@LwPersFw
1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die erstmalige Berücksichtigung einer Wohnung, sondern die Anerkennung und Berücksichtigung nach einem Umzug. Gibt es eine gesonderte Regelung für diese Fälle?
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?
Grundsätzlich gilt:
Aus einem anderen Thema...
Anders sieht es bei Versetzungen aus.
Hier hat das BMVg 2015 klargestellt...
Ist dem Soldaten eine Versetzung angekündigt worden und richtet er nach dieser Ankündigung einen Hausstand ein, wird dieser für die Versetzung nicht berücksichtigt.
Steht auch so in der GAIP des BAPersBw.
Der Sonderfall des TE ist ...
+ er hat eine berücksichtigungsfähige Wohnung
+ war durchgehend TG-Empfänger
+ und ist während Bezug TG umgezogen
Dadurch war die Lösung
Wie Klaus schon sagte... hier wird Ihnen niemand eine verlässliche Auskunft geben können...
Also
1. füllen Sie umgehend bei Ihrem Pers den Antrag auf Anerkennung aus
2. fügen Sie dem Antrag ein formloses Schreiben bei, indem Sie alle Sachverhalte genau erklären und das Sie die Meldebescheinigung nachreichen werden, sobald möglich
3. fügen Sie eine Kopie des neuen Mietvertrages bei + Kopie der Anerkennung der alten Wohnung
4. Ihr Pers schickt das raus ... als Post ... und elektronisch vorab... mit Hinweis auf Dringlichkeit
5. Ihr Pers meldet der Stelle, von der Sie die Übernahme haben, dass Sie aktuell eine berücksichtigungsfähige Wohnung haben, sich aber ggf. die Anschrift ändern wird ... und ... der Antrag auf Anerkennung dem BAPersBw vorgelegt wurde.
Solange der Dienstantritt in der neuen Diensstelle nicht tatsächlich vollzogen wurde, kann der PersFhr ggf. notwendige Änderungen bzgl. der UKV problemlos an der Versetzungsverfügung vornehmen... danach wird es kompliziert...
Also Handeln ... und dran bleiben ...
Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).
Leider im Eifer des Gefechts vergessen.
Mit der bearbeitenden Stelle habe ich per Mail ausgemacht, dass ich den Antrag auf Anerkennung mit Mietvertrag abschicke und die Meldebestätigung nachgereicht werden kann, sobald die Behörden wieder ganz normal für Publikumsverkehr geöffnet sind.
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?
Der Hinweis auf WBO ... entfaltet keine Wirkung in Hinblick auf das BUKG.
Es gilt das von @Ralf gesagte.
Wenn der Soldat nach der VO umzieht ... kommt es drauf an...
Hatte er im Zeitpunkt der VO keinen bzw. nur einen nicht berücksichtigungsfähigen Hausstand...
... zählt der neue Hausstand als erstmalige Einrichtung ... somit keine Berücksichtigung.
Hat der Soldat im Zeitpunkt der VO einen berücksichtigungsfähigen Hausstand... aber ohne TG-Bezug...
... muss er umgehend die neue Wohnung anerkennen lassen.
Ist sie berücksichtigungsfähig ... und die Versetzung ist noch nicht wirksam geworden... kann der PersFhr diese noch einfließen lassen.
Hat der Soldat im Zeitpunkt der VO einen berücksichtigungsfähigen Hausstand... mit TG-Bezug...
... muss er umgehend die neue Wohnung anerkennen lassen.
Diese wird dann als berücksichtigungsfähig anerkannt.
Aber auch hier gilt ... das muss vor Wirksamkeit der Versetzung erledigt und dem PersFhr zugegangen sein.
Wann wird eine Versetzung wirksam ?
mit dem tatsächlichen Dienstantritt
Wer ist für die Anerkennung eines Hausstandes zuständig ?
Nicht der PersFhr, sondern die zuständigen VerwBeamten im BAPersBw.
(Ausnahme: Anerkennung nachdem ein Umzug auf Kosten der Bw durchgeführt wurde)
Und wie Ralf ja schon sagte, im Rahmen einer VO zu einer Versetzung ist auch das Thema UKV zu behandeln.
+ die PST sagt wie sie diesbezüglich verfahren will
+ bezogen auf den aktuellen Hausstand
+ der Betroffene muss explizit zum Thema UKV eine schriftliche Erklärung abgeben
(Ausnahme:
Dies ist entbehrlich bei Ledigen ohne, bzw. ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand.
Diesen ist bei Versetzung immer die UKV zuzusagen)