Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

TVöD-Tarifverhandlungen 2023

Begonnen von LwPersFw, 14. September 2022, 12:45:16

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

F_K

ZitatJeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn.

Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/elternzeit-73832

Es kommt darauf an, wie die Elternzeit ausgestaltet ist - da gibt es VIELE Möglichkeiten.

Kein Lohn / Gehalt / Bezüge - keine Kekse.

F_K

Ergänzung:

Für die Sonderzahlung stellt sich dann die Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, wenn es ruht - dies müssten unsere Personalprofis beantworten. Für die monatlichen Zahlungen ist die Frage, ob halt Anspruch auf Bezüge vorhanden ist.

Vollzeitpapa91

Naja ganz so einfach scheint es nicht.

Gemäß Tarifvereinbarung muss ein Dienstverhältnis bestanden haben. Im Passus ist nichts von einem aktiven Dienstverhältnis zu lesen.
Weiterhin habe ich im Zeitraum vom 01.01.2023 - 01.04.2023 vollen Anspruch auf die Dienstbezüge gehabt.

F_K

Deshalb die Ergänzung - je nach Gesetz und Ausgestaltung "besteht" eben ein ruhendes (Dienst-) Verhältnis nicht.

Daher sollen die Personalprofis dazu was sagen - oder Du wartest die Zahlung halt ab.

Thomi35

#289
Vielleicht hilft eine Antwort der GEW in Bezug auf Elterngeld für Tarifbeschäftigte weiter:

Zitat
Frage: Bekomme ich das Inflationsausgleichgeld, wenn ich in Elternzeit bin?

Antwort: Das kommt darauf an. Auch bei der Elternzeit ist der 1. Mai 2023 der Stichtag. An diesem Tag muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 in in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch. Wer hingegen die Voraussetzungen erfüllt und ab dem 1. Mai 2023 nicht mehr in Elternzeit ist, hat Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld im Juni 2023.Leider waren die Arbeitgeber nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich des Inflationsausgleichsgeldes und der monatlichen Sonderzahlungen wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung ist der Beschäftigungsumfang im jeweiligen Monat maßgeblich.

Quelle

F_K

@ Thomi:

Eben - in vielen Rechtsgebieten bedeutet ein "ruhendes" Vertragsverhältnis 0 von 100 % - genauso, als ob es nicht bestehen würde.
In einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann man beispielsweise arbeitslos sein.

Mein Ratschlag - prüfen, was für eine Elternzeit besteht - Teilzeitmodelle erhalten ja wohl etwas.

didi62

Zitat von: Vollzeitpapa91 am 25. Juli 2023, 06:32:38
Gibt es bei Elternzeit ab dem 02.04. einen Anspruch auf die Inflationsprämie? Also zumindest die Einmalzahlung?

Es besteht ein Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 € sofern
1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.

Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 wird eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

In Ihrem Fall wird daher nur die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 € gezahlt.

Hawesko

Mir erschließt sich das Ganze nicht. Wie sieht das denn aus mit Versorgungsempfänger?
Ich bekomme seit 01.05.22 Übergangsgebührnisse bis nächstes Jahr.
Zähle ich dann zu zweitens, dass ich Dienstbezüge erhalten habe oder sind die Übergangsgebühren formal keine Dienstbezüge und wir gehen wieder leer aus?
Danke im Voraus für die Antwort

Auso..

Zitat von: Hawesko am 30. Juli 2023, 11:45:28
Mir erschließt sich das Ganze nicht. Wie sieht das denn aus mit Versorgungsempfänger?
Ich bekomme seit 01.05.22 Übergangsgebührnisse bis nächstes Jahr.
Zähle ich dann zu zweitens, dass ich Dienstbezüge erhalten habe oder sind die Übergangsgebühren formal keine Dienstbezüge und wir gehen wieder leer aus?
Danke im Voraus für die Antwort


Übergangsgebührnis-Empfänger zählen zu Versorgungsempfängern (wie z.B. Pensionäre). Das Tarifergebnis wurde für Besoldungs- und Versorgungsempfänger (im jeweiligen Anteil) übertragen. Also vorbehaltlich erstmal.

Du bekommst nächstes Jahr eine Erhöhung der Übergangsgebührnisse, da das Grundgehalt steigt. Somit berechnet sich aus dem neuen Grundgehalt in Abhängigkeit deines %-Satzes (wrsl 75%) deine neuen Bezüge.

Die Inflationsprämie müsste auch anteilig dir zugute kommen


Fragesteller123

Frage zur Inflationsprämie: Diese soll scheinbar nächsten Monat ausgezahlt werden. Soweit die Info unserer Perser.

Der Betrag soll 1240 Euro betragen. Was passiert dann mit den Teilzahlungen Juli, August und September.
Das sollten ja Rückwirkende Zahlungen sein? Laut unseren Persern werden die nicht mit ausgezahlt.

Ich frage, weil ich zum 31.12.23 ausscheide und dann 2 Monate 75 Prozent Übergangsgebührnisse bekomme. Somit werden die Teilzahlungen auch in höhe von 75 Prozent ausgezahlt. Wäre schade, wenn ich aufgrund der späten Auszahlung weitere Abzüge hätte.

Find das schon nen bisschen Schade

F_K


LwPersFw

Zitat von: Fragesteller123 am 01. August 2023, 09:24:26
Frage zur Inflationsprämie: Diese soll scheinbar nächsten Monat ausgezahlt werden. Soweit die Info unserer Perser.

Der Betrag soll 1240 Euro betragen. Was passiert dann mit den Teilzahlungen Juli, August und September.
Das sollten ja Rückwirkende Zahlungen sein? Laut unseren Persern werden die nicht mit ausgezahlt.


Inflationsausgleichsgeld steht als Einmalzahlung in "Ergänzende Zahlungen"

Inflationsausgleichsgeld steht als monatliche Zahlung in "Wiederkehrende Be-/Abzüge"



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wehr1895

Hi zusammen,
Was für Zahlungen werden nun für aktive Soldaten mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt? Die 1240€ und die Nachzahlungen der 3 x 220€ rückwirkend auch ? Oder nur die 1240€ ?
Gruß

didi62

Zitat von: Fragesteller123 am 01. August 2023, 09:24:26

Wäre schade, wenn ich aufgrund der späten Auszahlung weitere Abzüge hätte.

Find das schon nen bisschen Schade

Welche Abzüge?

BaWa

Laut Email BVA von heute erstmal keine Zahlung für Empfänger von Ausgleichsbezügen und Übergangsgebührnissen, da sich der Sachverhalt in Klärung befindet. Hat jemand weitere Informationen?