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Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 308172 mal)

LwPersFw

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Es wurde eine neue Regelung in Kraft gesetzt:

A1-1340/110-5000 Einheitliche Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und der Einsatzunfallverordnung

Zweck: Einheitliche Anwendung des EinsatzWVG und der Einsatzunfallverordnung für alle Statusgruppen


Darin als Anlagen zu finden:

+ Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit

+ Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art

> Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)



Als Auszug das Kapitel für bereits entlassene Kameraden/innen:


"4.2 Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art

413.
Bereits aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und
Soldaten haben bei Vorliegen im EinsatzWVG festgelegter Voraussetzungen auf Antrag
einen Anspruch auf Einstellung
in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art.

414.
Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird die Gewährung der
Leistungen aus der Schutzzeit auf medizinische Behandlung und/oder berufliche Qualifizierung
sichergestellt. Dies dient der Herstellung einer Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zur Aufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. für eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder zur
sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte
Soldatinnen und Soldaten so gestellt, wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten,
denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung noch innerhalb des bestehenden
Wehrdienstverhältnisses eine Schutzzeit gewährt wird und die während dieser Schutzzeit bei
Beendigung ihres Dienstverhältnisses kraft Gesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
eingetreten wären.

415.
Eine Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art können nur diejenigen
beanspruchen, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet
hat oder aus diesem Grund beendet worden ist. Ausnahmen hiervon sieht das EinsatzWVG nicht vor.

416.
Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein. Unerheblich, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, ist es nur dann, soweit ein Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch
Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist.

417.
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im SG
normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 des
SG geforderten körperlichen Eignung. Abschließend dürfen keine Ausschlusstatbestände nach § 6
Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen.

418.
Der Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist schriftlich (umfasst
auch die elektronische Form) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des
Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 SVG als Einsatzunfall gilt,
beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern
die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die
Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt. Dies entspricht den Regelungen für die Meldung eines
die Unfallversorgungsleistungen nach dem SVG auslösenden Unfalls.

419.
Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte mit
entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht
gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls. Diese Umstände
müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.

In den Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch Zeitablauf geendet hat oder aus
diesem Grund beendet worden ist, ist es unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als 10 Jahre vergangen sind.


420.
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, oder
nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen gerechnet werden konnte, bei VII ZALK/ZeKos
1 ZALK gestellt werden.

421.
Der Eingang des Antrags wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert. In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin oder
der Antragsteller durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK aufzufordern – falls noch nicht geschehen – die
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zu beantragen.

422.
Mit gleichem Schreiben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller den „Ausfüllbogen bei
Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes“20 mit der Bitte um Rückgabe. Die Angaben in diesem Ausfüllbogen
dienen der Prüfung des Einstellungsanspruches. Insbesondere werden damit Informationen zur
derzeitigen Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers abgefragt, die für die Bewertung
erheblich sind, ob einer der Ausschlusstatbestände nach § 6 Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen
könnte. Angaben zum beruflichen Werdegang nach Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis sind
erforderlich, um den ggf. erforderlichen Umfang beruflicher Qualifizierungsleistungen bewerten zu
können.

423.
Gleichzeitig werden Einverständniserklärungen zur Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht übersandt, um durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die für die Entscheidung notwendigen
medizinischen Feststellungen treffen zu können. Die erforderlichen Gesundheitsunterlagen sind beim
Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Bewertung, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, anzufordern. Für den Fall, dass eine psychische Schädigung geltend gemacht wird,
veranlasst VII ZALK/ZeKos 1 ZALK im Hinblick auf die Anwendung der EinsatzUV die Vorstellung der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie der Bundeswehr

424.
Mit Einverständnis der bzw. des Betroffenen werden durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die
militärischen Personalunterlagen beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr angefordert.
Anhand der Personalakte sind die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere
hinsichtlich der Teilnahme an der besagten Auslandsverwendung, zu überprüfen. Enthält die
Personalakte keine entsprechenden Nachweise (z. B. Kommandierungsverfügung, Einberufungsbescheid
zur besonderen Auslandsverwendung), aus denen zweifelsfrei die Teilnahme an der
Auslandsverwendung hervorgeht, können die notwendigen Informationen über das Einsatzführungskommando
der Bundeswehr beschafft werden. Daneben ist durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
festzustellen, ob das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet
worden ist und ob die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art eingestellt wurde und dieses bereits wieder beendet wurde.

425.
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK veranlasst die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt sowie ob bereits
Einsatzversorgung nach § 63f SVG gewährt worden ist und informiert den für den Wohnort zuständigen
Sozialdienst der Bundeswehr über die Einleitung des Prüfverfahrens.

426.
Handelt es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um Zivilbeschäftigte der
Bundeswehr, die oder der im Soldatenstatus eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, ist die
laufende Information der personalbearbeitenden Dienststelle durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
sicherzustellen.

427.
Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
erfüllt, ist diese unverzüglich einzuleiten. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK entscheidet über den Wiedereinstellungsantrag
durch Bescheid, der mit der Bekanntgabe wirksam wird. Das Wehrdienstverhältnis
besonderer Art beginnt nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides, sondern erst mit Dienstantritt.
Die rückwirkende Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ist nicht möglich. Die
Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist.

428.
Vor Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art legt VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
grundsätzlich in Abstimmung mit der einsatzgeschädigten Person den zukünftigen Dienstort, die
zukünftige Beschäftigungsdienststelle (Einheit) und das Dienstantrittsdatum fest.

429.
Die zukünftige Einheit wird durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK über die Einstellung in Absprache
mit der aufnehmenden Dienststelle informiert und hat daraufhin alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme der einsatzgeschädigten Person zu veranlassen22. Daneben werden die zukünftige
personalbearbeitende Dienststelle, der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr, der für den Wohn- bzw. zukünftigen Dienstort zuständige Sozialdienst der Bundeswehr,
die Besoldung zahlende Stelle sowie ggf. weitere am Verfahren beteiligte Stellen über die Einstellung
in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert.

430.
Sofern Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Soldatenstatus an der besonderen
Auslandsverwendung teilgenommen haben, haben sie unter den vorgenannten Voraussetzungen zur
Realisierung der Leistungen aus der Schutzzeit einen Anspruch auf Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Während dieses Wehrdienstverhältnisses ruht das bestehende
Arbeitsverhältnis. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK stellt die laufende Information der personalbearbeitenden
Dienststelle sicher."

« Letzte Änderung: 29. August 2023, 06:21:57 von LwPersFw »
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Griffin

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... @LwPersFw, danke für Deine hilfereichen und sachdienlichen Antworten - bin jetzt im Bilde  :)

Grüße!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #377 am: 12. August 2023, 20:49:07 »

Moin zusammen.

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).

Muss oder sollte ich dies meinem DV melden?

Bin seit 14 Monaten KzH, in der Kp nur noch ein Geist, ich kenne den neuen Chef nur vom Sehen, würde das also gerne vermeiden. DU-Verfahren läuft bereits.
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Schwarzbacher

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #378 am: 12. August 2023, 21:46:43 »

Moin zusammen.

Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).

Muss oder sollte ich dies meinem DV melden?

Bin seit 14 Monaten KzH, in der Kp nur noch ein Geist, ich kenne den neuen Chef nur vom Sehen, würde das also gerne vermeiden. DU-Verfahren läuft bereits.
Melden macht frei! Es wird eh eine Abfrage kommen. Gut wenn man dann in der Kp vorbereitet ist!
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #379 am: 13. August 2023, 09:16:34 »


Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #380 am: 13. August 2023, 13:45:10 »


Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

- Kein Unfall, TIC (Psyche, evtl. PTBS)

- Schutzzeit weggelassen, da DZE in 2 Jahren und Entlassung ist gewünscht und vermutlich das beste für mich (zu viel Scheiße gesehen und erlebt; kein reines Gewissen mehr für diesen Job.)
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #381 am: 13. August 2023, 19:37:06 »


Habe gestern einen Antrag auf WDB aufgrund Einsatzschädigung gestellt (Kabul…).


Haben Sie nur den Antrag auf Anerkennung einer WDB auf Grund Einsatzunfall gestellt ?

Was ist mit dem Antrag auf Feststellung der Schutzzeit ?

- Kein Unfall, TIC (Psyche, evtl. PTBS)

- Schutzzeit weggelassen, da DZE in 2 Jahren und Entlassung ist gewünscht und vermutlich das beste für mich (zu viel Scheiße gesehen und erlebt; kein reines Gewissen mehr für diesen Job.)

Kamerad, Sie sollten Folgendes bedenken.

Die Schutzzeit hat verschiedene Ziele.

Das primäre ist, dem geschädigten Soldaten eine medizinische Behandlung zu ermöglichen die ihn befähigt best möglich in das Arbeitsleben zurückzukehren.

Dies kann bei SaZ eine Weiterverwendung in der Bw sein, muss es aber nicht.

"1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."

D.h., wenn Sie persönlich keine Zukunft in der Bw sehen, können Sie unter dem Schutz der Schutzzeit best möglich genesen und dann über die beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsWVG  in den zivilen Arbeitsmarkt wechseln.

Dies bei finanzieller Absicherung.

Letztlich müssen Sie dies selbst entscheiden.

Stellen Sie sich aber die Frage: Werde ich bei Entlassung gesund genug sein für den zivilen Arbeitsmarkt  ?

Ich kenne Kameraden/innen mit PTBS die nach Jahren noch nicht an diesem Punkt sind...

... aber über die Schutzzeit ihre Therapie weiterführen können ...

Und wenn Sie erst einmal entlassen sind, gibt es ggf. kein Zurück mehr :

Voraussetzung für die Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art...

"Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein."



Wenn Sie innerhalb der Bw kein Vertrauen haben...
Empfehle ich Ihnen, wenn nicht bereits erfolgt, die Kontaktaufnahme mit den Kameraden vom Bund Deutscher Einsatzveteranen.

Besprechen Sie mit diesen Ihr Vorgehen und ob dies in Ihrem Einzelfall wirklich das beste Vorgehen für Sie ist...

https://www.veteranenverband.de/


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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #382 am: 14. August 2023, 14:42:09 »

@LwPersFw

Vielen Dank für diese ausführliche Aufklärung.

Mein Lotse (OStFw, erfahrener Einsatzveteran) hat mich diesbezüglich auch befragt, aber nicht angefangen zu diskutieren…

Denn:

Wenn ich nächstes Jahr über DU entlassen werden würde, stünden mir zwo Jahre BFD zu, die ich nutzen würde, um mich weiterzubilden, da meine bisherige Ausbildung nicht ausreicht.
Ich bin überzeugt, dass ich es schon hinkriegen werde. Es sind bald 2 Jahre vergangen, meine Problematik trat bereits kurz nach dem Einsatz auf, seit einem Jahr bin ich in Therapie und es hat sich bis heute nichts verschlechtert. Das bringt mich nur Annahme, dass ich es schon hinbekommen werde…
Es kommt hinzu, dass ich einfach nur „raus“ will. Das habe ich auch schon kurz nach dem Einsatz für mich entscheiden müssen.

Die Schutzzeit gibt mir zudem das Gefühl, stehen bleiben zu müssen. Ich möchte aber weiterkommen, ich möchte mich weiterbilden und danach mehr Geld verdienen, vor allem für meine Familie…

Sobald eine WDB anerkannt ist, so bin ich doch stets abgesichert, sollte sich mein Zustand entgegen meiner Erwartung irgendwann mal verschlechtern, oder nicht? So wurde es mir zumindest kommuniziert…
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #383 am: 14. August 2023, 14:50:17 »

@ AC:

Behandlungskosten sind abgesichert - keine Frage.

Wer sich aber in Kenntnis des Einsatzunfalles entlassen lässt, der IST und BLEIBT entlassen und kann dann nicht wieder eingestellt werden - und die Absicherung als (aktiver) Soldat, sofern man nicht mehr arbeitsfähig ist, ist halt Welten besser.
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LwPersFw

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« Antwort #384 am: 14. August 2023, 15:11:27 »


Sobald eine WDB anerkannt ist, so bin ich doch stets abgesichert, sollte sich mein Zustand entgegen meiner Erwartung irgendwann mal verschlechtern, oder nicht? So wurde es mir zumindest kommuniziert…


Was verstehen Sie unter "abgesichert" ?
Was erwarten Sie dann an Leistungen für den worst case... ?

Manchmal ist hier ein Delta zwischen Glauben und Realität...


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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #385 am: 14. August 2023, 16:23:36 »

Mein Kenntnisstand:

- bei anerkannter WDB ist eine Wiedereinstellung in der BW möglich (zur Behandlung, etc.)

- wie vom Kameraden erwähnt, Übernahme der Behandlungskosten und ggf. weiterer Kosten wie Zahlungsausgleich etc.

—————————————————————

Angenommen, ich gehe doch in Schutzzeit. Dann wird aber die DU anerkannt. Was nun?
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #386 am: 14. August 2023, 17:16:18 »

@AC:

LwPersFw hat die Quelle genannt, ich hatte es erläutert.

Wenn Du MIT WDB entlassen wirst, gibt es keine Wiedereinstellung - Du hast dann so entschieden.

(Ausnahme: Einsatzschädigung wird nach Entlassung festgestellt - ist aber bei Dir nicht der Fall ... )
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #387 am: 14. August 2023, 17:38:23 »

Mein Kenntnisstand:

- bei anerkannter WDB ist eine Wiedereinstellung in der BW möglich (zur Behandlung, etc.)


Genau das wird nicht erfolgen.
Die Behandlung der Folgen einer anerkannten WDB erfordert keine Wiedereinstellung und sieht diese auch nicht vor.

Eine andere Sachlage gilt eben nur bei einem Einsatzunfall.
Hier kommt eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art in Betracht.
Aber eine Bedingung für bereits entlassene Soldaten ist, dass die Einsatzschädigung erst nach DZE diagnostiziert wird.
Wie ich zitierte:
"Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein."


Dies ist ja bei Ihnen nicht der Fall.



Angenommen, ich gehe doch in Schutzzeit. Dann wird aber die DU anerkannt. Was nun?


Hier müssen Sie sich entscheiden.
Beides parallel geht nicht.
Denn ein wesentlicher Aspekt der Schutzzeit ist ja, dass Sie solange nicht entlassen werden dürfen, solange die Schutzzeit nicht als formal beendet erklärt wird.

Und in Ihrem Fall wäre dies ja die erfolgreiche Qualifizierung für die Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt und die begleitende weitere medizinische Behandlung, um Ihren Gesundheitszustand ggf. auch noch zu verbessern.

"Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 des EinsatzWVG sind insbesondere die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und -weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung."


Wenn Sie in der Schutzzeit sind, dürfen Sie nur auf eigenen Antrag wegen DU entlassen werden.

"Die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des EinsatzWVG). Entsprechende Anträge sind gemäß gültigen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit zu bearbeiten. Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist durch die zuständige Personal bearbeitende Stelle zu informieren, wenn eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt."

Sollten Sie also den aktuellen DU-Antrag selbst gestellt haben...
Müssten Sie diesen m.E. mit Stellung des Antrages auf Aufnahme in die Schutzzeit zurücknehmen.
Haben Sie ihn nicht selbst gestellt, müsste das BAPersBw ebenfalls umgehend über den gestellten Antrag auf Aufnahme in die Schutzzeit informiert werden.



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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #388 am: 14. August 2023, 22:32:24 »

Erneut vielen Dank für die ausführlichen und aussagekräftigen Antworten.

Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…

Ich werde mir selbst und auf mein Bauchgefühl vertrauen müssen, dass ich es eben wie erwähnt „schon hinkriegen werde“. Also WDB und DU bleiben das Ziel.

Habe morgen nochmal ein Gespräch mit dem Lotsen, werde den Input hieraus mitnehmen.

Wie gesagt - vielen Dank bis hierhin!
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Schwarzbacher

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #389 am: 15. August 2023, 07:22:58 »


Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…


Das verstehe ich voll und ganz und macht in meinen Augen Sinn. Nur der Sicherheit wegen dort zu bleiben, wo die Krankheit (Psyche) begann, macht für mich keinen Sinn. Alles Gute für sie.
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