Für die Gewährung von Sonderurlaub von Soldaten gilt:
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)
Dort der § 9
"Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend,
sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.""...nichts anderes ergibt..." findet sich dann ggf. in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12.
Dort wird zunächst grundsätzlich ausgeführt A-1420/12:
"301. Für Soldatinnen und Soldaten gilt die SUrlV nach Maßgabe von § 9 SUV entsprechend."D.h. ...
+ alle Vorgaben zum SU, die in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12
behandelt werden,
sind so wie dort erläutert anzuwenden
+ alle Vorgaben der SUrlV, die
nicht in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12 behandelt werden,
sind so wie in der SUrlV erläutert anzuwendenUmsetzung auf die Thematik Blutspende:Frage : Wo sind Vorgaben hierzu ggf. zu finden ?
+ In den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12 finden sich hierzu
keine Erläuterungen > somit gilt Nr 301 der A-1420/12
+ In der SUrlV finden sich Vorgaben in § 21 Abs 1 Nr. 7
Lösung : Auf Grund § 9 SUV i.V.m. A-1420/12 Nr. 301 findet § 21 Abs 1 Nr. 7 SUrlV Anwendung
Umsetzung:§ 21 Abs 1 Nr. 7 SUrlV bestimmt:
"§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:
7. ( ... ) oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes,
soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird
Dauer der notwendigen Abwesenheit"Wie
kann dies in der Praxis Bw umgesetzt werden:
Lösung:
+ Für eine Spende, die die Vorgaben des § 21 SUrlV entspricht, d.h. es werden
Bestandteile des Blutes gespendet,
ist Dienstbefreiung im dafür
notwendigen Umfang zu gewähren.
Ein Beispiel hierfür siehe hier :
https://www.derwesten.de/staedte/menden/fuer-die-stammzellenspende-gab-es-sonderurlaub-id7110885.html
+ Für die Spende von
Vollblutkonserven, d.h. es findet
keine Separation von Blutbestandteilen statt,
besteht
kein Anspruch auf die Gewährung von SU / Dienstbefreiung.
Da aber das BMVg das Blutspenden unterstützen möchte, erfolgt dies, indem die Vorgesetzten das Blutspenden
beim Blutspendedienst der Bw unterstützen können und sollen.
Im "Mutterhaus" BMVg erfolgt dies z.B. so:
"Für die Teilnahme an Blutspenden des Blutspendedienstes der Bundeswehr können Führungskräfte in Anlehnung an die bestehenden Möglichkeiten zur Dienstbefreiung gemäß Kapitel A.6 Ziffer 10 der Hausverfügungen BMVg ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu einem Tag Dienstbefreiung gewähren, vorzugsweise am Tag der Blutspende."