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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren  (Gelesen 11174 mal)

LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #105 am: 15. Oktober 2023, 09:11:49 »

Das es noch komplexer geht, beweist der Fall eines Kameraden, der mich per PN angeschrieben hat.

Dieser war in 4 Einsätzen.

2 als SaZ
2 als BS

Jahre später wurden Schädigungsfolgen aus allen 4 Einsätzen festgestellt.

Wie will denn das BMVg hier argumentieren ?

Fängt man dann etwa auch noch an die Schädigungsfolgen in der Schwere zu gewichten ?

Obwohl dies beim GdS ja z.B. nicht geht, da diesen immer den Gesamtschaden darstellt.

Es gibt nuneinmal immer spezielle Einzelfälle die der Gesetzgeber nicht "auf dem Schirm hatte".

Und hier würde ich mir wünschen, dass die zuständigen Beamten in BMVg und Bundeswehrverwaltung für die Betroffenen entscheiden... und nicht gegen sie.

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FEC

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #106 am: 18. Oktober 2023, 00:08:18 »

Moin,

bin ich gerade zu blöd oder?

§ 18a BVG
(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands, der Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zahlung von Vorruhestandsgeld.

Ich werde Arbeitsunfähig entlassen, vom einem Dauerzustand kann hoffentlich noch nicht ausgegangen werde, habe einen Einsatzschaden leider als SaZ erlitten, bin BS und bekomme daher eine Pension in Höhe von um die 50%. Wäre ich SaZ würde ich aber die nächsten 78Wochen neben vielen anderen Dingen 80% meines letzten Bruttos als Versorgungungskrankengeld erhalten.

Ich will nicht jammern und mit dem bisschen Pension und den anderen Geldern schaffe ich es irgendwie hoffentlich bis 2025 ohne mein Haus etc. verkaufen zu müssen. Nur verstehe ich das nicht so richtig, vielleicht kann man mich ja aufklären was ich da übersehen oder missverstanden habe.
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #107 am: 18. Oktober 2023, 13:29:05 »


Ich will nicht jammern und mit dem bisschen Pension und den anderen Geldern schaffe ich es irgendwie hoffentlich bis 2025 ohne mein Haus etc. verkaufen zu müssen.




Da ja eine anerkannte WDB vorliegt ... sollte dieses Leistungsspektrum zusammen mit dem Sozialdienst geprüft werden.

Was steht zu ... müssen Anträge gestellt werden ??




Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes   >> beachte dazu: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73701.0.html
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )



Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Aktuell:

GdS Monatliche Grundrente
30     171,00 Euro
40     233,00 Euro
50     311,00 Euro
60     396,00 Euro
70     549,00 Euro
80     663,00 Euro
90     797,00 Euro
100   891,00 Euro

Ab 01.01.2024

Erhöhung der aktuellen Beträge um 25 %


Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.



Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €

+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat,
neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.


Aktuell wird durch das BMVg bei BS nur der Sockelbetrag gezahlt !




Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm



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FEC

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #108 am: 18. Oktober 2023, 14:49:05 »

Moin,

danke aber das hattest du mir schon alles geschrieben. Habe den Thread ja mal erstellt. Mir ging es hier mehr um eine mögliche Benachteiligung und darum, dass bei etwaigen Leistungen (z.B. Ausgleichszahlung) ja immer auf die eh schon bessere Versorgung der ehemaligen SaZ mit Pensionsanspruch gegenüber den SaZ verwiesen wird. Diese sehe ich aber wenn ich das richtig interpretiere zumindest in den ersten 78Wochen dann nicht als gegeben. Bevor ich aber wieder an höherer Stelle "vorsichtig" anfrage brauche ich eine andere Perspektive, da ich mich doch sehr leicht verrenne in solchen Dingen.
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #109 am: 18. Oktober 2023, 15:29:50 »


eine andere Perspektive, ...


Anstatt Krankengeld ... greift ggf. der genannte Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz    https://www.buzer.de/gesetz/9786/index.htm

Da ich hier aber keine Erfahrung habe >> Sozialdienst ...


Und wer z.B. den § 26a SVG nutzen kann ... erhält zumindest temporär 66,97 %.

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #110 am: 18. Oktober 2023, 18:30:50 »

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

Trifft wohl nicht auf mich zu. War nach dem Abitur 3 Jahre Azubi und bin dann sofort zurück zur Bundeswehr und seitdem immer Soldat gewesen.
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #111 am: 18. Oktober 2023, 19:38:15 »

Dann bei Sozialdienst und BAPersBw zum Thema Berufsschadensausgleich informieren...
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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #112 am: 19. Oktober 2023, 16:39:14 »

Ich lach mich kaputt. Als ob ich das nicht längst gemacht hätte. Einige Antwortbeispiele:

...nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Referaten beantworte ich nachfolgend Ihre weiteren Fragen:

...Wie im einzelnen die Prüfung erfolgt kann ich Ihnen nicht erläutern. Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, erfolgt ebenfalls im Referat VII 2.3." Und zwar erst mit Festsetzung des Entlassungsdatums 3 Monate vorher.

...eine vorherige Auskunft ist nicht möglich...

...die Berechnung ist so kompliziert, da weiß ich auch nicht wie das funktioniert...

...eine Abschätzung ist nicht möglich, das kann nur konkret erfolgen wenn Sie dann ausscheiden...

usw.

Aber ist doch super das man nach 2 Jahren+x Verfahrensdauer dann ganze 3 Monate vorher erfährt was einem So zusteht. Freuen Sich Banken auch riesig drüber wenn man mal Anschlussfinanzierungen hat oder...
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #113 am: 20. Oktober 2023, 07:59:14 »

Kamerad, ich kann Ihren Unmut verstehen, da ich selbst Einsatzgeschädigter bin.

Auch wenn Vieles besser geworden ist... an so manchen Stellschrauben könnte noch gedreht werden.

Diesen Punkt

Zitat
Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, erfolgt ebenfalls im Referat VII 2.3." Und zwar erst mit Festsetzung des Entlassungsdatums 3 Monate vorher.

würde ich dem PTBS-Beauftragten vorlegen und um Unterstützung bitten.

Denn es geht ja nicht um eine rechtsverbindliche Aussage bezogen auf das dann reale DZE.

Es kann ja z.B. das fiktive DZE 31.12.2024 genommen  und damit gerechnet werden.

Warum jetzt ?
Eben weil nicht das reguläre DZE erreicht wird, die Versorgung dadurch geringer ausfällt, aber eine Anschlussfinanzierung ansteht.

Ebenso sollte eine fiktive Berechnung der Pension bei DZE 31.12.2024 durch DU möglich sein. Auch dies würde ich bei der GZD ... über die PST ... mit Hilfe des PTBS-Beauftragten beantragen.


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Griffin

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #114 am: 21. Oktober 2023, 00:08:40 »


… @FEC , ich kann Deine Wut und den dicken Hals nur zu gut verstehen. Und das muss wegen der mentalen Gesundheit auch gelegentlich raus !

Mir sind Verfahren bekannt, die mehr als 6 Jahre gedauert haben – ohne Rechtsstreitigkeiten. Sogar der Abteilungsleiter „P“ (3-Sterne-General) musste persönlich den Vorgängen ein Ende setzen.

Auch bei Nachuntersuchungen zeigten sich ähnliche Szenarien – bis zu 3 Jahre, das ohne Präsenztermine und lediglich aktenbasierend.

Sauladen , ist dann einfach nur stark untertrieben !

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FEC

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« Antwort #115 am: 21. Oktober 2023, 01:18:31 »

Danke für eure Unterstützung und dafür das solche Äußerungen nicht falsch verstanden werden.

Ich habe aus absoluter Überzeugung die Berufung des Soldaten, ob als Mannschafter, Unteroffizier mit und ohne Portepee oder Offizier gelebt. Es gibt nicht eine Minute meiner aktiven Dienstzeit die ich bereue und ich würde meine Gesundheit genauso wieder Opfern um das Leben meiner Kameraden ob Eigene oder Verbündete zu schützen und zu retten. Das dieses Kapitel leider so Enden muss ist zu tiefst innerlich verletzend und entspricht nicht im Geringsten meinem gelebten Berufsethos. Dies bedauere ich sehr.

Bitte macht Ihr genauso weiter und gebt euer besonderes Gespür für solche Sachlagen an eure Kameraden weiter.
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Grino

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #116 am: 28. November 2023, 15:17:53 »

Hallo zusammen,


ich habe ja im September einen Antrag auf Bewilligung der "einmaligen Entschädigung" ans BMVg P3 gestellt. Bei mir wurde 08.2022 eine WDB mit dem GDS von 50 anerkannt. Nachuntersucht werden soll ich im Juli 2026.
Ich habe den Antrag mit der Hilfestsllung von LwPersFw geschrieben und vorallem auf den Bericht des Wehrbeauftragten (2017) verwiesen, indem geschrieben wird, dass die Entschädigung nun regelmäßig gewährt wird, wenn der Gesundheitszustand über 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt.

Nun habe ich, nach 8 Wochen, eine freche Antwort erhalten. Ein einseitiges Schreiben indem man kurz bestätigt, dass bei mir eine psychoreaktive Störung aufgrund eines Einsatzunfalles anerkannt und mit GdS 50 bewertet wurde. Anschließend wird der §63e und a SVG zitiert und man hat das Wort "dauerhaft" unterstrichen.
Abgschlossen wird das Schreiben mit Zitat "Die Prüfung dieser Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit) erfolgt nach Abschluss der bei Ihnen vorgesehenen Nachuntersuchung für Juli 2026. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung muss somit abgewartet, bervor die Festlegung über die Gewährung der einmaligen Entschädigung getroffen werden kann. Die Entscheidung über Ihren Antrag setze ich daher bis zum Abschluss des Verfahrens aus" Zitatende.

Unterschrieben von der Referatsleiterin.


Kein Wort oder Bezug auf die aktualisierte Verfahrensweise, die im Bericht des Wehrbeauftragten beschrieben wird.

Ich überlege nun, das ganze weiterzuleiten an einen spezialisierten Fachanwalt. Denkt ihr, dass ergibt Sinn? Grünes Licht vom DBwV und auch von meiner privaten Rechtschutzversicherung habe ich dahingehend.



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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #117 am: 28. November 2023, 18:20:45 »

Traurig ... nunja...  :(

Meine Empfehlung zunächst:

Formale Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Einzulegen beim Disziplinarvorgesetzten.
Formulieren Sie das Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind und weiterhin
auf Anwendung der Prognoseentscheidung aus dem Wehrbericht bestehen.

Zitieren Sie den gesamten Text aus dem Wehrbericht wörtlich und geben Sie die Quelle an.
Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.

Der DV leitet weiter direkt an die Leitung des BMVg ,  Staatssekretär Hilmer  (da zuständig für die Abt P)
(im Zweifel an BMVg R II 2 mit der Bitte der Weiterleitung an die für die Bearbeitung zuständige Stelle im BMVg.)

Abgabenachricht an Sie.


Parallel Eingabe an die Wehrbeauftragte.
Darin bitten Sie das diese erwirkt, dass sich das BMVg an die im Wehrbericht zitierte Regelung hält.
Stellen Sie die Frage, ob die Zusage des BMVg aus 2017 gegenüber dem Wehrbeauftragten inzwischen hinfällig ist und wenn ja... warum ?
Fügen Sie die Beschwerde und das Schreiben des BMVg in Kopie bei.
Und Sie können auch die Frage stellen, warum einige Beamte im Jahr 2023 immer noch Ermessensentscheidungen gegen Einsatzgeschädigte treffen, anstatt für sie?



Ist ärgerlich... aber Sie haben nichts zu verlieren.

« Letzte Änderung: 29. November 2023, 07:18:51 von LwPersFw »
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Griffin

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #118 am: 29. November 2023, 00:11:24 »


… der Fall ist einmal mehr ein Beleg für die von mir zitierte Willkür des „BMVg“ in Sachen Einsatzschädigungen/ -unfällen.

@Grino lass Dich keinesfalls davon entmutigen und beschreite zielstrebig die von @LwPersFw beschrieben Wege.

Das Risiko (deinerseits) eines Rechtsstreites ist in diesem Fall zu vernachlässigen. Denn primär ist die aktuelle Rechtsprechung hierzu eineindeutig und sekundär bist Du ja entsprechend potent Rechtsschutz versichert.

Alles wird gut & viel Erfolg !
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LotseBert

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #119 am: 29. November 2023, 09:24:36 »



Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.

Es kommt alleine auf die Formulierung in der versorgungsärztlichen Stellungnahme an.

Besonders bei einem GdS der rein auf einer psychischen Gesundheitsstörung beruht und genau 50 beträgt ist die VÄ Stellungnahme entscheidend.

Als Beispiel:

Ausgangslage ist ein Soldat mit GdS 50 aufgrund psychischer Störung.

Fall 1: VÄ Stellungnahme Prognose:   "Aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen und dem bisherigen Krankheitsverlauf kann von einer Stabilisierung und Verbesserung ausgegangen werden."

Fall 2: VÄ Stellungnahme Prognose: "Noch ist eine zukünftige Stabilisierung nicht gänzlich auszuschließen weshalb eine Nachuntersuchung in....."

In beiden Fällen wird eine Nachuntersuchung nach 4 Jahren empfohlen.

Fall 1: Einmalzahlung NEIN
Fall 2: Einmalzahlung JA

Fall 1: Wird von einer Verbesserung ausgegangen
Fall 2: Eine Verbesserung ist nicht auszuschließen


Ich gehe davon aus (Ohne weitere Kenntnisse des Sachverhalts), dass der GdS 50 von Grino auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung beruht und der Soldat sich noch am Anfang einer Therapie befindet und eine noch kurze Krankheitshistorie vorhanden ist. Die Gutachter erwarten scheinbar eine Verbesserung in den nächsten 4 Jahren und halten eine Verbesserung nicht nur für möglich.


Der Zeitraum einer Nachuntersuchung bzw. die Festsetzung einer Nachuntersuchung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung.
Entscheidend ist die Höhe des GdS in Verbindung mit der anerkannten Art der Gesundheitsstörung und der Prognose in der VÄ-Stellungnahme.


Ich würde zu erst Einsicht in die VÄ-Stellungnahme beantragen. Hier ist aber zu beachten, dass der Gutachter in seinem Gutachten einen Vermerkt macht ob einer Einsicht durch den Betroffenen medizinische Gründe entgegen sprechen. Dann ist meist nur eine Einsichtnahme unter anwaltlicher Hilfestellung möglich und das ganze ist sehr Aufwändig weil dann die Behörde aus Fürsorgegründen die Rahmenbedingungen festlegen kann. Z.b. nur vor Ort Einsichtnahme unter Anwesenheit des Gutachters und eines Psychiaters/Therapeute usw.

Eventuell wäre es hier hilfreich, sich an den PTBS Beauftragten zu wenden.

Aber wir kennen den Sachverhalt nicht deshalb bitte unbedingt vor Ort durch den Sozialdienst, Lotsen oder anderen zuständigen Stellen beraten lassen.

Ich persönlich gehe davon aus, dass der Sachverhalt hier recht eindeutig zu sein scheint, denn die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass bei der Entscheidung über die Einmalzahlung eigentlich recht "wohlwollend" durch die Referatsleiterin entschieden wird. Somit gehe ich davon aus, dass die Gutachter in der VÄ-Stellungnahme fest von einem positiven Krankheitsverlauf ausgehen und eine wesentliche Verbesserung in den nächsten Jahren erwarten. Bei einem GdS 50 (genau an der Grenze zur Erfüllung der Voraussetzungen) führt das dann dazu, dass erst einmal der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird, weil eben die Voraussetzung "dauerhaft"  aktuell nicht erfüllt werden kann.




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