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AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Neueste Beiträge

#1
Vielen Dank, Sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes restliches Wochenende.
#2
Nein, es gibt keine Liste.
Wenn du den Antrag stellst, es keine gesetzl. oder andere Verordnung gibt, die einen ziv. Abschluss vorschreiben und du die beiden Prüfungsanteile bestehst, geht es auch ohne ZAW.
#3
Reserve / Antw:Keine unentgeltliche Verp...
Letzter Beitrag von F_K - Heute um 19:11:31
Es geht NICHT um die Frage "eigener StO".
#4
Allgemein / Antw:Führerscheinentzug Verjäh...
Letzter Beitrag von Deandude - Heute um 15:15:28
Themen oder Sachverhalte die einer Verjährungsfrist unterliegen und deren Frist abgelaufen ist, müssen bei Bewerbungen nicht aufgeführt werden.
Wäre nach meinem Verständnis dann auch kein Bewerbungsbetrug.
#5
Reserve / Antw:Keine unentgeltliche Verp...
Letzter Beitrag von Cafe Fünfeck - Heute um 14:43:59
Zitat von: LwPersFw am Heute um 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)



Ok, Danke für die ausführliche Erläuterung mit Hinweis auf die BT-Drucksache.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht dann automatisch durch das auswärtige Dienstgeschäft aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren, korrekt?


Finde ich zumindest unpraktibal gelöst. Bei Einberufung auf die eigene Einheit/Standort A mit Tätigkeit bei Einheit/Standort B erhält man die rote V-Karte; bei direkter Einberufung auf Einheit/Standort B gibt es die grüne V-Karte was für mich zumindest zu einem unnötigen Bearbeitungs/Klärungsaufwand für alle Beteiligten führt obwohl der Reservist in beiden Fällen ja nicht am Standort der eigenen Einheit seinen Dienst leistet. Besser wäre hier eine allgemeine Regelung die jegliche Fallkonstellation pauschal abdeckt oder eine automatische Abgeltung über die USG o.ä.
#6
Ausbildung und Ausrüstung / Antw:Waffen- & Fahrzeugtechnik...
Letzter Beitrag von Harald63 - Heute um 14:34:48
Hallo, die Bonner Feldjäger sollen in den späten 60er und und in den 70er Jahren  mit mehreren MTW M-113 ausgestattet gewesen sein. Zumindest wurde uns OGUAs dies 1986 im Feldjägerdienstkommando so erzählt. Angeblich auch mit Blaulicht. Weiß zufällig jemand was darüber? Danke und Gruß Harald
#7
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Leider habe ich nicht ganz verstanden, ob es eine Liste mit Dienstposten gibt, für die die Voraussetzungen zur Übernahme als Fachunteroffizier gelten, oder ob alternativ ein Antrag mit Begründung gestellt werden kann.

Beispielhaft könnte ein solcher Antrag wie folgt begründet werden:

> Soldat X ist seit 15 Jahren auf einem bestimmten Dienstposten tätig und vollständig ausgebildet. Zwar existiert eine offizielle Fachunteroffiziersstelle, diese wurde jedoch ebenfalls seit 15 Jahren nicht besetzt. Der Soldat hat daher die Aufgaben dieser Stelle vollständig übernommen, auch ohne ZAW, die für diesen Dienstposten ohnehin nicht relevant ist.



Ich würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
#8
Folgende Verwendungen kommen in Frage:
ZitatNavigationsmaat
Unterwasserwaffeneinsatzbootsmann
Unterwasserwaffeneinsatzmaat
Waffeneinsatzbootsmann
Navigationsbootsmann
Waffeneinsatzmaat
Geoinformationserkunderin bzw. Geoinformationserkunder
Geoinformationsdatenbearbeiter bzw. Geoinformationsdatenbearbeiterin
Geoinformationsmeteorologiesystemtechniker bzw. Geoinformationsmeteorologiesystemtechnikerin Bundeswehr
Geoinformationsmeteorologietechniker bzw. Geoinformationsmeteorologietechnikerin
Waffeneinsatzbootsmann Elektronischer Kampf
Waffeneinsatzmaat Elektronischer Kampf
Waffeneinsatzbootsmann Luft
Überwasserwaffeneinsatzbootsmann
Überwasserwaffeneinsatzmaat
Also im Groben Marine oder CIR.
#9
In der A2-1336/0-0-1 findest du die grds. Vorgaben.
Es geht nur dort, wo auch ein entsprechender Ziel-DP bei den FachUffz zu besetzen ist und wo es keine bspw. gesetzlichen Vorgaben gibt (bspw. gewisse normierte Prüfungen im SanDst).
#10
Zitat von: Wanderin am Heute um 11:03:05Habe  ich doch eher seitens Militär Widerstand erwartet, weil dann ein Loch entstünde.


Den gibt es ja auch...
Deshalb schrieb ich ja: "...aller Seiten..."  ;)

ZitatDass die Beamtenschaft einen Wechsel kritisch sieht überrascht mich

Beispiel mittlerer Dienst:

Für beide Statusgruppen gilt ja das selbe Besoldungsrecht.

Jetzt wechselt ein BS StFw A9...auf einen entsprechend A9 dotierten DP als Beamter.

Würde also "altgedienten" Beamten "vor die Nase" gesetzt...ohne Lufbahnausbildung...nur mit fachlicher Umschulung für den konkret zu besetzenden DP.

Da kommt z.T. wenig Freude auf...  ;)
Da hilft auch nicht zu sagen: "Aber ich habe doch schon 20 Jahre in der Bw gedient..."

Man ist eben kein "richtiger" Beamter...  ;)

Alles erlebt als die Bw noch im Abbau war.
Da konnten ja BS mit 50 gehen...
Vorgeschaltet war aber die Prüfung ob der BS nicht als Beamter in der Bw weiterverwendet werden kann.
6 Monate Probezeit/Umschulung...Verbeamtung.
Komischerweise hat dies so gut wie nie geklappt...  ;)