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Beschwerde einreichen / Sammelbeschwerde vermeiden

Begonnen von BestChoice, 24. Februar 2021, 16:02:18

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BestChoice

Zitat von: alpha_de am 24. Februar 2021, 17:02:02
@Ralf  naja, das BVerwG war ja doch Recht eindeutig... Gleicher Sachverhalt, viele Betroffene, Bestehen auf unterschiedlichen Texten wäre eine Förmelei.

Als DV würde ich mich zumindest nicht auf dieses dünne Eis begeben, um unmittelbar im Eiswasser das Schwimmen zu üben...

Inwiefern sehen Sie meinen bzw. den Handlungsspielraum der Kameraden, wenn es unter dem Vorwand der indirekten Sammelbeschwerde abgelehnt werden würde?

BestChoice

Zitat von: KlausP am 24. Februar 2021, 17:48:52
Solche Äußerungen des DV würde ich nach Möglichkeit wortwörtlich in meine Beschwerde aufnehmen.

Ein guter Punkt. Daraus ergibt sich aber direkt eine neue Frage:
Wenn jetzt eine Maßnahme beschlossen wird, die mich aber erst in 2-3 Monaten betrifft, läuft die Beschwerdefrist dann ab Bekanntwerden der Richtlinie oder erst sobald ich persönlich davon betroffen bin?
Hier konkret: der gute Herr findet es erziehend und pädagogisch wertvoll, wenn StudOffz/OA alle 1-2 Jahre an der Uni intern (!) umziehen... dies soll den werdenden Offz auf das Umziehen in der Truppe vorbereiten. (in meinen Augen reine Schikane innerhalb der Uni den ganzen Kram von A1 nach A2 zu bringen...)

KlausP

Beschweren kann man sich nur, wenn man betroffen ist.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Die Beschwerde der Soldaten wird bei gleichem Sachverhalt ähnlich sein (so ein Gericht) und das darf also so sein - dementsprechend darf aber auch der Beschwerdebescheidtext komplett gleich sein (bis auf Adressat und Referenz) - sofern alle Beschwerten die gleichen Argumente bringen.

BestChoice

Zitat von: KlausP am 24. Februar 2021, 17:56:36
Beschweren kann man sich nur, wenn man betroffen ist.

Also läuft meine Frist, sobald ich von der Maßnahme betroffen bin, auch wenn sie bereits vor Monaten angekündigt wurde?

F_K


alpha_de

Zitat von: BestChoice am 24. Februar 2021, 17:49:36
Zitat von: alpha_de am 24. Februar 2021, 17:02:02
@Ralf  naja, das BVerwG war ja doch Recht eindeutig... Gleicher Sachverhalt, viele Betroffene, Bestehen auf unterschiedlichen Texten wäre eine Förmelei.

Als DV würde ich mich zumindest nicht auf dieses dünne Eis begeben, um unmittelbar im Eiswasser das Schwimmen zu üben...

Inwiefern sehen Sie meinen bzw. den Handlungsspielraum der Kameraden, wenn es unter dem Vorwand der indirekten Sammelbeschwerde abgelehnt werden würde?
Vorweg, ich bin kein Jurist und hier sollte man früh bspw den Bundeswehrverband, dessen Rechtsabteilung oder den zugehörigen Rechtschutz einbinden.

Wäre ich persönlich betroffen, so würde ich bei Ablehnung wegen unzulässiger Gemeinschaftsbeschwerde weitere Beschwerde unter Verweis auf das Urteil einlegen. Bzw. das an meinen Rechtschutz geben und von einem Juristen machen lassen. Da geht es dann um reine Formalien. Und es gibt ein höchstrichterliches Urteil.

Und es wäre etwas auch mit Blick auf Attraktivität für die Wehrbeauftragte und die für Attraktivität zuständige Stelle direkt im BMVg...

Ohne Kenntnis der Details, was wurde genau geregelt, welche Begründung usw. tut man sich in der Sachenschätzung aber schwer. Dafür gibt es ja auch den anderen Thread.

BestChoice

Zitat von: alpha_de am 24. Februar 2021, 18:04:20
Zitat von: BestChoice am 24. Februar 2021, 17:49:36
Zitat von: alpha_de am 24. Februar 2021, 17:02:02
@Ralf  naja, das BVerwG war ja doch Recht eindeutig... Gleicher Sachverhalt, viele Betroffene, Bestehen auf unterschiedlichen Texten wäre eine Förmelei.

Als DV würde ich mich zumindest nicht auf dieses dünne Eis begeben, um unmittelbar im Eiswasser das Schwimmen zu üben...

Inwiefern sehen Sie meinen bzw. den Handlungsspielraum der Kameraden, wenn es unter dem Vorwand der indirekten Sammelbeschwerde abgelehnt werden würde?
Vorweg, ich bin kein Jurist und hier sollte man früh bspw den Bundeswehrverband, dessen Rechtsabteilung oder den zugehörigen Rechtschutz einbinden.

Wäre ich persönlich betroffen, so würde ich bei Ablehnung wegen unzulässiger Gemeinschaftsbeschwerde weitere Beschwerde unter Verweis auf das Urteil einlegen. Bzw. das an meinen Rechtschutz geben und von einem Juristen machen lassen. Da geht es dann um reine Formalien. Und es gibt ein höchstrichterliches Urteil.

Und es wäre etwas auch mit Blick auf Attraktivität für die Wehrbeauftragte und die für Attraktivität zuständige Stelle direkt im BMVg...

Ohne Kenntnis der Details, was wurde genau geregelt, welche Begründung usw. tut man sich in der Sachenschätzung aber schwer. Dafür gibt es ja auch den anderen Thread.

Ist es sinnvoll/verhältnismäßig, gleichzeitig Beschwerde und Eingabe einzureichen, oder ist das eher mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

wolverine

Wenn der für die Bescheidung Zuständige hier eine Sammelbeschwerde annehmen würde, müsste der die Beschwerde(n) als unzulässig zurückweisen. Trotzdem müsste er sich im Rahmen seiner Dienstaufsicht mit dem Vorbringen auseinandersetzen. Also  kommt er um die Bewertung sowieso nicht herum.
Zudem ist das Urteil des BVerwG wenig zweideutig.Unzulässig wäre ein Schreiben, unterschrieben von X Soldaten. Aber X Schreiben gleichen Inhalts und individuell unterschrieben sind zulässig.
Die Sache mit dem Umzug sehe ich als willkürliche Diensterschwernis, wenn es denn tatsächlich so begründet sein sollte. Anders wäre es, wenn - z. B. Auf Grund von Raummangel etc. - ständig Vakanzen gesucht werden müssten.Aber ohne sachlich tragfähigen Grund umziehen lasen, ist nicht haltbar.
Betroffen ist man aber erst, wenn der Umzug angeordnet wird. Nur ein Erlass, dass es passieren könnte, reicht meines Erachtens nach nicht aus.
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JensMP79

Bin ich eigentlich der einzige hier, der eine ,,Wohnen 2000" Stube für angemessen und ausreichend hält?

BestChoice

Zitat von: JensMP79 am 24. Februar 2021, 18:18:38
Bin ich eigentlich der einzige hier, der eine ,,Wohnen 2000" Stube für angemessen und ausreichend hält?

Hallo Jens, Wohnen 2000 ist eine tolle Sache, für den Dienst und auch für Lehrgänge. StudOffz/OA werden (bei ledig und U25) jedoch verpflichtet, an der UniBw zu wohnen (und sich sogar dort umzumelden). Vielleicht kannst du verstehen, dass einem nach spätestens 2 von 4,5 Jahren Studium einem Buche-Dekor zum Hals raushängt.

IcemanLw

War die Stube 2000 mal über Jahre dein Hauptwohnsitz oder gar einziger Wohnsitz UND Büro?
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

wolverine

Zum Beschwerdebegehren habe ich mich gar nicht geäußert, da ich hier keinen Zugriff auf Vorschriften habe und auch außerhalb von RDL nicht dafür besoldet werde. Ich finde jetzt Stuben auch nicht so schlimm und habe lange Jahre in grün und blau gelebt, zum Teil mit mehreren. Und ich weiß nicht einmal, was Kallax ist.  ;D
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alpha_de



Zitat von: BestChoice am 24. Februar 2021, 18:14:08
Ist es sinnvoll/verhältnismäßig, gleichzeitig Beschwerde und Eingabe einzureichen, oder ist das eher mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Verhältnismäßigkeit spielt keine Rolle, beide Mittel verfolgen einen unterschiedlichen Zweck. Und die Wehrbeauftragte wird alle Ebenen oberhalb der UniBw zu Stellungnahmen auffordern. Damit bekommt das Problem auch Visibilität, gerade mit Blick auf die Attraktivität des Studiums.

JensMP79

Zitat von: IcemanLw am 24. Februar 2021, 18:24:15
War die Stube 2000 mal über Jahre dein Hauptwohnsitz oder gar einziger Wohnsitz UND Büro?

4 Jahre.... hat dann auch gereicht, ja. Aber hey... was weiß ich schon als einfacher unstudierter Soldat. Dieses ganze militärische Krimskrams ist doch eh alles kacke...  ::)