Sie haben leider eine Erkrankung erlitten... werden dauerhaft behindert sein... traurig...
Jetzt aber dem Dienstherrn vorzuhalten das dieser sie nicht einfach rauswirft ... sondern ... wenn immer möglich... im sicheren Dienstverhältnis belässt... Kamerad ... da sollten Sie einmal Ihre Einstellung überdenken !
Andere wären froh gewesen... wenn sie nicht im DU-Verfahren entlassen worden wären...
Aber ... erstens wissen wir ja noch gar nicht ob einem Antrag Ihrerseits nicht stattgegeben wird... vielleicht haben Sie ja Erfolg...
Und wenn nicht... kündigen Sie...beantragen das Altersgeld (so Voraussetzungen erfüllt)...und alles ist doch auch gut...Sie sagen doch das Sie problemlos im Zivilen unterkommen würden...
Denn das subjektive Thema Beurteilung hilft nicht weiter...
Damit Sie sehen, in welchen engen Grenzen der Dienstherr dabei zu agieren hat... hier Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes
zur Frage ab wann ein Soldat dienstunfähig ist...
"Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG: In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen. Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sind diese gesetzlichen Anforderungen maßgebend, auch wenn die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr nicht damit übereinstimmen. Diese stellen für die Dienstfähigkeit auf die Anforderungen ab, die an einen Soldaten in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (ZDv 14/5 B 153 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1).
Aufgrund dessen ist ein Stabsarzt nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, d.h. Soldaten medizinisch behandeln kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet (vgl. Auflistung der Beklagten vom 28. Oktober 2010). Eine derartige Verwendung ist dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt zumutbar."