Autor: FEC
« am: 12. Mai 2024, 17:34:11 »Moin,
mache ich doch gerne. Bin selber gespannt, auch ob dies noch vor Pensionsbeginn passiert.
mache ich doch gerne. Bin selber gespannt, auch ob dies noch vor Pensionsbeginn passiert.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Moin,
im Anhang mal ein bisschen was zu lesen betreffend Unfallruhegehalt SaZ. Nun mal abwarten was der DBwV und mein Rechtsbeistand dazu sagen.
Was ich gerne wissen möchte:
Gibt es im späteren Verlauf einen nennenswerten Unterschied wenn das DU-Verfahren vom Dienstherrn eingeleitet wurde zur selbsständigen Beantragung?
Was ich gerne wissen möchte:
Als Beispiel: Könnte sich eine DU-Versicherung ggf. quer stellen, wenn das Verfahren selber beantragt wurde?
Was ich gerne wissen möchte:
Oder kann sich das in der Nachbegutachtung durch BaPers negativ auswirken - so nach dem Motto "der hat ja selbsständig die Entscheidung getroffen, also sehen wir uns ihm gegenüber nicht mehr verpflichtet"?
Die behandelnden Ärzte schätzen die Prognose "außerhalb" ebenfalls als günstiger ein.
Es handelt sich um eine einstellige Zahl an Betroffenen. Es kann deshalb auch nicht von einem systemisch relevanten Problem ausgegangen werden.
Mir liegt nun die Antwort des BMVg R III 3 vor.
In Bezug auf mein Schreiben sowie auf meine Eingabe an die Wehrbeauftragte wird mir mitgeteilt, dass der Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einer ausführlichen Prüfung durch das BMVg unterzogen wurde.
Es wurde eine umfassende Recherche beauftragt, wie vielen Berufssoldaten bisher durch das BMVg und das BAPersBw (wie dem Soldaten im OVG Urteil) als Ausgleich der Grundbetrag + der Erhöhungsbetrag bewilligt wurde.
Es handelt sich bei dem Urteil nachweislich um einen Einzelfall. Es wurde keinem anderen Berufssoldaten eine Ausgleichzahlung über den Grundbetrag hinaus gewährt.
Somit geht das BMVg bei dem Einzelfall von einer Fehlentscheidung im Einzelfall (behördliches Versagen) aus, welches zu einer nicht rechtsmäßigen Erstattung über den Grundbetrag hinaus geführt hat. Aus dieser Fehlentscheidung im Einzelfall kann aber keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden.
Sollte ich der Auffassung sein, dass die angewandte Verfahrensweise durch das BMVg und nunmehr das BAPersBw grundsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, muss ich einen rechtskräftigen Bescheid abwarten und diesen gerichtlich anfechten, um eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.
Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit dem Soldaten im Urteil, bei welchem sich es nachweislich um einen Einzelfall handelt, besteht nicht.
Auszug aus dem Antwortschreiben des BMVg:
"Bis auf den im Urteil genannten Fall sind nach umfassender Recherche weder bei P III 3 noch beim BAPersBw Fälle bekannt, in denen neben dem Grundbetrag der Ausgleichszahlung ein Erhöhungsbetrag für SAZ gewährt wurde. Es gibt auch keine unterschiedliche Verwaltungspraxis in der Gewährung der Ausgleichszahlung durch P III 3 und das nunmehr zuständige BAPersBw. Sofern in dem oben genannten Einzelfall eine Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt ist, ist dies aufgrund eines behördlichen Versehens ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Hieraus können Sie keine eigenen Ansprüche herleiten. Insoweit gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht."
"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)"
Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:
1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt
und
2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)
Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!
Heute hatte ich noch ein längeres Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einige solcher Fälle betreut.
Ich fasse den Inhalt kurz zusammen: Diese Willkür ist wohl seit Jahren gang und gäbe, er habe Fälle erlebt die nicht eindeutig waren, jedoch prombt gezahlt wurde und andere eindeutige Fälle, in denen erst der Klageweg nach endgültig ablehnedem Bescheid Erfolg brachte. Bei dieser "Taktik" den Bescheid zunächst aufzuschieben, ergibt sich das juristische Problem, dass nicht geklagt werden kann und auch kaum eine Versicherung oder der DBwV Kosten übernimmt. Das alles funktioniert erst, wenn das BMVg einen ablehnenden Bescheid zustellt.
Es ist für die juristen selbst mit Einsicht in die Vorgänge kaum zu erkennen, woran bzw wonach das BMVg entscheidet.
Die einzige Möglichkeit ist es, laut Aussage des Anwalts, permanent Druck auszuüben. Die Erfahrung zeigt wohl, dass bei einem GdS von 50, vermutlich wenn man dort genervt genug ist, irgendwann gezahlt wird.
Dementsprechend ist unser Plan folgender:
- Beschwerde gegen die Entscheidung
- Brief an Wehrbeauftragte
- Brief des Anwalts an BMVg
- Einsicht VÄ-Gutachten bei BAPersBw beantragen
- ggf. Brief an PTBS Beauftragten (wobei ich hier nicht weiß, inwiefern der etwas mit der Sache zutun hat)
Gruß
Grino
Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.
@LwPersFw
Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.