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Hörgeräteverordnung im "Ruhestand" bei anerkannter WDB

Begonnen von Wolf_T, 19. April 2023, 14:58:14

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Wolf_T

Hallo,

ich war Berufssoldat von 1979-2014.

2006 wurden während meiner aktiven Dienstzeit Hörgeräte beidseitig verordnet. 2008-2014 war ich im Ausland stationiert. Daher war eine "Folgeversorgung" nach sieben Jahren nicht möglich.

2016 wurde dann eine WDB anerkannt. "Beginnende Schwerhörigkeit beiderseits, Tinnitus beidseits." GdS 25 Prozent.

Ich habe daher erstmal die "alten" Hörgeräte weiterverwendet und dann 2022 einen Antrag auf Folgeversorgung an das Bundesamt für Personalmanagement gestellt.

Heute habe ich den ablehnenden Bescheid bekommen. Begründung: Da das Hörvermögen schlechter geworden ist besteht kein Zusammenhang mehr mit der Hörschädigung während des aktiven Dienstes.

Wie bitte? Ich kann das gar nicht glauben. Es ist doch "normal" das man im "Alter" etwas schlechter hört.

Hat da jemand Erfahrungen und ggf. schonmal Wiederspruch eingereicht?






wolverine

Zitat von: Wolf_T am 19. April 2023, 14:58:14
Es ist doch "normal" das man im "Alter" etwas schlechter hört.
Genau das spricht aber gegen einen Zusammenhang mit der vorherigen Schädigung.

Ich kenne Ihren Fall und die konkreten Umstände nicht, aber "übliches Altersnachlassen" wäre ein Fall für die Beihilfe und ggfs. Zusatzversicherung.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Nachfrage:

- Wie lange hat das Gerät funktioniert?
- eigenes Alter?
- geht es um ein paar Euro "Zuzahlung"?

Wolf_T

Zitat von: F_K am 19. April 2023, 15:46:35
Nachfrage:

- Wie lange hat das Gerät funktioniert?
- eigenes Alter?
- geht es um ein paar Euro "Zuzahlung"?

Es geht um die Folgeversorgung der während der aktiven Dienstzeit bereitgestellten Hörgeräte. Generell besteht ein Anspruch nach sieben Jahren der Nutzung.

Und um keine Zuzahlung, sondern die komplette Versorgung (3300 €) .

Aus dem Merkblatt:

"Falls Ihre Hörminderung nicht mit Festbetragsgeräten ausreichend versorgt werden kann, sollte Ihr Hörgeräteakustiker außerdem zwei höherpreisige Hörgeräte anpassen. Hierbei sollte der Betrag von 1.500,00 € pro Hörgerät nicht überschritten werden. Über diesen Betrag hinausgehende Hörgeräte bedürfen einer gesonderten, ausführlichen Begründung."





LwPersFw

Ggf. können Sie aus diesem Urteil Ausführungen des Gerichts entnehmen, die zum Verständnis Ihres Falles beitragen...

Hessisches LSG L 1 VE 29/21
02.08.2022

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171811

z.B.

"Der Sachverständige K. (Facharzt für HNO) hat in seinem Gutachten vom 01.12.2017 nach Untersuchung des Klägers festgestellt, dass der jetzige beidseitige Hörverlust als Schädigungsfolge zu werten sei. Das initiale Audiogramm sei noch auszuwerten. Aber jedenfalls sei die Hörminderung rechts praktisch unverändert. Links liege ev. ein Nachschaden vor, dieser sei jedoch nicht überwiegend. Der ,,wesentliche" Anteil der linksseitigen Hörstörung gehe zu Lasten der anerkannten Schädigung. Die Verschlechterung seit 1982 überschreite das nach der Altersentwicklung zu erwartende Maß. Eine Altersschwerhörigkeit sei nicht wahrscheinlich. Die Hörstörung bedinge eine ausgesprochen erschwerte Hörfähigkeit."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

christoph1972

Hallo zusammen,

das Thema Hörgeräteversorgung bei anerkannter WDB ist etwas kniffelig. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, um Ruhen des Verfahrens bitten und um Anforderung der nach Anerkennung der WDB angefallen Befunde aus dem Bereich bitten. Bis die Unterlagen aus Andernach in Düsseldorf eintreffen, dauert es evtl. mehrere Wochen bis Monate. In der Zwischenzeit einen HNO-Arzt aufsuchen, das Rest-Hörvermögen prüfen lassen und sich die Diagramme mitgeben lassen und an das BAPersBw zur weiteren Prüfung durch den versorgungsmedizinischen Dienst schicken lassen.

Mit der Verordnung der Hörgeräte schon einmal den Hörgeräteakustiker des Vertrauens aufsuchen und sich einen entsprechenden Kostenvoranschlag erstellen lassen und ebenfalls die dort durchgeführten Messergebnisse mitgeben lassen und ebenfalls an das BAPersBw schicken.

Wenn aktuelle Befunde vorliegen, kann man im Vergleich zur Anerkennung schon erkennen, ob sich die Problematik des WDB-Hörschadens verschlimmert hat oder ob es sich überwiegend um Altersschwerhörigkeit handelt. Altersschwerhörigkeit unterscheidet sich in den Frequenzen meist deutlich von Lärmschwerhörigkeit, weil ein anderer Bereich des Hörvermögens betroffen ist.

Die Bundeswehrkrankenhäuser sind im HNO-Bereich zum Thema Schwerhörigkeit recht gut aufgestellt, weil es eben durch die Lärmbelastungen in den früheren Jahren und ohne adäquate Lärmvorsorge häufig häufig zu einer Lärmschwerhörigkeit gekommen ist oder kommt.

Da ist die Betreuung als ambulanter Patient auch recht angenehm und es nicht ganz so der Zeitdruck da, wie in einer herkömmlichen Praxis. Die stv. Chefärztin der HNO in Koblenz, Frau Dr. Sch. ist auf das Thema spezialisiert und anerkannte Cholchea-Implantat-Spezialistin.

Falls der Weg nicht zu weit ist, würde ich da einen Termin zur Beratung und untersuchung vereinbaren. In dem Bereich der Behandlung gibt es doch recht viel Fortschritt.

Viel Erfolg und gutes Gelingen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Wolf_T

Das ,,Amt"  begründet ihre Argumente aus dem das dem Dienstzeitende zeitlich am nächsten gelegene Tonschwellenaudiogramm vom 04.06.2007.

Mein Dienstzeitende war am 30.04.2014 ! Es fehlen also Daten aus sieben Jahren.

Mir liegt jedoch eine Audiogramm vom 21.03.2014 vor, gut das ich es aufgehoben habe. :P

christoph1972

Zitat von: Wolf_T am 20. April 2023, 09:47:53
Das ,,Amt"  begründet ihre Argumente aus dem das dem Dienstzeitende zeitlich am nächsten gelegene Tonschwellenaudiogramm vom 04.06.2007.

Mein Dienstzeitende war am 30.04.2014 ! Es fehlen also Daten aus sieben Jahren.

Mir liegt jedoch eine Audiogramm vom 21.03.2014 vor, gut das ich es aufgehoben habe. :P

Meine - offensichtlich begründete - Vermutung war, das "Amt" sieht ohne "historische" weitere Arztunterlagen keine Kausalität mehr zwischen anerkannter WDB und Folgeversorgung. Deshalb auch die Anforderung der Unterlagen vom InstPrävMedBw in Andernach beantragen, evtl. liegt ein Audiogramm "jüngeren" Datums als 2007 vor. Das Audiogramm zusammen mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung in wirklich guter Qualität als Kopie mitschicken.

Wenn die G-Karte gut geführt ist, sollten alle HNO-Befunde nach 2007 bis DZE da auch drin sein zumindest im Idealfall.

Aber um ein aktuelles Audiogramm wirst Du nicht drum herumkommen, das als begründende Unterlagen zum Widerspruch mit einzureichen. Das ist nervig und zeitraubend, aber dafür ist die Versorgung bei Kausalität zur WDB doch recht gut.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Wolf_T

Ich habe die komplette G-Akte in Papierform.

Das mir vorliegende Audiogram aus 2014 hat einen fetten Stempel "VORLAGE NICHT LESBAR".

Es wurde daher vermutlich gar nicht archiviert.


LwPersFw

Zitat von: Wolf_T am 19. April 2023, 14:58:14

Wie bitte? Ich kann das gar nicht glauben. Es ist doch "normal" das man im "Alter" etwas schlechter hört.


Dies ist ja nicht die Frage. Natürlich kann das Gehör schlechter werden.

Aber... Sie haben "nur" eine WDB mit einem GdS unter 50.

Damit ist das BAPersBw ausschließlich für die Behandlung und Versorgung der gesundheitlichen Folgen zuständig, die zur Anerkennung der WDB führten.

D.h. wenn Sie nachweisen können, dass die Verschlechterung seine Ursache im damaligen Schädigungsereignis hat... muss das BAPersBw die Leistung erbringen.

Resultiert die Verschlechterung aus einem anderen Grund, z.B. eben altersbedingt, ist Ihre Krankenversicherung zuständig (wenn ehem. BS plus Beihilfe).

Deshalb habe auf das Urteil verwiesen, weil man dort in einigen Passagen diesen Unterschied herauslesen kann.

Etwas Anderes wäre es, wenn der GdS 50+ wäre.

Denn dann übernimmt das BAPersBw unter bestimmten Voraussetzungen alle Behandlungen, unabhängig davon, ob auf der WDB beruhend, oder nicht.


Siehe hier

Merkblatt Heilbehandlung

Dort z.B. zu § 10 BVG

"(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.

(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind."



Es stellt sich also die Frage, ob Sie mit entsprechenden Befunden, Gutachten diesen Nachweis führen können.
@Christoph1972 hat hier ja Hinweise gegeben.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Wolf_T

Ich habe meine Unterlagen nochmal durchgesehen und möchte das ganze nochmal klarstellen, sorry:

1. Das ,,Amt" begründet seine Argumente aus dem das dem Dienstzeitende (03/2014) zeitlich am nächsten gelegene Tonschwellenaudiogramm vom 04.06.2007.

2. Die WDB wurde 2016 anerkannt (2014 beantragt), unter anderem durch das Audiogramm vom März 2014 (Entlassungsuntersuchung).

3. Seit März 2014 hat sich das Hörvermögen nicht wesentlich geändert.

Mitte 2022 habe ich eine Verordnung durch den HNO-Arzt bekommen und danach einige Hörgeräte getestet. Die alten Hörgeräte waren nicht mehr Stand der Technik, zu alt, Support ausgelaufen.

Seit Anfang Januar habe ich neue Hörgeräte überlassen bekommen, zeitgleich hat der Hörgeräteakustiker die Erstattung beim Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr beantragt. Gestern kam der Bescheid, warum das so lange dauert, kann ich nicht sagen.

Ich könnte nun Widerspruch einlegen. Dann gehen aber wieder Monate ins Land. Gibt es da eine Frist in der der Widerspruch bearbeitet werden muss?

Die Geduld des Hörgeräteakustikers ist am Ende, er will nächste Woche sein Geld.  :-\




LwPersFw

Zitat von: Wolf_T am 20. April 2023, 20:11:35
Ich habe meine Unterlagen nochmal durchgesehen und möchte das ganze nochmal klarstellen, sorry:

1. Das ,,Amt" begründet seine Argumente aus dem das dem Dienstzeitende (03/2014) zeitlich am nächsten gelegene Tonschwellenaudiogramm vom 04.06.2007.

2. Die WDB wurde 2016 anerkannt (2014 beantragt), unter anderem durch das Audiogramm vom März 2014 (Entlassungsuntersuchung).

3. Seit März 2014 hat sich das Hörvermögen nicht wesentlich geändert.

Mitte 2022 habe ich eine Verordnung durch den HNO-Arzt bekommen und danach einige Hörgeräte getestet. Die alten Hörgeräte waren nicht mehr Stand der Technik, zu alt, Support ausgelaufen.

Seit Anfang Januar habe ich neue Hörgeräte überlassen bekommen, zeitgleich hat der Hörgeräteakustiker die Erstattung beim Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr beantragt. Gestern kam der Bescheid, warum das so lange dauert, kann ich nicht sagen.

Ich könnte nun Widerspruch einlegen. Dann gehen aber wieder Monate ins Land. Gibt es da eine Frist in der der Widerspruch bearbeitet werden muss?

Die Geduld des Hörgeräteakustikers ist am Ende, er will nächste Woche sein Geld.  :-\

Allein schon um Ihre Rechte zu wahren, müssen Sie ja fristgerecht Widerspruch einlegen.

Und auf Grund der ablehnenden Haltung der Verwaltung, ist ja davon auszugehen, dass hier z.B. Gutachten erstellt werden müssen...

Auf dem Bescheid wird ja ein Ansprechpartner stehen ... Sie können ja anrufen und versuchen eine Klärung in ihrem Sinne zu erreichen...

Oder zumindest bitten, dass man Ihnen nochmal mündlich erläutert, warum man abgelehnt hat...

Ich befürchte aber ... es wird anders laufen ...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Ohne weitere Angaben kann man den Sachverhalt nicht beurteilen.

WENN 2007 und 2014 die Audiogrmme "ähnlich" sind, und nun eine Altersschwerhörigkeit "dazu" kommt, dann WÄRE die Ablehnung sachgerecht.

Üblicherweise wird eine Gehörschädigung ja nicht automatisch schlimmer, wenn keine weitere negative Exposition vorhanden ist.

christoph1972

Die "Bezeichnung" "Vorlage nicht lesbar" bei Auskünften des InstPrävMedBw bedeutet "nur", dass keine Indizierung möglich ist. Ich muss mich mehr oder minder häufig mit rückverfilmten G-Akten beschäftigen, inzwischen laufen die weiteren Archivierungen auch digital, da steht das auf den Dokumenten auch drauf, lassen sich aber einwandfrei lesen.

Bis vor ein paar Jahren, wurden die G-Akten tatsächlich mikroverfilmt. Wer weiß, wie eine G-Akte eines lang gedienten Soldaten aussieht, der weiß auch, wie unterschiedlich die Qualität in Handschrift etc. ist.

Das BAPersBw muss bei Vorliegen "aller Unterlagen" innerhalb von 3 Monaten über den Widerspruch entscheiden. Das ergibt sich aus § 75 VwGO, der Vorschrift zur Untätigkeitsklage.

Meine Empfehlung daher, das Audiogramm von 2014, 2007, das Aktuelle, die Ergebnisse des Hörgeräteakustikers sowie den Befund des HNO der aktuellen Untersuchung dem Widerspruch beifügen.

Die Rechnung würde ich tatsächlich schon einmal bezahlen und den Überweisungsbeleg in Kopie mit der Rechnung nochmals an den Widerspruch heften.

Da die Befunde innerhalb des BAPersBw erstmal an das Referat "Versorgungsmedizinische Begutachtung" weitergeleitet werden und dort ggf. ein externes Gutachten beauftragt wird, heißt es tatsächlich abwarten.  Je nach Komplexität kann das Gutachten schon mal 3 bis 6 Monate dauern. Solange sind die Unterlagen auch nicht vollständig und der Vorgang nicht entscheidungsreif.

Evtl. ist aber bei den Versorgungsmedizinern auch ein HNO dabei, der den Fall selbst beurteilt und eine Empfehlung bzw. Ablehnung zur Übernahme der Kosten ausspricht.

Wenn es um einen reinen Ersatz der Geräte geht, ggf. auch eine Bescheinigung einreichen, dass die Geräte verschlissen sind, eine Reparatur bzw. Ersatz nicht mehr möglich und darauf hoffen, dass das so akzeptiert wird.

Der pragmatische Weg ist, die Rechnung bei Beihilfe und PKV einreichen und die Sachentscheidung des BAPersBw abwarten.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

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