Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

NewBie25

Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

christoph1972

Zitat von: NewBie25 am 22. August 2025, 09:52:19Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

Da gibt es keine Verlängerung. Du bist nach 8 Jahren dann auf die "normale" Fahrtkostenerstattung durch den (Lohn-)Steuerjahresausgleich angewiesen oder Du wechselst den Dienstort ... sprich Versetzung an einen anderen Dienstort mit über 30 km Entfernung von Deinem Wohnort entfernt, wobei gilt, es zählt die Entfernung gem. Ermittlung des Travelmanagements.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Zitat von: christoph1972 am 22. August 2025, 13:56:51
Zitat von: NewBie25 am 22. August 2025, 09:52:19Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

Da gibt es keine Verlängerung. Du bist nach 8 Jahren dann auf die "normale" Fahrtkostenerstattung durch den (Lohn-)Steuerjahresausgleich angewiesen oder Du wechselst den Dienstort ... sprich Versetzung an einen anderen Dienstort mit über 30 km Entfernung von Deinem Wohnort entfernt, wobei gilt, es zählt die Entfernung gem. Ermittlung des Travelmanagements.

Ggf. ist die neue Gesetzeslage durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr gemeint.

Durch dieses wurde in das Soldatengesetz eingefügt:

"§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung

(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus

(...)

2. Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann."


Begründung des Gesetzgebers:

"Durch die Änderungen im Soldatenrecht sollen das notwendige Pendeln des militärischen Personals an die neuen Dienststätten nach beendeter Auslandsverwendung und Umzugsdurchführung finanziell unterstützt und im Übrigen die zeitliche Begrenzung des wahlweisen Bezugs von Trennungsgeld für maximal acht Jahre, welche die Funktionsfähigkeit und personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beeinträchtigt, in dienstlich begründeten Ausnahmen durch das Bundesministerium der Verteidigung angepasst werden können.

Darüber hinaus ist durch die spezifische Ausgestaltung der soldatischen Dienstverhältnisse eine zeitliche Erweiterung des gesetzlichen Wahlrechtes zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld notwendig, wenn nicht die tatbestandliche Voraussetzung einer Versetzungshäufigkeit, sondern in Ausnahmefällen bei bestimmten Fallgruppen mit soldatenspezifischen Merkmalen dienstliche Gründe für einen ausdrücklichen Verbleib am Dienstort vorliegen, um den militärischen Auftrag sicherzustellen.

Das dienstliche Bedürfnis besteht in der Personalbindung nicht allgemein in der Bundeswehr, sondern in konkreten militärischen Dienststellen, um die fachliche Expertise zu erhöhen und den Regenerationsbedarf zu senken.

Dies kann gleichermaßen durch längere durchschnittliche Verpflichtungszeiten als auch durch eine Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat gelingen, da in beiden Fällen ein längerer Verbleib auf dem Dienstposten durch ein dienstliches Bedürfnis gleichermaßen begründet ist."

Quelle: Drucksache 20/13488



Es bleibt abzuwarten wie die Bundeswehr dies in der Praxis ausgestaltet und anwendet.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 04. März 2025, 14:56:52Es wurde eine neue Regelung in Kraft gesetzt:

C-2213/28  "Zusage der Umzugskostenvergütung"

"Vorgaben zur Erteilung der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im In- und Ausland;
Feststellung über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz und deren Berücksichtigungsfähigkeit."

"Neufassung der Vorgaben zur Erteilung der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland/Ausland
und Feststellung über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne von § 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz und deren Berücksichtigungsfähigkeit
aus den Allgemeinen Regelungen A-2213/1 (nur Anteile), C-2213/6, C-2213/24 und dem Anwendungshinweis zur Anwendung der Drei-Plus-Fünf-Regelung
bei Auslandsverwendungen (Anteile)."

Ersetzt:
C-2213/6 Umzugskostenvergütung Inland
C-2213/24 Entscheidung Zusage Umzugskosten Ausland

In dieser Regelung wird u.a. erläutert, unter welchen Bedingungen der 3+5-Zeitraum erneut beginnen kann, wenn eine neue Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel erfolgt.


Ergänzt durch: 
BAPersBw GAIP
KennNr 36-01-00 "Grundlagen zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG)"
KennNr 36-03-00 "Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG"
KennNr 36-02-00 "UKV im Rahmen von Auslandsverwendungen"

C-2213/26 "Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung"


----------------------------------------------------------------

Von der Regelung

A-2213/1 "Erstattung Umzugskostenvergütung"

wurde die Version 5.2 vom 04.03.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Teilweise Aktualisierung. Die Abschnitte 1-4 werden bezüglich der Anwendungshinweise zur Zusage
der UKV sowie der Anerkennung und Berücksichtigung einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG
(Abschnitte 1-4), Nrn. 1101 bis 1103 sowie Nr. 1302 Ansatz 2 der Regelung entnommen und der
Kurztitel auf ,,Erstattung Umzugskostenvergütung" geändert. Diese sind in die Allgemeinen Regelung
,,Zusage Umzugskostenvergütung" C-2213/28 überführt worden."



Diese Regelung ist nunmehr relevant, wenn der Soldat unter Nutzung der UKV auf Kosten der Bw im Inland umziehen will.


Ausnahmen bzgl. Ausland: siehe Kap 13 und 14 der Regelung



Das BAPersBw hat auf Grundlage der o.g. neuen Regelung C-2213/28 die GAIP angepasst.

KennNr 36-03-00 Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG

U.a. gibt es eine Anpassung der Thematik 100 km - Grenze.

Hier wird auf die Nr. 913 und 914 in der neuen Regelung verwiesen:


"913.
Bei einer Entfernung von mehr als 100 km ist die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Bedienstete benötigen für die Hin- und Rückfahrt
zwischen der Dienststätte und der Wohnung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht
mehr als drei Stunden
und sind nicht mehr als 12 Stunden von ihrer Wohnung abwesend.


914.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den räumlichen Zusammenhang ist auch maßgebend, dass

• das Erreichen der Dienststätte zur pünktlichen Wahrnehmung des Dienstes – auch bei unregelmäßigen Dienstzeiten – von der Wohnung aus ständig und uneingeschränkt möglich ist,

• die Wohnung nicht in solcher Entfernung zur Dienststätte liegt, dass zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ein auch nur gelegentliches Übernachten am Dienstort notwendig ist, sowie

• das arbeitstägliche Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück auf Dauer nicht zu einer die Dienstleistung beeinträchtigenden körperlichen Belastung führen darf;
   hierbei ist auch die Gefährdung durch regelmäßig oder jahreszeitlich bedingte ungünstige Verkehrsverhältnisse einzubeziehen."

#################################

Und zum Thema alleiniges Verfügungsrecht an der Wohnung führt die GAIP aus:

"Besondere Verfügungs- und Mietverhältnisse (918 – 920):

Anerkennung der Wohnung bei ledigen Beschäftigten möglich, die bei den Eltern (ab dem 25 Lebensjahr) oder bei den Eigentümern wohnen.
Auf das (alleinige) Verfügungsrecht bzw. den rechtlichen Besitz der Wohnung kommt es nicht mehr an."

"918. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob die berechtigte Person
das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen
gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Tz 10.3 BUKGVwV).
Werden durch die Mitglieder der Wohngemeinschaft nur einzelne Räume gemietet und weitere Räume wie
Küche, Bad usw. gemeinsam genutzt, liegt ebenfalls eine berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne
von § 10 Absatz 3 vor. Dies gilt auch für Untermietverträge, die vom Hauptvermieter genehmigt wurden.

919. Lebt eine berechtigte Person gemeinsam mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer in deren
bzw. dessen Eigentum, muss zur Anerkennung und Berücksichtigung als Wohnung eine rechtlich abgesicherte,
nicht nur vorübergehende Wohnsituation über eine Nutzungsvereinbarung (z. B. Mietvertrag,
Nutzungsvertrag) vorliegen. Auf die Höhe des Mietzinses oder des Nutzungsentgelts kommt es hierbei nicht an.

Gemeinschaftlich genutzte Räume, wie z. B. Wohnzimmer, Badezimmer, Küche usw. müssen in diesem Rahmen
rechtlich verbindlich zumindest zur gleichrangigen gemeinschaftlichen Nutzung ausgewiesen sein.
Die Kündigungsfrist muss mindestens der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechen.

920. Die Nrn. 918-919 gelten nicht für Ledige unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern leben, da hier
eine Bedarfsgemeinschaft besteht und die Eltern solange für ihre Kinder einstehen müssen."


##################################

Verfahren (907):

Änderung des Verfahrens Wohnungsanerkennung und deren Berücksichtigungsfähigkeit;

907. Über die Änderung der persönlichen Verhältnisse – insbesondere bei Einrichtung, Umzug oder
Auflösung einer Wohnung – hat die berechtigte Person unverzüglich der Einheit/ Dienststelle vor Ort
schriftlich zu melden/ mitzuteilen.

Diese übersendet der für den Personenkreis jeweils zuständigen personalbearbeitenden Stellen (PersBSt)
die für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen.

Auf die Vorgaben der AR ,,Personelles Meldewesen" A1-1380/0-5003 und ,,Operatives personelles
Meldewesen" A1-1380/2-5000 wird hingewiesen.

Bei Änderung der Wohnadresse hat die PersBSt von Amts wegen unverzüglich ggf. die fehlenden Unterlagen
zur Bestätigung einer Wohnung i. S. d. § 10 Absatz 3 BUKG einzuholen
und die Berücksichtigungsfähigkeit
der Wohnung mit Formular Bw-2857 festzustellen
. Auf die Nrn. 313 und 314 wird hingewiesen.

Die Wohnung ist grundsätzlich ab dem Datum des Mietbeginns zu berücksichtigen, bei Eigentum gilt
das Datum des Übergangs der Rechte und Pflichten nach dem notariellen Vertrag."


Genaues ... siehe Pkt. 3. Zuständigkeiten und 4. Antragstellung in der GAIP


##################################

Weiteres Wichtiges...


"908. Während des Bezugs von TG im Inland kommt es bei Wohnungswechseln der Berechtigten
auf die Lage der neuen inländischen Wohnung zum Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur, dass
es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 handelt.
Bei privat veranlasster Wohnsitznahme im Ausland wird auf Abschnitt 10 verwiesen.

909. Wurde eine zeitlich befristete Personalmaßnahme ohne Zusage der UKV verfügt und zieht die
berechtigte Person während der Gewährung von TG in eine andere Wohnung, kann diese nur
berücksichtigt werden, wenn der räumliche Zusammenhang zur entsendenden Dienststätte bestehen bleibt.

Anm. von mir: dies ist z.B. eine Kommandierung

910. Mit der gesetzlichen Verankerung des Wahlrechts zwischen UKV und TG in § 3 Absatz 3 zum
1. Januar 2019 im Inland sind bei der Einstellung von Bewerbenden auch Wohnungen als berücksichtigungsfähig
anzuerkennen, die sich im EU-Ausland sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich befinden."

##################################


"Folgendem Personenkreis wird das Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung ohne weitere Prüfung unterstellt:

+ Verheirateten,
+ in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden,
+ Unverheiratete, die ein Kind nach § 40 Abs. 3 BBesG im eigenen Haushalt aufgenommen haben.

Die Anerkennung und Berücksichtigungsfähigkeit erfolgt für diesen Personenkreis von Amts wegen durch die Einheit/Dienststelle vor Ort gemäß GV 0080."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau