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Bart kürzen wegen der Farbe?

Begonnen von Diesel1887, 05. April 2016, 08:43:27

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IdZ

Zitat von: F_K am 05. April 2016, 12:17:02
ZitatAber wo ist die Grenze? 1cm? 2, 3?

Dort, wo der zuständige Vorgesetzte (der DV) diese für den Einzelfall im Rahmen seines Ermessensspielraums festlegt.
Nennt sich "Führen mit Auftrag".

Steht das in einer Vorschrift?

Und hier hat es ja erst einmal der ZgFhr entschieden. Ob der TE jetzt zum Chef deswegen geht, muss er wissen.

Diesel1887

Also mein DV hat einen längeren Bart als 3cm.
DRAN! DRAUF! DRÜBER!

IdZ

Zitat von: Diesel1887 am 05. April 2016, 12:20:10
Also mein DV hat einen längeren Bart als 3cm.

Dann hast du wohl gute Chancen und könntest es drauf ankommen lassen ;)

F_K

@ IdZ:

Klar - in dem "Erscheinungsbild" - und immer wenn eine Vorschrift Begriffe enthält, die ausgelegt werden müssen, ist der Vorgesetzte in der Pflicht, das zu tun.

Wenn er selber eine Bart mit 3 cm trägt, ist das schon eine dokumentierte Auslegung durch diesen DV.

Ein anderer DV mag da anders entscheiden - that is life.

Picaro

Ich will mich auch nicht von meinem Bad MotherF**** Operator-Bart à la American Sniper trennen D: Ich seh aus wie 5 ohne das Ding! Und Daesh aka ISIS-Bärte sind doch meist ohne Oliba (Oberlippenbart). Dein Zugführer hat keine Ahnung!

LwPersFw

DAS sagt die Vorschrift:

"Bärte sind gepflegt und gestutzt zu halten.
Will sich der Soldat einen Bart wachsen lassen, muss er dies während seines Urlaubs tun.
Die Barttracht der Soldaten darf die Funktionalität der militärischen Ausrüstung nicht behindern."


Da steht nichts von 1...2....3...cm

Und wenn z.B. die ABC-Maske dicht sitzt...ist die Funktionalität gegeben.

Die sachgerechte Grenze ist nicht eine subjektiv empfundene Länge...sondern die Funktionalität.

Bei z.B. 4 cm Bartlänge ist die Dichtigkeit der ABC-Maske noch gegeben... bei 20 cm wohl kaum noch...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ryan91

Zitat
Bei z.B. 4 cm Bartlänge ist die Dichtigkeit der ABC-Maske noch gegeben... bei 20 cm wohl kaum noch...

Kann mich daran erinnern mal einen HF mit einem Bart gesehen zu haben der ihm bis zum Bauchnabel ging. ;D

Andi

Zitat von: LwPersFw am 05. April 2016, 14:39:55
Und wenn z.B. die ABC-Maske dicht sitzt...ist die Funktionalität gegeben.

Für diese ABC-Schutzmaske ja, aber Soldaten haben ja die unterschiedlichsten Ausrüstungsgegenstände.

Zitat von: LwPersFw am 05. April 2016, 14:39:55
Die sachgerechte Grenze ist nicht eine subjektiv empfundene Länge...sondern die Funktionalität.

Wobei letzteres auf die subjektive Empfindung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten abstellt, welche er in einer objektiven Bewertung im pflichtgemäßen Ermessen ausdrückt.
Dafür muss sich der Disziplinarvorgesetzte oder der von ihm beauftragte Vorgesetzte aber sicherlich nicht vor dem Soldaten rechtfertigen und genauso wenig muss alles für alle gleich irgendwo idiotensicher mit Tabellen und Maßen hinterlegt sein.
Vorgesetzte haben ihre Untergebenen zu kontrollieren - nicht andersherum.

Und selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter am Ende sogar falsch liegen sollte mit seiner Entscheidung bleibt der Befehl zum Kürzen oder abrasieren des Gesichtshaares immer noch verbindlich - mit allen entsprechenden Rechtsfolgen.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

Niederbayer

Ich finde, in diesem prekären Fall kann nur einer kompetent entscheiden - der BayernBazi.
Wie gut, dass ich dank meinem spärlich wachsenden knabenhaften Barthaar darüber nicht weiter nachdenken muss. Zur Rasur tuts meist auch ein kräftiger Abrieb mit dem Handtuch  :D

Diesel1887

Die Funktionalität meiner kompletten Ausrüstung ist gegeben...
Ich habe heute vertraulich mit meinem Spieß gesprochen, seine Aussage war: " Der Befehl zum kürzen ruht auf keiner Grundlage. Da ich in keinster Weise gegen etwas verstoßen habe. Die Farbe als Grund zu nehmen ist nicht hinnehmbar. Wäre der Bart viel zu lang oder ungepflegt wäre es legitim."

Das Problem an der Sache ist das ich diesen Befehl zum kürzen ausführen muss, es ist jedoch nicht in Ordnung das er sich in meine Persönlichkeit einmischt. Was er ja zwangsläufig damit gemacht hat. Ich muss jetzt also nochmal das persönliche Gespräch suchen. Wenn er uneinsichtig sein sollte, will der Spieß mit ihm reden.
DRAN! DRAUF! DRÜBER!

Diesel1887

@Andi habe ich irgendwo geschrieben das sich jemand vor mir rechtfertigen soll? Ich denke nicht, wenn es so verstanden wird kann ich da nichts für. Übrigens nur so nebenbei ist es Diskriminierung wenn man als Terrorist bezeichnet wird und ich etwas an mir ändern soll nur weil jemandem meine natürliche Haarfarbe nicht passt? Also bitte irgendwo hört es auch mal auf. Trotzdem danke für die antworten...
DRAN! DRAUF! DRÜBER!

FoxtrotUniform



Zitat von: Andi am 05. April 2016, 15:46:11
Und selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter am Ende sogar falsch liegen sollte mit seiner Entscheidung bleibt der Befehl zum Kürzen oder abrasieren des Gesichtshaares immer noch verbindlich - mit allen entsprechenden Rechtsfolgen.

Im konkreten Fall - vorausgesetzt alles wurde den Tatsachen entsprechend dargestellt - kann ich keine Verbindlichkeit des Befehels feststellen. Von der Zumutbarkeit abgesehen, fehlt es am dienstlichen Zweck. Die Begründung wurde ja gleich mitgeliefert: Farbe und Länge stören wegen der Ähnlichkeit zu IS-Terroristen (obwohl ich Andis Auffassung teile, dass Befehle nicht immer begründet werden müssen). Die nichtsitzende Ausrüstung ist es also nicht.

Der DV gibt durch seine eigene Bartlänge die Marschrichtung und damit seine Auslegung des Erlasses vor. Auch wenn er dies mutmaßlich unbewusst tut. Damit wäre es sogar, wenn auch etwas konstruiert, eine Diskriminierung.

Zum Erlass selber: Stand in der vorherigen Version nicht auch was zur Rasur und 3 Tagebärten oder habe ich das falsch in Erinnerung (gehört jetzt nicht zu meiner regelmäßigen Lektüre)? Die Version bei Regelungen Online ist ja relativ frisch.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

justice005

ZitatDas Problem an der Sache ist das ich diesen Befehl zum kürzen ausführen muss,

Nein, musst Du nicht! Der Befehl hat keinen dienstlichen Zweck und ist daher unverbindlich. Ohne dienstlichen Zweck keine Gehorsamspflicht.

Daher würde ich dem Zugführer ganz deutlich sagen, dass dieser Befehl keinen dienstlichen Zweck hat und du ihn daher nicht ausführen wirst. Gleichzeitig bietest du an, die Angelegenheit in einem förmlichen Beschwerdeverfahren durch den KpChef klären zu lassen. Mal sehen, was der Zugführer davon hält.

Wenn man sich sicher ist, dass man im Recht ist, dann sollte man auch Standhaft bleiben und nicht "umknicken".

Anbei noch ein paar Argumentationsverstärker:

Zitat§ 11 Soldatengesetz:

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist;[...]

Zitat³ 10 Soldatengesetz:

(4) Er (der Vorgesetzte) darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

Und das Beste zum Schluß:

ZitatWehrstrafgesetz:

§ 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


bayern bazi

Zitat von: Niederbayer am 05. April 2016, 16:08:22
Ich finde, in diesem prekären Fall kann nur einer kompetent entscheiden - der BayernBazi.


mal n kurzes gespräch mit dem DV - "nach dem motto" - scheffe - is mein bart wirklich zu lang ?? (kann im vorbeigehn auf dem Flur passieren)

gar nicht mehr sagen - dann kommen schon bei nem vernünftigen dv die nachfragen (vor allem wenn sein bart länger ist)  - WIESO ?

dann bericht erstatten - vor allem mit dem ganzen spruch - SIE sehen aus wie .... (kann einen bartträger unter umständen leicht reizen)

dann iss es

- keine befehlsverweigerung
- keine Meldung
- kein gar nix


und der zgfhr bekommt unter umständen eins zwischen die hörner



(und das sagt einer dem sein bart ca 5 verschieden schattierungen von schwarz über grau bis weiß  hat ;) )

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

IdZ

Zitat von: FoxtrotUniform am 06. April 2016, 02:30:17


Zitat von: Andi am 05. April 2016, 15:46:11
Und selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter am Ende sogar falsch liegen sollte mit seiner Entscheidung bleibt der Befehl zum Kürzen oder abrasieren des Gesichtshaares immer noch verbindlich - mit allen entsprechenden Rechtsfolgen.

Zum Erlass selber: Stand in der vorherigen Version nicht auch was zur Rasur und 3 Tagebärten oder habe ich das falsch in Erinnerung (gehört jetzt nicht zu meiner regelmäßigen Lektüre)? Die Version bei Regelungen Online ist ja relativ frisch.

Ich glaube nicht. Habe ich jedenfalls nie gelesen.
Wurden da nicht hauptsächlich nur die Regelungen mit den Tattoos geändert?