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Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

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geröllheimer

Wie verhält es sich denn bei Kameraden, die gem. Aussage BAPersBw rückwirkend zu Zeitpunkt X auf eine Planstelle für HptFw gesetzt werden? Gibt das einen Hinweis darauf, dass die Beförderung dann zeitnah ansteht oder können dennoch mehrere Monate verstreichen (zumindest aber mit dem Wissen, dass die Bezüge entsprechend rückwirkend geltend gemacht werden)?

F_K

Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

geröllheimer

Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Sind diese Grenzen in einer Regelung oder GAIP verschriftlicht?

Saarlandweitsoldat

Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.

Rekrut84

Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.

Ralf

Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.
Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.
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Ralf

Zitat von: geröllheimer am 22. Juli 2025, 19:07:27
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Sind diese Grenzen in einer Regelung oder GAIP verschriftlicht?
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
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Ralf

Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).
Weitere Rückwirkungen sind nur bei einen Schadensfallbearbeitung als finanzieller Ausgleich möglich. Das Datum der Dienstgradübertragung (Beförderung) bleibt gleich.

Aus einem BVerwG-Urteil 2016:
ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.
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Saarlandweitsoldat

Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:33:04
Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.
Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.

Ok, kann man dann ungefähr sagen, wie lange die "C" und "D" Kandidaten warten müssen? Mit einem "D" aus der A11 Beurteilung sollte man sich derzeit besser nicht auf A12 versetzen lassen, oder?

Rekrut84

Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:48:18
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).
Weitere Rückwirkungen sind nur bei einen Schadensfallbearbeitung als finanzieller Ausgleich möglich. Das Datum der Dienstgradübertragung (Beförderung) bleibt gleich.

Aus einem BVerwG-Urteil 2016:
ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.


Dem besagtem Hauptmann wurde dies sogar schriftlich mitgeteilt, dass die Beförderung rückwirkend erfolgt, da dies immerhin auch weitere laufbahnrelevante Auswirkung hat.

Selbes Spiel beim besagten Leutnant. Auch hier hat der Beförderungszeitpunkt Auswirkungen auf Stehzeiten und Beförderungen.


F_K

Quark - wäre rechtswidrig.

Im Rahmen einer Schadensbearbeitung kann ein anderes, FIKTIVES Beförderungsdatum angenommen werden - dies ist aber ein anderes Thema.

Eine Beförderung ist eine Ernennung, die FAKTISCH zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird - das geht nicht rückwirkend.

Ralf

ZitatOk, kann man dann ungefähr sagen, wie lange die "C" und "D" Kandidaten warten müssen? Mit einem "D" aus der A11 Beurteilung sollte man sich derzeit besser nicht auf A12 versetzen lassen, oder?
Wenn man sich nicht darauf "versetzen lässt", wird man nie die Möglichkeit haben. Und nein, kann man nicht annäherungsweise sagen, weil  ja noch kein Personalhaushalt für 2025 freigegeben wurde Der Bundeshaushalt 2025 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Es gibt noch keinen beschlossenen Haushalt für 2025, daher gilt bis zur Verabschiedung eine vorläufige Haushaltsführung.
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LwPersFw

Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 22:25:30Dem besagtem Hauptmann wurde dies sogar schriftlich mitgeteilt, dass die Beförderung rückwirkend erfolgt, da dies immerhin auch weitere laufbahnrelevante Auswirkung hat.

Selbes Spiel beim besagten Leutnant. Auch hier hat der Beförderungszeitpunkt Auswirkungen auf Stehzeiten und Beförderungen.


Wenn eine Beförderung unterlassen wurde, obwohl sie hätte durchgeführt werden müssen, erfolgen 2 Vorgänge:

+ die finanzielle Schadlosstellung
+ die laufbahnrechtliche Schadlosstellung

Was bedeutet die laufbahnrechtliche Schadlosstellung ?

Neuberechnung des Beförderungszeitpunktes so, als wäre die Beförderung rechtzeitig erfolgt und Korrektur im PersWiSysBw.

Dies ist rechtlich aber keine rückwirkende Beförderung. Sondern eben "nur" das vermeiden eines laufbahnrechtlichen Nachteils.

Warum, hat ja @Ralf schon genannt:

ZitatEine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG).
Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__12.html


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rekrut84

Wenn dann die Frage gestellt zu welchem Datum man befördert worden sei:

Welches Datum ist dann das Richtige?

Das Datum der Ernennung oder der Schadlosstellung?

Und welches Datum ist dann im PerWiSysBw als Datum der Beförderung hinterlegt?

F_K

@ Rekrut:

Du hast die Beiträge aber schon gelesen?

Im Falle einer Schadlosstellung (extreme Ausnahme) fallen das Datum der Beförderung und das Datum in den Perssystemen auseinander.

Es ist aber auch dann KEIN Beispiel für eine "rückwirkende" Beförderung - die gibt es NICHT.

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