Ich zitiere aus der ZDv A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr":
603. Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
• Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.
• Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.
• Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei
Tätowierungen), sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
• Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die
Abdeckpflicht.
• Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
Sollte selbst erklärend sein.
Davon abgesehen sollte ein Soldat sich überlegen, ob es zweckmäßig ist, an stets sichtbaren Stellen des Körpers tätowiert zu sein. Stichwort: "Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit". Aber das war lediglich der subjektive Teil meines Beitrags.