Hier ein paar wesentliche Ausführungen zum seit 01.11.2015 bestehenden Verpflichtungszuschlag:
Der bisher in § 8a Wehrsoldgesetz (WSG a.F.) geregelte (erhöhte) Leistungszuschlag für beorderte
Reservistinnen und Reservisten wurde durch den Verpflichtungszuschlag gemäß § 10 Absatz 3 USG ersetzt.
Gemäß § 10 Absatz 3 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten
Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet
haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Verpflichtung:
• zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr,
• zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.
Diese Verpflichtung kann mit oder ohne Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Reservistendiensten
gemäß § 62 Soldatengesetz (SG) bzw. § 63 SG und/oder dem Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen
und Bürger im Frieden und/oder an besonderen Auslandsverwendungen verbunden sein.
Gemäß § 11 USG begründet Reservistendienst von nicht mehr als drei Tagen gemäß Heranziehungsbescheid
(insbesondere „Kurz-Übung“) keinen Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag.
Reservistendienst Leistende im Sinne des § 10 Absatz 3 USG sind gemäß § 2 Absatz 1 USG Personen, die Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des SG leisten (beorderte sowie nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten).
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen (DVag) nach § 81 SG sind keine Reservistendienst
Leistenden im Sinne des § 10 Absatz 3 USG.
Die zuständige Stelle macht geeigneten Reservistinnen und Reservisten ein Angebot zur Verpflichtung gemäß § 10 Absatz 3 USG.
Beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch die Kalender führende Dienststelle des
Beorderungstruppenteils unterbreitet und bearbeitet.
Nicht beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch den Dienstleistungstruppenteil
unterbreitet und bearbeitet.
Leistet eine beorderte Reservistin oder ein beorderter Reservist nicht bei seinem Beorderungstruppenteil Reservistendienst,
kann das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG auch durch den Dienstleistungstruppenteil unterbreitet und bearbeitet werden.
Hierfür ist die Zustimmung des Beorderungstruppenteils einzuholen.
Für Verpflichtungsvereinbarungen im BMVg sind das Referat P I 3 und das Büro Generalinspekteur Personalangelegenheiten
(Büro GenInsp AB Personal) zuständig.
Das Erfordernis eines Angebotes der zuständigen Stelle für die Verpflichtung soll sicherstellen, dass nur dann ein
Verpflichtungszuschlag gezahlt wird, wenn ein Bedarf der Bundeswehr zu mehr als 18 bzw. 32 Tagen Reservistendienst besteht.
Das Angebot zur Verpflichtung muss vordem Tag des Dienstantritts durch den ausgefüllten
und unterschriebenen Vordruck „Verpflichtungsvereinbarung über die freiwillige Ableistung von Reservistendienst mit Anspruch auf
Leistungen nach § 10 Absatz 3 USG“ erfolgen.
Ein Angebot, das danach erfolgt, ist nicht wirksam.
Für eine Dienstleistung nach dem IV. Abschnitt SG, die über den Jahreswechsel hinausgeht, ist das Angebot einer
Verpflichtungserklärung nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für das Folgejahr möglich.
Der maßgebliche Zeitraum wird mit dem Heranziehungsbescheid festgelegt.
Sofern dieser Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgeht, kann ein wirksames Angebot sowohl für das laufende
als auch für das folgende Jahr nur vor dem Dienstantritt erfolgen.
Im Kalenderjahr kann der Reservistin oder dem Reservisten nur eine Option angeboten werden.
Das Angebot einer Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst schließt das Angebot
zu einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr aus.
Gleiches gilt umgekehrt.
Reservistinnen und Reservisten können bis zum Tag vor dem Beginn der ersten Dienstleistung im Kalenderjahr das Angebot zur
Ableistung von mindestens 19 oder 33 Tagen Dienstleistung schriftlich annehmen, in dem sie der zuständigen Stelle die von ihr
ausgefüllte Anlage 7.4 unterschrieben zurückgeben.
Eine Verpflichtungserklärung, die vom Reservistendienst Leistenden danach unterschrieben oder übergeben wird, ist unwirksam.
Es ist auch möglich, sich nach bereits ohne Angebot / Verpflichtung erfolgten Dienstleistungen gemäß dem IV. Abschnitt SG noch
für 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst im laufenden Kalenderjahr zu verpflichten. Die vor Eingehen der Verpflichtung geleisteten
Reservistendienste bleiben dann bei der Berechnung der Erfüllung dieser Verpflichtung unberücksichtigt.
Die Reservistin bzw. der Reservist kann diese Verpflichtung jederzeit ohne Angabe von Gründen bis zur Bestandskraft des
Einberufungs-/Heranziehungsbescheides zu einer Dienstleistung widerrufen.
Die Reservistin bzw. der Reservist beendet ihre bzw. seine Verpflichtung dadurch, dass sie bzw. er einem Reservistendienst im
Verpflichtungszeitraum nicht weiter zustimmt.
Die Verpflichtungsvereinbarung ist von der Reservistendienst Leistenden bzw. dem Reservistendienst Leistenden mit der Ableistung
von 19 bzw. 33 Tagen Reservistendienst gemäß Heranziehungsbescheid erfüllt.
Schließt eine Reservistendienstleistung dienstfreie Tage wie Wochenenden (Samstag, Sonntag), Feiertage und Urlaub ein, werden diese mitgezählt.
Wenn eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender im Kalenderjahr weniger als mindestens 19 bzw.
33 Tage Reservistendienst leistet, zu denen sie bzw. er sich verpflichtet hat, ist die Verpflichtungsvereinbarung nicht erfüllt.
Wenn bei einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst mindestens 33 Tage Dienst geleistet werden, ist eine
Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen nicht erfüllt.
Im Fall der Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst und der tatsächlichen Ableistung von 19 bis 32 Tagen
Reservistendienst ist eine Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen nicht erfüllt.