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Kindergeldanspruch

Begonnen von KevinKaribik, 01. Dezember 2016, 13:36:54

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KevinKaribik

Guten Tag Kameraden,

Ich weiß, dass das Thema "Kindergeld" schon abermals durch dieses Forum gespukt ist, dennoch hat die Forensuche nicht das gesuchte Ergebnis parat gehabt.

Zur Situation:

- geboren: 05/1991 (25. Geburtstag: 05/2016)
- erstmaliger Eintritt in die Bundeswehr: 10/2010 - 07/2011 (6 Monate Grundwehrdienst + 4 Monate FWDL)
- zivile Ausbildung: 09/2011 - 04/2014
- Rückkehr zur Bundeswehr: 07/2015 (Feldwebellaufbahn, Einstieg als Stabsunteroffizier, Beförderung zum Feldwebel: 07/2016)

Bis 04/2014 (Ende zivile Ausbildung) habe ich Kindergeld erhalten.
Aufgrund von Berichten von Kameraden, sowie Recherchen hier im Forum, habe ich vom Zeitraum 07/2015 - 05/2016 (Beginn der Feldwebelausbildung - Erreichen 25. Lebensjahr) Kindergeldanspruch.
Daher habe ich (bzw. meine Eltern) einen entsprechenden Antrag inklusive dem Formular "Familienkasse Bescheinigung über die Ausbildung eines Soldaten einer Soldatin bei der Bundeswehr" abgeschickt (siehe: http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=53295.msg562001)

Heute erhielt ich einen Ablehnungsbescheid. Begründung:
ZitatKinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des §32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden.
[...]Diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.


Zu meinen Fragen:

Ich liege doch richtig mit meiner Einschätzung bezüglich des Anspruches, oder habe ich irgendwas übersehen?
Gibt es eine rechtliche Grundlage oder ein Urteil, auf welches ich mich im Falle eines Einspruches beziehen könnte?


Für eure Mühe bedanke ich mich bereits im Voraus.


MkG

F_K

Du liegst falsch:

ZitatNach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (25) wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (19).

Der Soldat geht einer Erwerbstätigkeit nach - deutlich über 20 Stunden die Woche ...

(falsch verstandene Berichte von Kameraden sind keine Rechtsgrundlage).

ToMA

Oder:
"Hat das Kind bereits eine Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist (vgl. A 19.3 DAKG
2014). Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. A 19.3.2DA-KG 2014) handelt. Die militärische Ausbildung oder das Studium eines Soldaten an einer Bundeswehrhochschule (vgl. Tz. 1) finden regelmäßig im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses i. S.des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG statt. Die zivilberufliche Ausbildung oder das Studium an einer zivilen Hochschule stellen nur dann ein Ausbildungsdienstverhältnis dar, wenn die Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers- oder Offiziersausbildung ist."

Mit weiteren Erläuterungen und Nachweisen:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=36978.30
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=41825.15
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

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