§ 89 bis 90 SGB XIV.

In der derzeitigen Fassung des § 82 sollten die Berechtigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich die festgestellten Leistungen weiter erhalten;
die Anpassungen sollten sich nach dem SGB XIV richten. Eine 25-prozentige Erhöhung war nicht vorgesehen. Bei näherem Vergleich der Leistungen im Bereich
des Berufsschadensausgleichs wären bei Fortgeltung der bestehenden Regelungen die früheren Soldatinnen und Soldaten im Vergleich zu den Berechtigten nach
dem SGB XIV im Nachteil, obwohl beide Besitzstandsregelungen die gleiche Intention beabsichtigen. Aus diesem Grund wird die Vorschrift des § 82 angepasst
und zur Vermeidung der sachfremden Benachteiligung eine pauschalierte Erhöhung um 25 Prozent gesetzgeberisch nachgeholt.

Darüber hinaus führt die neue Regelung des § 82 zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für die Zukunft. Die einmalige Erhöhung und die Sicherung
der laufenden Zahlung für die Zukunft macht das jahrzehntelange Vorhalten des Fachwissens zum Berufsschadensausgleich nach altem Recht überflüssig.
Auch die wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen würde zu einem enormen Mehraufwand bei der Verwaltung führen und entfällt durch die neue Regelung.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze steht der Empfänger der Leistung nach § 82 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Üblicherweise werden im sozialen
Sicherungssystem die Leistungen mit Erreichen des Rentenalters im geminderten Umfang gewährt, da die Bedarfe entsprechend geringer sind als im Erwerbsalter.
Entsprechend werden auch die Leistungen nach § 82 verringert."






D.h. Sie müssten:

+ für die Grundrente als neue Leistung den Ihrem GdS entsprechenden Betrag nach § 11 erhalten : z.B. GdS 50 = 837 €  https://www.buzer.de/11_SEG.htm

+ für den Berufsschadensausgleich müssen Sie sehen, welcher Betrag sich in Anwendung des § 82 ergibt. (über/unter Regelaltersgrenze 67 beachten)










aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Pfefferminze

Vielen Dank für die Antwort.

Mir steht auch Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag zu. Nur bekomme ich beides derzeit noch nicht, weil die Bundeswehr meine private BU Rente zu 100% anrechnet.

Aber es wird nicht darauf hingewiesen, wie alles nach Ablauf der privaten BU Rente berechnet wird und ob die überhaupt noch berechnet werden darf.

Wie lange wird die Ausgleichsrente gezahlt, wie lange der Ehegattenzuschlag.

Der Berater sagt so, der Sozialarbeiter der Bundeswehr was anderes. So genau blickt da niemand durch.

Meine private BU Rente läuft in 53 Monaten aus. Das ist alles bekannt, wird aber nicht erwähnt.

Und genau deswegen ist für mich der Bescheid nicht ausreichend, weil er auf diese Dinge gar nicht eingeht.

Danke schön.

 


LwPersFw

Zitat von: Pfefferminze am 09. April 2025, 22:55:15Mir steht auch Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag zu.



Wenn diese Leistungen bezogen werden gilt der § 83 Geldleistungen Absatz 1 und 2

(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

(...)

(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.

3Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(...)

(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt.
2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum
Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben
."


##################################################################

Wichtig wird dann der § 85 "Wahlrecht"

"(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den
Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2
Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die
Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate
nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."

##################################################################


Wie sich dies in Ihrem Fall in Kombination mit der BU-Rente darstellt ... bin ich auch überfragt.

Ggf. finden sich in diesem Ratgeber Antworten https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754875

Ansonsten bliebe ja nur einen konkreten Fragenkatalog an das BAPersBw richten und um konkrete Beantwortung - und Nennung der jeweils zutreffenden Rechtsnorm - bitten.
Die zuständige Stelle findet sich ja im Bescheid.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Pfefferminze

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich habe meinen Sachbearbeiter am 27.03. deswegen bereits angeschrieben, aber bekomme keine Antwort.

Zuerst wurde nur verwiesen, es können keine Angabe gemacht hat werden zu BSA, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag wegen des laufenden Verfahrens.

Aber egal ob Verfahren oder nicht. Die private Rente läuft ja nicht ewig, deswegen wäre das schon wichtig wie sich das verhält wenn die private Rente nicht mehr gezahlt wird. Weil dadurch die "übrigen" Einkünfte deutlich weniger werden und Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag dann zusteht.

Ich soll das Verfahren abwarten. Das erste dauerte 18 Jahre.

Und wer weiß wie lange das jetzt noch dauert mit dem aktuellen Verfahren. So lange kann ich nicht warten...

Vielen Dank nochmals für die ausführlichen Antworten. Solch eine Antwort hätte ich von meinem Sachbearbeiter erwartet...


LwPersFw

Die Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

wurde in der Version 2 , vom 15.04.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Regelung wurde im Vergleich zur Version 1 vollständig aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet
(...). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen."

Es erfolgte eine Anpassung an das SEG.


U.a. darin geregelt das Anlegen eines WDB-Blattes.


Aber auch neu und wichtig was bei DZE zu veranlassen ist, wenn eine WDB vorliegt:


"2.2 Besonderheiten bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

224.
Mit Inkrafttreten des SEG zum 1. Januar 2025 wird die medizinische Versorgung von WDB-bedingten Gesundheitsstörungen nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienstverhältnis durch die UVB übernommen.
Zu diesem Zweck sind relevante Gesundheitsunterlagen aus den zurückliegenden zwei Jahren vor Entlassung bezüglich der anerkannten WDB über
BAPersBw VII 2.2 an die UVB im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnisses in Form von gut leserlichen einseitigen Fotokopien zu übermitteln.


225.
Ist bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein WDB-Verfahren bereits eingeleitet aber noch nicht beschieden worden,
ist durch den zuständigen bzw. die zuständige TrArzt zusätzlich zur Entlassungsuntersuchung für die als WDB-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung
zwingend eine Zustandsbeschreibung zu dokumentieren
. Nach Möglichkeit ist diesbezüglich ein aktueller Facharztbefund (nicht älter als acht Wochen) einzuholen.

226.
Im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seitens der personalbearbeitenden Dienststelle
erhält BAPersBw VII 2.2, wenn das Vorliegen einer WDB nicht ausgeschlossen werden kann, einen Nebenabdruck der Empfehlung der Beratenden
Ärztin bzw. des Beratenden Arztes (BAPersBw VII 1.5).

227.
BAPersBw VII 2.2 veranlasst bei Bedarf eine sozialdienstliche Betreuung nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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