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Finanzielle Leistungen für RDL

Begonnen von PNK, 22. November 2019, 18:41:13

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F_K

@ LwPersFw:

Danke.

Ansonsten - Anmerkung: Heute war die Rechtskraftbestätigung des Urteils vom 15. Okt. 2021 in der Post (Datum vom 17. 12.), wie dargestellt ist damit der Anruf vom Sachbearbeiter wegen der Auszahlung einen Tag schneller gewesen.

Wie man sieht, benötigt ein Rechtsweg selbst (nur) in der ersten Instanz (ablehnender Bescheid, Einspruch, weiterer Einspruch, Klage, Schriftverkehr hin / her, Verhandlung) eben Zeit - ein Jahr ist da quasi als Minimum zu sehen.

(Die Justiz ist teilweise bzw. nur eingeschränkt in der Lage, Dinge zeitgerecht zu bearbeiten - dies stellt schon teilweise eine Gefährdung des Rechtsstaates da, weil eben ein zeitnaher Rechtsschutz nur eingeschränkt funktioniert.
Mein "Fall" hier war ja unkritisch.)

bayern bazi

Zitat von: F_K am 22. Dezember 2021, 12:28:10

(Die Justiz ist teilweise bzw. nur eingeschränkt in der Lage, Dinge zeitgerecht zu bearbeiten - dies stellt schon teilweise eine Gefährdung des Rechtsstaates da, weil eben ein zeitnaher Rechtsschutz nur eingeschränkt funktioniert.
Mein "Fall" hier war ja unkritisch.)

erinnert mich an meinen Rechtsstreit mit der USG als es noch im LRA untergebracht war (2007) - mein Prozess vor fem Verwaltungsgericht München war für 2009 datiert

und 3 Tage vor Prozess wurde durch das LRA zurückgezogen und mein Antrag stattgegeben (man wollte anscheinend keine Präzedenzfall für andere schaffen)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Unproomn

Ich wurde jetzt zu einer Kurz-RDL am Freitag und Samstag herangezogen. Um es bürokratisch nicht zu sehr zu erschweren, habe ich mir hierfür einfach nur den Freitag als Urlaub frei genommen.

Verstehe ich das richtig, dass ich dann nur zwei Belege ausfüllen muss:

1) Erklärung zur Rentenversicherungspflicht --> "Ich arbeite in der Privatwirtschaft und das Arbeitsentgelt wird freiwillig weiter gezahlt"

2) Antrag auf Leistungen --> Leistungen nach §14 USG (Dienstgeld)

?

doc.

Zitat von: Unproomn am 22. April 2022, 07:58:14
Ich wurde jetzt zu einer Kurz-RDL am Freitag und Samstag herangezogen. Um es bürokratisch nicht zu sehr zu erschweren, habe ich mir hierfür einfach nur den Freitag als Urlaub frei genommen.

Verstehe ich das richtig, dass ich dann nur zwei Belege ausfüllen muss:

1) Erklärung zur Rentenversicherungspflicht --> "Ich arbeite in der Privatwirtschaft und das Arbeitsentgelt wird freiwillig weiter gezahlt"

2) Antrag auf Leistungen --> Leistungen nach §14 USG (Dienstgeld)

?

Du bist trotzdem 2 Tage in einer RDL, daher wird Dir die USG auch die Mindestleistung und Prämie auszahlen. Aber nochmal auch hier - Du bist am Freitag Soldat, daher wäre es korrekt, das auch der KV und dem AG zu melden. Meines Wissens ist man sogar verpflichtet das zu tun.

p4uLe83

Das stimmt doc, man darf keinesfalls Gehalt und USG erhalten. Wäre aber in der Situation mit dem Urlaub der Fall, wenn dem AG die Übung und damit der Gehaltsentfall nicht gemeldet wird. Von daher besteht die Meldepflicht, der AG muss nur nicht der RDL zustimmen...

F_K

Quelle?

Die Mindestleistung ist unabhängig von sonstigen Einkünften - dies schliest auch Gehalt ein.

p4uLe83

Aussage neulich vom HslLtr an der OSLw - da ist freitags noch RDL, die meisten sind dann aber schon zu Hause, weil Do abgereist. Explizites Verbot, sich wann für den AG zu engagieren und auch bezahlen zu lassen, weil man ja Soldat ist. Habe ich auf den Urlaub übertragen - da wäre er ja auch noch Betriebsangehöriger, obwohl rechtlich Soldat...

F_K

Und wo ist der dienstliche Zweck für diesen Befehl?

.. ganz dünnes Eis ... für den HS Leiter ...

MikeEchoGolf

Zitat von: p4uLe83 am 22. April 2022, 19:27:50
Das stimmt doc, man darf keinesfalls Gehalt und USG erhalten.

Das Dienstgeld (Wehrsold) wird in jedem Fall gezahlt.

doc.

Zitat von: F_K am 22. April 2022, 19:33:18
Quelle?

Die Mindestleistung ist unabhängig von sonstigen Einkünften - dies schliest auch Gehalt ein.

ZitatMeldepflicht bei Wehrdienst
1. Nach § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) hat bei pflichtversicherten Beschäftigten
der Arbeitgeber, bei Beziehern von Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit
und bei Beziehern von Arbeitslosengeld II das Jobcenter Beginn und Ende der
Wehrdienstleistung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.
Dies gilt für Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Die Meldung ist auch zu erstatten für Beschäftigte, die nicht mehr krankenversicherungspflichtig, aber rentenversicherungspflichtig oder/und beitragspflichtig
zur Bundesagentur für Arbeit sind.
2. Diese Meldung haben selbst zu erstatten
a ) freiwillig Krankenversicherte.
b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall.
c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
Rentenversicherung,
d ) versicherungspflichtige Selbständige.
e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
licher Feiertag liegt.
3. Dieser Vordruck ist vom Werdienst Leistenden, wenn er nicht selbst die Meldung
zu erstatten hat, dem Arbeitgeber oder, wenn er selbst arbeitslos ist, der Agentur
für Arbeit bzw. dem Jobcenter unverzüglich auszuhändigen.
Diese Meldung haben selbst zu erstatten
a ) freiwillig Krankenversicherte.
b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall.
c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
Rentenversicherung,
d ) versicherungspflichtige Selbständige.
e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
licher Feiertag liegt.Diese Meldung haben selbst zu erstatten
a ) freiwillig Krankenversicherte.
b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall.
c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
Rentenversicherung,
d ) versicherungspflichtige Selbständige.
e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
licher Feiertag liegt.

Quelle: Formular "Meldung gemäß § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) V (...)"

Ich weiß nicht, wie man als pflichtversicherter aus der Nummer rauskommt, seinem AG die Abwesenheit zu melden. Als frw. könnte ich das selbst machen, ohne meinem AG Bescheid zu sagen. Der wird aber evtl. blöd gucken, wenn die KK wiederum weniger SV-Tage meldet als der AG berechnet. In der Realität wird das bestimmt durchgehen, weil wo kein Kläger und so. Es ist aber nicht korrekt.

Andi8111

Die Meldung ergeht aber lediglich für die Sozialversicherung. Das hat mit dem Gehalt nichts zu tun.

F_K

Die gesetzliche Regelung ist mir bekannt.

Unterstellen wir mal, die Meldung wird nicht gemacht - welche Sanktionen drohen dann - Verbrechen, Vergehen, Owi?
Bitte mit Quelle.

MikeEchoGolf


F_K

@ MEG:

... und nu?

Der AN ist nicht mit Bussgeld bedroht - wozu auch, die ausbleibende Meldung verursacht eben KEINEN Schaden.

Der AN ist dann bei der RV doppelt versichert, die GKV bekommt Beiträge obwohl ggf. keine Leistungsansprüche entstehen, und der AN ist ggf. "doppelt" krankenversichert.

Je nach Fallgestaltung kann es arbeitsrechtliche Probleme geben - daher sollte man genau prüfen, was man macht ..

(Dies ist keine Rechtsberatung).

Andi8111

Ehrlich gesagt verstehe ich euer Problem nicht. Es gibt unzählige Beispiele von Doppelverdienst, so lange von steuerpflichtigem Einkommen Steuern entrichtet werden, von sozialversicherungspflichtigem Einkommen Sozialversicherung entrichtet wird, ist alles überhaupt gar kein Problem. Ich sehe es so: Vom Wehrsold werden die pauschalen Beträge zu den Sozialversicherungen entrichtet, vom weiter gewährten Arbeitseinkommen die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

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