Ich gehe einmal davon aus das aktuell die ärztliche Mitteilung für die Personalakte durch das BAPersBw angefordert wurde.
Ziel: Feststellung der Eignung für den Laufbahnwechsel
Hierzu sind die erforderlichen Begutachtungen durchzuführen und dann ein Ergebnis festzulegen. ( A-1420/1 , Nr. 501 )
Für dieses Ergebnis gilt dann die Nr. 502 aus der A-1420/1:
"Militärärztliche Stellungnahmen haben lediglich den Charakter einer die Personalmaßnahme vorbereitenden, internen
und empfehlenden Entscheidungshilfe. Sie stellen daher keine selbstständig anfechtbare Maßnahme dar.
Die jeweilige Personalentscheidung wird von der zuständigen Personal bearbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen."
D.h. gegen das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung können Sie sich nicht beschweren.
Erst - wenn es so kommen sollte - gegen den ablehnenden Bescheid zur Übernahme OffzMilFD.
Hier würde ich dann innerhalb der Beschwerdefrist formal Beschwerde einlegen und dabei auf Folgendes aus dem Soldatengesetz abstellen:
"§ 3 Soldatengesetz Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (...)"
In der Beschwerde schildern Sie das sich Ihr Gesundheitszustand nachweislich deutlich gebessert hat...
...der GdS deshalb nur noch bei minimalen 25 liegt...
...und Sie deshalb um Anwendung der Vorgabe des § 3 Abs 2 Soldatengesetz bitten...
...da aus Ihrer Sicht keine gravierenden Einschränkungen bestehen, die einer Ernennung entgegenstehen.
Insofern hierzu die Erstellung eines wehrpsychologischen Gutachtens erforderlich ist, sind Sie dazu bereit.