Es wurde eine neue Regelung in Kraft gesetzt:
A1-1340/110-5000 Einheitliche Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und der Einsatzunfallverordnung
Zweck: Einheitliche Anwendung des EinsatzWVG und der Einsatzunfallverordnung für alle Statusgruppen
Darin als Anlagen zu finden:
+ Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit
+ Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
> Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
Als Auszug das Kapitel für bereits entlassene Kameraden/innen:
"4.2 Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
413.
Bereits aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und
Soldaten haben bei Vorliegen im EinsatzWVG festgelegter Voraussetzungen auf Antrag
einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art.
414.
Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird die Gewährung der
Leistungen aus der Schutzzeit auf medizinische Behandlung und/oder berufliche Qualifizierung
sichergestellt. Dies dient der Herstellung einer Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zur Aufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. für eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder zur
sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte
Soldatinnen und Soldaten so gestellt, wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten,
denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung noch innerhalb des bestehenden
Wehrdienstverhältnisses eine Schutzzeit gewährt wird und die während dieser Schutzzeit bei
Beendigung ihres Dienstverhältnisses kraft Gesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
eingetreten wären.
415.
Eine Einstellung in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art können nur diejenigen
beanspruchen, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet
hat oder aus diesem Grund beendet worden ist. Ausnahmen hiervon sieht das EinsatzWVG nicht vor.
416.
Daneben darf die einsatzassoziierte gesundheitliche Schädigung erst nach Ausscheiden aus
dem Wehrdienstverhältnis erkannt worden sein. Unerheblich, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, ist es nur dann, soweit ein Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch
Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist.
417.
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im SG
normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 des
SG geforderten körperlichen Eignung. Abschließend dürfen keine Ausschlusstatbestände nach § 6
Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen.
418.
Der Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist schriftlich (umfasst
auch die elektronische Form) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des
Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 SVG als Einsatzunfall gilt,
beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern
die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die
Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt. Dies entspricht den Regelungen für die Meldung eines
die Unfallversorgungsleistungen nach dem SVG auslösenden Unfalls.
419.
Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte mit
entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht
gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls. Diese Umstände
müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.
In den Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 durch Zeitablauf geendet hat oder aus
diesem Grund beendet worden ist, ist es unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als 10 Jahre vergangen sind.
420.
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, oder
nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen gerechnet werden konnte, bei VII ZALK/ZeKos
1 ZALK gestellt werden.
421.
Der Eingang des Antrags wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert. In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin oder
der Antragsteller durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK aufzufordern – falls noch nicht geschehen – die
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zu beantragen.
422.
Mit gleichem Schreiben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller den „Ausfüllbogen bei
Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes“20 mit der Bitte um Rückgabe. Die Angaben in diesem Ausfüllbogen
dienen der Prüfung des Einstellungsanspruches. Insbesondere werden damit Informationen zur
derzeitigen Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers abgefragt, die für die Bewertung
erheblich sind, ob einer der Ausschlusstatbestände nach § 6 Absatz 5 Satz 3 EinsatzWVG vorliegen
könnte. Angaben zum beruflichen Werdegang nach Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis sind
erforderlich, um den ggf. erforderlichen Umfang beruflicher Qualifizierungsleistungen bewerten zu
können.
423.
Gleichzeitig werden Einverständniserklärungen zur Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht übersandt, um durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die für die Entscheidung notwendigen
medizinischen Feststellungen treffen zu können. Die erforderlichen Gesundheitsunterlagen sind beim
Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Bewertung, wann die gesundheitliche Schädigung
erkannt wurde, anzufordern. Für den Fall, dass eine psychische Schädigung geltend gemacht wird,
veranlasst VII ZALK/ZeKos 1 ZALK im Hinblick auf die Anwendung der EinsatzUV die Vorstellung der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie der Bundeswehr
424.
Mit Einverständnis der bzw. des Betroffenen werden durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK die
militärischen Personalunterlagen beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr angefordert.
Anhand der Personalakte sind die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere
hinsichtlich der Teilnahme an der besagten Auslandsverwendung, zu überprüfen. Enthält die
Personalakte keine entsprechenden Nachweise (z. B. Kommandierungsverfügung, Einberufungsbescheid
zur besonderen Auslandsverwendung), aus denen zweifelsfrei die Teilnahme an der
Auslandsverwendung hervorgeht, können die notwendigen Informationen über das Einsatzführungskommando
der Bundeswehr beschafft werden. Daneben ist durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
festzustellen, ob das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet
worden ist und ob die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art eingestellt wurde und dieses bereits wieder beendet wurde.
425.
VII ZALK/ZeKos 1 ZALK veranlasst die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt sowie ob bereits
Einsatzversorgung nach § 63f SVG gewährt worden ist und informiert den für den Wohnort zuständigen
Sozialdienst der Bundeswehr über die Einleitung des Prüfverfahrens.
426.
Handelt es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um Zivilbeschäftigte der
Bundeswehr, die oder der im Soldatenstatus eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, ist die
laufende Information der personalbearbeitenden Dienststelle durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
sicherzustellen.
427.
Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
erfüllt, ist diese unverzüglich einzuleiten. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK entscheidet über den Wiedereinstellungsantrag
durch Bescheid, der mit der Bekanntgabe wirksam wird. Das Wehrdienstverhältnis
besonderer Art beginnt nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides, sondern erst mit Dienstantritt.
Die rückwirkende Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ist nicht möglich. Die
Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist.
428.
Vor Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art legt VII ZALK/ZeKos 1 ZALK
grundsätzlich in Abstimmung mit der einsatzgeschädigten Person den zukünftigen Dienstort, die
zukünftige Beschäftigungsdienststelle (Einheit) und das Dienstantrittsdatum fest.
429.
Die zukünftige Einheit wird durch VII ZALK/ZeKos 1 ZALK über die Einstellung in Absprache
mit der aufnehmenden Dienststelle informiert und hat daraufhin alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme der einsatzgeschädigten Person zu veranlassen22. Daneben werden die zukünftige
personalbearbeitende Dienststelle, der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr, der für den Wohn- bzw. zukünftigen Dienstort zuständige Sozialdienst der Bundeswehr,
die Besoldung zahlende Stelle sowie ggf. weitere am Verfahren beteiligte Stellen über die Einstellung
in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art informiert.
430.
Sofern Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Soldatenstatus an der besonderen
Auslandsverwendung teilgenommen haben, haben sie unter den vorgenannten Voraussetzungen zur
Realisierung der Leistungen aus der Schutzzeit einen Anspruch auf Einstellung in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Während dieses Wehrdienstverhältnisses ruht das bestehende
Arbeitsverhältnis. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK stellt die laufende Information der personalbearbeitenden
Dienststelle sicher."