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Autor Thema: BFD Maßnahmen Sonderurlaub  (Gelesen 2388 mal)

DerNeue0815

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BFD Maßnahmen Sonderurlaub
« am: 31. Juli 2020, 13:46:26 »

Guten Tag,

ich habe eine kurze Frage, was Sonderurlaub für BFD Maßnahmen angeht.
Wie viel Sonderurlaub steht einem Soldaten zu?
5 Tage pro Jahr und 10 Tage pro Jahr in den letzten zwei Dienstjahren ?

Klar, es ist immer eine Ermessenssache und der Chef kann auch sagen es gibt nur 3.
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DerNeue0815

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Antw:BFD Maßnahmen Sonderurlaub
« Antwort #1 am: 01. August 2020, 12:55:51 »

Keiner Informationen?
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Ralf

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Antw:BFD Maßnahmen Sonderurlaub
« Antwort #2 am: 01. August 2020, 13:12:15 »

335. Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
und sofern Dienstbefreiung nicht ausreicht, Urlaub unter Belassung der Geld- und
Sachbezüge im notwendigen Umfang (im Allgemeinen ein bis drei Arbeitstage) gewährt werden.

339. Urlaub nach Nr. 335 kann auch gewährt werden
a) zur Vorbereitung der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Zivilberufs sowohl innerhalb als auch
außerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. persönliche Vorstellung beim möglichen künftigen
Arbeitgeber; Teilnahme an Eignungstests und Auswahlverfahren, auch zur Aufnahme eines
Studiums), jedoch nicht für die Durchführung einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen
Bildung, wobei der Urlaub für jede einzelne Berufsvorbereitungsmaßnahme fünf Arbeitstage nicht
überschreiten darf;

341. Zur Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 4 und 7 Abs. 2 SVG
oder an allgemeinberuflichen Bildungsmaßnahmen, welche die Bundeswehrfachschulen durchführen,
kann Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mehr als zwei Jahren
in den letzten beiden Jahren der militärischen Dienstleistung jeweils bis zu fünf Arbeitstagen Urlaub
gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten
zeitlich abgestimmt ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Festzuhalten ist: zustehen nein, alles "kann".
Kannst ja auch selbst in der ZDv A-1420/12 nachlesen.
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