Sobald daraus ein "muss" wird, stelt sich natürlich die Frage nach Ausgleichszeiten für die Pension, denn es wäre ja nicht vertretbar, dass jemand weniger als die Pension bekäme, die er sich mit Erreichen der AG erdient hätte, nur weil der Dienstherr ihn irgendwann zwischen BG und AG nicht mehr haben will.
Nein... diese Frage stellt sich nicht, da ausschließlich der dienstliche Bedarf regelt, wann eine Zurruhesetzung zw BG und AG erfolgt.
Der Soldat hat keinen gesetzlichen Anspruch, zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt pensioniert zu werden, somit auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich.
Der Dienstherr muss nur sicherstellen, dass er sein Ermessen, bei der Festlegung des Zurruhesetzungszeitpunktes, korrekt anwendet.
U a. aus der Rechtsprechung:
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Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten.
Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort "kann" zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig - wie auch hier - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird.
Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach).
Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist.
Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern.
Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse.
Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen.
Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben.
Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt."(VG Köln, 29. Juli 2015, Az 23 K 4714/14)
Erfüllt der Dienstherr diese Vorgaben zur Ermessensanwendung, hat er im Einzelfall das Recht, einen Soldaten vor erreichen der AG zurruhezusetzen.
Wer meint, dass im eigenen Fall das Ermessen falsch angewendet wurde... muss halt den Rechtsweg gehen...wie der StOffz im o.g. Urteil.