Ich will nicht jammern und mit dem bisschen Pension und den anderen Geldern schaffe ich es irgendwie hoffentlich bis 2025 ohne mein Haus etc. verkaufen zu müssen.
Da ja eine anerkannte WDB vorliegt ... sollte dieses Leistungsspektrum zusammen mit dem Sozialdienst geprüft werden.
Was steht zu ... müssen Anträge gestellt werden ??
Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (
BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:
+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+
auf Antrag :
ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes >> beachte dazu:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73701.0.html (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )
Da WDB ... erhalten Sie
zusätzlich eine
steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.
Aktuell: GdS Monatliche Grundrente
30 171,00 Euro
40 233,00 Euro
50 311,00 Euro
60 396,00 Euro
70 549,00 Euro
80 663,00 Euro
90 797,00 Euro
100 891,00 Euro
Ab 01.01.2024Erhöhung der aktuellen Beträge um 25 %
Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:
400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen.
z.B.:Wie o.g.
ab GdS 50+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ
§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der
keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat,
neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"
"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1. (...) oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."
D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.
Aktuell wird durch das BMVg bei BS
nur der Sockelbetrag gezahlt !
Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz
Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738Und noch detaillierter hier
https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm