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Abmeldung in Deutschland- Übergangsgebührnisse sozialversicherungspflichtig?

Begonnen von Frittenbude, 25. Oktober 2024, 23:58:31

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Frittenbude

Hallo,
ich habe bereits einige Beiträge dazu gefunden und gelesen, aber mein Fall ist so speziell wohl noch nicht besprochen worden:

Ich werde in naher Zukunft zum Empfänger von Übergangsgebührnissen. Ich möchte so schnell wie möglich nach Entlassung meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden und ins außeuropäische Ausland gehen. Dabei werde ich mindestens 6-12 Monate auch erstmal keinen festen Wohnsitz/Aufenthaltsort haben.
Dass ich eine entsprechende Auslandskrankenversicherung brauche, ist mir bewusst.

Im Normalfall kann man sich bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes von seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und anderen Sozialversicherungen abmelden.

Wie verhält es sich mit den Übergangsgebührnissen? Gelten diese als sozialversicherungspflichtiges Einkommen, auch wenn ich nicht mehr im Land residiere?
Ich habe von Fällen gelesen, dass man in der GKV, sowie Pflege- u. Rentenversicherung weiter versicherungspflichtig ist, wenn man trotz Abmeldung des Wohnsitzes und Aufenthalt im Ausland aus einem Anstellungsverhältnis Gehalt bekommt. Gelten die Übergangsgebührnisse als ein solches? Oder kann ich mich trotzdem von den Pflichtversicherungen abmelden?

Ansonsten zahl ich im Endeffekt viel Geld ohne die Leistung überhaupt nutzen zu können.

Von der Steuer gibt es meiner Einschätzung nach garantiert keine Befreiungsmöglichkeit.

Ich habe bereits mit dem Sozialdienst telefoniert und übernächste Woche einen telefonischen Termin mit dem Auslandssozialdienst.
Leider wusste ich über einige Dinge besser Bescheid als die Dame des Sozialdienstes, sodass ich mich nicht allein auf die Aussagen, die ich eventuell von den Auslandsspezialisten bekommen werde, verlassen möchte.

LwPersFw

Auf ÜG werden keine Sozialversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Soldaten gezahlt, da kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

Für die Rentenversicherung gilt:

Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60219.msg704308.html#msg704308




Krankenversicherung/Pflegepflichtversicherung

Hier muss man trennen wo man sich nach Auflösung des Wohnsitzes in DE aufhält... innerhalb EU/bzw. Abkommensstaat Broschüre  ... außerhalb EU.

Denn außerhalb EU erlischt i.d.R. die Möglichkeit der GKV-Mitgliedschaft (Ausnahme: Anwartschaft).

Dann ob nach DZE in der GKV, oder 100 % privat versichert.

Hier ist grundsätzlich erst einmal der § 11b SVG der Ausgangspunkt.

Empfehlung:
Warten Sie das Beratungsgespräch ab, dann noch offene Fragen klären.



Zum Thema Steuern nehmen Sie unbedingt frühzeitig mit dem BVA Kontakt auf und fragen was Sie wann veranlassen müssen, wenn Sie den Wohnsitz in DE auflösen und in das Land X verziehen.

Klären Sie auch mit dem BVA den Punkt "6-12 Monate keinen festen Wohnsitz/Aufenthaltsort"... bzw. dem Finanzamt.


Allgemeiner Hinweis:

Sie leben in einer bürokratischen Welt... überall auf der Welt...
Dies führt dazu das nicht immer alles so funktioniert wie man dies persönlich gern hätte...  ;)

Oder man muss mit den ggf. negativen Folgen leben...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FoxtrotUniform

Einer meiner Soldaten ist nach DZE in die USA ausgewandert (Ehepartner mit amerikanischer Staatsbürgerschaft). Hier konnten ganz normal Übergangsgebührnisse bezogen werden.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Frittenbude

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2024, 09:49:03

Für die Rentenversicherung gilt:

Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60219.msg704308.html#msg704308

Das ist jetzt wieder äußerst interessant. Denn die Dame des Sozialdienstes sagte mir, von meinen ÜG werden Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, aber ich müsse mich da um nichts kümmern, weil BVA das halt wie ein AG direkt vor Auszahlung abführt.
Im zweiten Satz heißt es, BMVG zahlt Beiträge aus ÜG im Rahmen der Nachversicherung. Was heißt das? Nachversichert werde ich ja bei Entlassung aus der Bundeswehr. Der Satz klingt jetzt für mich so, als ob doch Beiträge von ÜG abgeführt werden. ist für mich nicht klar zu verstehen, was der Satz heißen soll.

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2024, 09:49:03
Denn außerhalb EU erlischt i.d.R. die Möglichkeit der GKV-Mitgliedschaft (Ausnahme: Anwartschaft).
eine Anwartschaft brauche ich ja nur, wenn ich mal zurückkehre und zu viel verdiene oder über 55 bin, ansonsten muss mich eine GKV ja aufnehmen.
Einige, so habe ich gelesen, wollen nur einen Nachweis, dass man im Ausland während der Zeit trotzdem versichert war (auch, wenn das rechtlich anscheinend eigentlich irrelevant ist).

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2024, 09:49:03
Empfehlung:
Warten Sie das Beratungsgespräch ab, dann noch offene Fragen klären.
Das ist ja der Grund, warum ich mir hier eine zweite Meinung einhole. Im ersten Gespräch, so zeigt sich ja erneut, war die Dame auch öfter mal Kreide holen während der Ausbildung.
Wenn ich vor dem Gespräch schon die meisten Infos habe, kann ich ansprechen, dass ich evtl andere Infos habe als der Berater, woraufhin er/sie das prüfen kann. ansonsten glaubt man das erstmal, man wird ja nicht pauschal ALLES erzählte hinterfragen und selbst nochmal nachprüfen.

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2024, 09:49:03
Allgemeiner Hinweis:
Sie leben in einer bürokratischen Welt... überall auf der Welt...
Dies führt dazu das nicht immer alles so funktioniert wie man dies persönlich gern hätte...  ;)
Oder man muss mit den ggf. negativen Folgen leben...
Was der Zusatz soll, weiß ich nicht so recht.
Wenn mir das nicht bewusst wäre, würde ich nicht so viel so frühzeitig hinterfragen.
Aber ebenfalls allgemeiner Hinweis: die meisten Länder sind nicht so schlimm wie Deutschland und schon gar nicht wie die Bundeswehr. Quelle: ich, der sehr viel reist und sich mit Einheimischen über solche Dinge unterhält :)


EDIT: Zitat zur RV angepasst

Frittenbude

Zitat von: FoxtrotUniform am 26. Oktober 2024, 10:25:31
Einer meiner Soldaten ist nach DZE in die USA ausgewandert (Ehepartner mit amerikanischer Staatsbürgerschaft). Hier konnten ganz normal Übergangsgebührnisse bezogen werden.
Ich weiß den Beitrag zu schätzen, das hat aber wenig mit meiner anstehenden Situation zu tun, da es hier eine einfache Auswanderung war und bei mir ein "digitaler Nomadenstatus" entstehen wird.

LwPersFw

Ich habe den Punkt Rentenversicherung nochmal geändert.

Das dort Genannte sollte eindeutig sein.


Mein Hinweis war freundlich gemeint, da Sie z.B. bei Ihrer Frage bzgl. des Aufenthaltsort bei KzH ausschließlich Ihre Sicht der Dinge haben gelten lassen.

Und zum Thema deutsche Bürokratie...
Ich habe 4 Jahre in den USA gelebt... dem gelobten Land der Freiheit...
Im grauen Alltag herrscht dort genauso die Bürokratie wie in Deutschland... und ein Verstoß wird z.T. viel drakonischer geahndet als bei uns... da klicken ganz schnell auch mal die Handschellen...  ;)

Aber ich schweife ab, sollte nur ein gut gemeinter Rat sein...

Zum Thema Steuern noch...
Die ÜG werden zum DZE automatisch auf Lohnsteuerklasse 6 (!) gesetzt.
Schon deshalb müssen Sie unbedingt frühzeitig mit dem BVA klären, wie Sie dieses Problem lösen können, vor dem Hintergrund kein Wohnsitz in DE und anscheinend ja auch nicht im Ausland...
Ggf. muss dies über das Betriebsstättenfinanzamt laufen.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Frittenbude

Ich verstehe dieses Juristen/Beamtendeutsch normal recht gut, aber in dem verlinkten Beitrag versteh ich fast nur Bahnhof. So eindeutig ist das für mich nicht.
Wie ich das lese, werden von den Brutto-ÜG doch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist das also doch korrekt?

Die USA sind nicht annähernd mein geplanter Bezugspunkt ;)
Australien als Beispiel hat auch viel Bürokratie. Allerdings ist dort wirklich alles auf den gut strukturierten Websites der Behörden herauszufinden und zu verstehen und im Zweifel bekommt man stets freundlichen Support per Telefon.

Danke für den Hinweise mit der Steuerklasse 6. Das sollte man also schon vor Entlassung angehen und anzeigen, dass mein kein weiteres Einkommen hat und somit Steuerklasse 1 angesetzt wird?
Das kann ja aber so kompliziert nicht sein, es zahlt ja nicht jeder ÜG Empfänger Steurklasse 6, wenn er "nichts" tut.

PS: ( und das soll zu dem Thema in diesem Thread dann auch reichen) Die Sache mit dem KzH Aufenthalt ist weniger ein bürokratisches Problem als das einer "ich scheiß mich ein, weil ich angst vor rechtlichen Konsequenzen und keine Ahnung, sowie ein persönliches Problem damit habe"-Person.

BulleMölders

Wenn man wüsste von welchem Land wir hier Reden, dann könnte man vielleicht ja den einen oder anderen Tipp geben. Denn das außereuropäische Ausland ist ein weites Gebiet.
Was die Steuerfrage angeht, ist es halt wichtig zu wissen ob es mit dem Land ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gibt oder nicht. Danach richtet sich nämlich die Versteuerung der ÜG. Meiner Erinnerung nach gibt es da dann keine Steuerklassen aber das ist nie mein Fachgebiet gewesen, deshalb kann ich dazu nichts weiter sagen.

LwPersFw

Zitat von: Frittenbude am 26. Oktober 2024, 13:53:44
Ich verstehe dieses Juristen/Beamtendeutsch normal recht gut, aber in dem verlinkten Beitrag versteh ich fast nur Bahnhof. So eindeutig ist das für mich nicht.
Wie ich das lese, werden von den Brutto-ÜG doch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist das also doch korrekt?.

"Zu Nummer 4
(§ 170 Absatz 1 Nummer 1)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung auf Grundlage der Übergangsgebührnisse durch den Bund erfolgt.
Dies ist ein Ausdruck der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn."

Eindeutiger kann man es doch nicht ausdrücken...


Und zur Versteuerung.

Die ÜG werden ab DZE nach 6 versteuert.
Wenn dies nicht so sein soll, müssen Sie dies mit dem BVA klären.

siehe auch hier : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73729.msg743788.html#msg743788

In diesem Zusammenhang ist auch zu klären was zu beachten ist, wenn Sie weder in DE, noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben.




EDIT: Link eingefügt

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

didi62

Zitat von: Frittenbude am 26. Oktober 2024, 12:10:14

Das ist jetzt wieder äußerst interessant. Denn die Dame des Sozialdienstes sagte mir, von meinen ÜG werden Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, aber ich müsse mich da um nichts kümmern, weil BVA das halt wie ein AG direkt vor Auszahlung abführt.
Im zweiten Satz heißt es, BMVG zahlt Beiträge aus ÜG im Rahmen der Nachversicherung. Was heißt das? Nachversichert werde ich ja bei Entlassung aus der Bundeswehr. Der Satz klingt jetzt für mich so, als ob doch Beiträge von ÜG abgeführt werden. ist für mich nicht klar zu verstehen, was der Satz heißen soll.
eine Anwartschaft brauche ich ja nur, wenn ich mal zurückkehre und zu viel verdiene oder über 55 bin, ansonsten muss mich eine GKV ja aufnehmen.
Einige, so habe ich gelesen, wollen nur einen Nachweis, dass man im Ausland während der Zeit trotzdem versichert war (auch, wenn das rechtlich anscheinend eigentlich irrelevant ist).


didi62

Zum Thema Versteuerung ÜG:

grundsätzlich erfolgt die Versteuerung der ÜG nach Steuerklasse VI. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dies dem BVA schriftlich mitzuteilen.
Hierbei gilt:

Bei Bezügeempfängern, die ihren inländischen Wohnsitz mit Abmeldebescheinigung des jeweiligen Einwohnermeldeamtes nachweislich abgemeldet haben, werden gem. § 39 c Abs. 3 EStG die Steuerdaten der bisherigen ELSTAM-Meldung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres (Beginn des Kalenderjahres der Versetzung) zugrunde gelegt. Für die Steuerdaten der folgenden Kalenderjahre oder Änderung der Steuerklasse, Eintragung eines Steuerfreibetrages usw. ist der Bezügeempfänger verpflichtet, beim Finanzamt – Grenzpendlerstelle -, das für das zahlende BVA zuständig, ist eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug rechtzeitig zu beantragen.

Zum Thema Nachversicherung / Rentenversicherung:

Die Nachversicherung bezieht sich auf die aktive Dienstzeit. Hierbei werden die Rentenbeiträge für die aktive Dienstzeit nachträglich an die Rentenversicherung gezahlt. Dies zahlt aber zu 100 Prozent die Bw.

Die ÜG unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Hierbei zahlt aber ebenfalls die Bw die Beiträge zu 100 Prozent. Es werden also von der ÜG lediglich die Steuern abgezogen.

Zum Thema Krankenversicherung:

Da ÜG nicht mehr beihilfeberechtigt sind, muss der ÜG-Empfänger sich selbst versichern (private Krankenversicherung, Auslandskrankenversicherung etc.). Hiervon werden 50 Prozent bezuschusst.

ACHTUNG: Zur Überweisung der ÜG ist zwingend ein Bankkonto in Deutschland erforderlich.

Frittenbude

Die äußerst nette Dame des Auslandssozialdienstes hat mir heute gesagt, dass man eigentlich per Post gefragt wird, ob man weitere Einkünfte hat, also ob die ÜG nach Steuerklasse VI versteuert werden müssen oder nach 1.

Von der deutschen Einkommenssteuer kann man nur befreit werden, wenn man in einem anderen Land eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Ansonsten gelte "Lohn/Gehalt aus Deutschland gezahlt, also in Deutschland versteuert".

Ansonsten kamen keine neuen Informationen dabei rum. Außer, und das wusste ich bereits, dass man aktiv die Stellen kontaktieren soll, von denen man was will, weil es sonst ewig dauert.


Bonusfrage:
Wieso wird mir angezeigt, dass die letzten beiden Beiträge von Didi62 sind? zumindest der vorletzte war von mir, aber nicht heute morgen....

didi62

Zitat von: Frittenbude am 28. Oktober 2024, 18:24:09
Die äußerst nette Dame des Auslandssozialdienstes hat mir heute gesagt, dass man eigentlich per Post gefragt wird, ob man weitere Einkünfte hat, also ob die ÜG nach Steuerklasse VI versteuert werden müssen oder nach 1.

Steuerklassen werden automatisiert durch das Verfahren ElStAM elektronisch übermittelt. Sofern kein Wohnsitz im Inland besteht, besteht auch keine Teilnahme am Verfahren ElStAM. Somit kann eine Änderung der Steuerklasse nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes manuell erfolgen. Liegt die Bescheinigung des Finanzamtes nicht vor, ist zwingend eine Versteuerung nach StKl sechs vorzunehmen.

Frittenbude

ja, zum einen habe ich zum Beginn der Übergangsgebührnisse aber noch einen Wonnsitz in D und zum anderen hieß es, man bekommt vor der ersten Zahlung eine postalische Abfrage nach anderen Einkünften zur Einordnung der StKl.

LwPersFw

Zitat von: Frittenbude am 29. Oktober 2024, 21:05:06

ja, zum einen habe ich zum Beginn der Übergangsgebührnisse aber noch einen Wonnsitz in D ...


@didi62 ist hier der Spez für Besoldung ...

Was er Ihnen vermitteln wollte ... egal wann Sie den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt abmelden ...

erfolgt die Weitermeldung an das Finanzamt ... und dort wird eine Sperre für die Teilnahme an ElStAM gesetzt ... weil Sie keinen Wohnsitz mehr in DE haben ...

diese Sperre geht an das BVA ... Folge : Steuerklasse wird automatisch auf 6 gesetzt ...

Und das passiert alles automatisch... im Rahmen des ElStAM-Verbund.

Wenn Sie das wieder ändern wollen ... müssen Sie das von @didi62 Genannte befolgen.


D.h. wenn Sie erst später nach DZE Ihren Wohnsitz aufgeben wird passieren:

+ zum DZE automatisch Steuerklasse 6

> hier mindestens 1 Monat vor DZE mit dem BVA die Änderung in 1 abklären

+ zum Zeitpunkt der Auflösung des DE Wohnsitz ... wieder automatisch Steuerklasse 6

> hier muss dem BVA die von @didi62 genannte Bescheinigung des Finanzamt vorgelegt werden -- sonst keine Änderung in 1 !

   Hier ist zu beachten - so mein Kenntnisstand - das für diese Bescheinigung nicht das normale Finanzamt zuständig ist ...
   ... sondern das sog. Betriebsstättenfinanzamt das der die ÜG zahlenden Außenstelle des BVA zugeordnet ist




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