Die allgemeine Altersgrenze liegt bei 62 Jahren. Die wird so schnell wohl nicht angehoben werden weil dazu eine Gesetzesänderung Notwendig ist.
Es geht bei Fragestellern, wie dem TE, nicht darum, ob die besonderen Altersgrenzen gesetzlich angehoben, oder abgeschafft werden.
Es geht um die Anwendung der sog. "Flexiblen Zurruhesetzung".
Beispiel Uffz m.P.
Hier wird die besondere Altersgrenze schrittweise bis 2024 angehoben.
Wer ab 2024 DZE hat... für den ist diese 55.
Die Allgemeine Altersgrenze für Uffz m.P. ist 62.
Wann der Soldat
zwischen 55 und 62 in Pension gehen kann, obliegt der Entscheidung des Dienstherrn.
Hierzu wird ca. 5 Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze individuell festgelegt, ob der Dienstherr Interesse an einem weiteren Verbleiben im Dienst hat.
Soll der Soldat z.B. bis 60 dienen... kann er dem rechtlich Nichts entgegensetzen...
Er könnte nur kündigen... mit den möglichen Folgen ! (z.B. Stichwort: Altersgeld)
In den Planungen für 2018 rechnet der Dienstherr bereits mit einem
durchschnittlichen Zurruhesetzungsalter von 57 für die Uffz m.P.
Für 2019 schon mit durchschnittlich 58....
Und in der Personalstrategie 2025 kann man nachlesen...
...das die Zurruhesetzung für
alle Soldaten mit besonderen Altersgrenzen... bis 2023 an die Allgemeinen Altersgrenzen "herangeführt" werden sollen.
Also ... um es noch mal klar zu sagen...
1.
Niemand hat einen Rechtsanspruch mit den derzeit gültigen besonderen Altersgrenzen pensioniert zu werden.
2.
Wann der Soldat zwischen besonderer und allgemeiner Altersgrenze pensioniert wird .... entscheidet - rechtlich -
allein der Dienstherr
3.
Vor diesem Hintergrund ist eine Diskussion um die gesetzliche Anhebung der besonderen Altersgrenze erst wieder relevant...
Wenn man beabsichtigen sollte, dass Uffz m.P. z.B. bis 65 dienen sollen.
4.
Vor dem Hintergrund des Aufwuchs auf 198000 bis 2024....
Dürften vorzeitige Pensionierungen die absolute Ausnahme sein...
Dies auch ... weil ... wie Ralf schon ausführte ....
Die
Allgemeine Altersgrenze zukünftig die Regel ist !
Hierzu beachte man auch die Wortwahl des DBwV...
Dort "wettert" man auch nur gegen eine
gesetzliche Anhebung der besonderen Altersgrenze... gegen die Maßnahmen der "Flexiblen Zurruhesetzung" .... sagt man so gut wie Nichts.... weil juristisch nicht angreifbar... da "erwartet" man nur vom Dienstherrn, dass man die Betroffenen Soldaten nicht "zwingt", länger über die besondere Altersgrenze hinaus zu dienen...