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Regressansprüche WBV

Begonnen von Daniel191183, 03. Juli 2013, 09:54:07

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Andi

Dieses rechtssystem ist einfach ungerecht. ;D
Aber ich weiß jetzt, was ich meiner Freundin heute Abend im Bett ins Ohr flüstern werde... :D
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wolverine

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Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

ulli76

Wenn der Bereich ausreichend einsehbar ist, braucht man nicht für alle Fahrzeugarten einen Einweiser.

Aber die Frage der Fahrlässigkeit muss ja schon geklärt sein, sonst würde die WBV das Geld nicht haben wollen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Naja, auch Bescheide der WBV sind rechtlich überprüfbar und nicht immer korrekt. Aber wenn das mit "Fahren ohne hingucken" in der Akte steht, sehe ich kaum Erfolgschancen.
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justice005

Mir ist der Sachverhalt noch nicht klar. Was war das denn überhaupt für ein Fahrzeug? Diese Frage ist evident wichtig für die Frage, ob überhaupt ein Sicherungsposten notwendig war oder nicht.

Wenn es sich um einen normalen PKW gehandelt hat, dann sehe ich die grobe Fahrlässigkeit nicht als sooo eindeutig an. Wenn es aber ein Fahrzeug ohne Heckscheibe (z.B. ein LKW) war, dann liegt in der Tat ganz eindeutig grobe Fahrlässigkeit vor.

Gegen den Bescheid der WBV kann man innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Wenn die Frist verstrichen ist, gibt es sowieso keine Diskussionen mehr.

Auch von mir nochmal den Unterschied zwischen Schadensersatz und Disziplinarrecht:

Schon ein kleines Kind weiß, dass man eine Sache, die man einem anderen kaputt macht, bezahlen muss. Wenn ich eine Tasse Kaffee über deinen Laptop schütte, dann muss ich dir den Schaden ersetzen. Wieviel ich verdiene, ist dabei völlig egal. Wenn ich versehentlich einen Millionenschaden verursache, dann muss ich den Rest meines Lebens an der Pfändungsgrenze verbringen. Das ist nunmal so. Genau deshalb machen Haftpflichtversicherungen auch Sinn !!!!!!!! Es ist reine Großzügigkeit, dass die Bundeswehr ihr Recht auf Schadensersatz nicht ausnutzt, sondern den Betrag auf maximal 3 Monatsgehälter deckelt.

Was man daneben (!!) nicht vergessen sollte, ist, dass auch ein Dienstvergehen begangen wurde, zumindest, wenn ein Sicherungsposten notwendig gewesen wäre. Das wäre ein Ungehorsam (Verstoß gegen geltende Befehle) und ein Verstoß gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht. Dafür kann es eine Disziplinarmaßnahme geben, die von einem Verweis über die Disziplinarbuße und anderem bis zum Arrest reicht.




Andi

Zitat von: ulli76 am 03. Juli 2013, 13:39:03
Aber die Frage der Fahrlässigkeit muss ja schon geklärt sein, sonst würde die WBV das Geld nicht haben wollen.

Ist sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"
Das ist ein klassisches Beispiel von "hätte er doch besser nichts gesagt", auch wenn man sich vielleicht moralisch dazu verpflichtet fühlt die Wahrheit zu sagen muss man es ja niemandem sooooooo leicht machen.

Gruß Andi
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F_K

@ wolverine:

+1

@ Alle:

Das ist der Punkt -

- wäre die Aussage gewesen - ich habe mich umgeschaut, aber das andere Fahrzeug "übersehen" - dann hätte man auch auf "einfache" Fahrlässigkeit / Augenblicksversagen entscheiden können -> keine Haftung.

- wer aber aussagt "Ich habe erst GARNICHT geschaut - bin einfach so rückwärts gefahren" - der begeht eine grobe Fahrlässigkeit.

Das kann auch ein noch so gewitzter Anwalt nicht mehr "wegargumentieren".

@ Andi:

Genau - ohne Aussage wäre ein Nachweis der groben Fahrlässigkeit kaum zu führen gewesen.

justice005

ZitatIst sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"

Nunja, dieser eine Satz in einem Vernehmungsprotokoll würde mir für eine Bewertung nicht reichen. Da müsste der Hergang des Unfalls schon deutlich genauer beschrieben werden. 

ZitatDas ist ein klassisches Beispiel von "hätte er doch besser nichts gesagt",

Volle Zustimmung. An der alten Redewendung "Ich sage nichts ohne meinen Anwalt" ist manchmal durchaus etwas dran.  ;)

Andi

Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 13:42:18
Mir ist der Sachverhalt noch nicht klar. Was war das denn überhaupt für ein Fahrzeug? Diese Frage ist evident wichtig für die Frage, ob überhaupt ein Sicherungsposten notwendig war oder nicht.

Nee, diese Frage tritt doch völlig in den Hintergrund angesichts der Tatsache, dass der Soldat ausgesagt hat er wäre rückwärts gefahren und hätte dabei gar nicht nach hinten geschaut. Und ich gehe davon aus, dass wir hier von einem unbedarften dritten vom Hörensagen her eine Sachverhaltsschilderung bekommen haben und der DV das ganze sauber ausermittelt hat - sonst hätte die WBV ja noch Fragen gehabt - aber der Delinquent wird vor einer Kostenforderung ja eh noch mal gesondert von der WBV gehört.
Ob er - sofern das Fahrzeug Bauartbedingt keine Sicht durch das Heckfenster nach hinten zulässt - einen Einweiser gebraucht hätte spielt bei der Frage, ob grob fahrlässig gehandelt wurde oder nicht dann ja gar keine Rolle mehr. Da kommen wir dann eher im Disziplinarverfahren wieder drauf, wobei ich auch hier wenig Relevanz sehe, denn mehr als einen Monatssold kann man einem Soldaten im einfachen Disziplinarverfahren ja nicht abnehmen.

Gruß Andi
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christoph1972

Was predigt der Strafverteidiger grds. "Klappe halten und auf den Rechtsbeistand warten."!

Was wird den Jungs und Mädels heute nur beigebracht ...

Soll der betroffene Soldat doch einen Advocatus beauftragen und seinen Sold in Rechtsanwalthonorar verwandeln ...

Ist in der DBwV-Mitgliedschaft nicht auch Dienstrechtsschutz enthalten???
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Yves Montand
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wolverine

Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 13:47:00
ZitatIst sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"
Nunja, dieser eine Satz in einem Vernehmungsprotokoll würde mir für eine Bewertung nicht reichen. Da müsste der Hergang des Unfalls schon deutlich genauer beschrieben werden. 
Sei mir nicht böse aber wir haben hier "ist rückwärts gegen ein anderes KFZ gefahren ohne hinzuschauen". Mehr ist Sachverhaltsquetsche. Und so ist es grob fahrlässig und begründet Haftung.
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Was wird den Jungs und Mädels heute nur beigebracht ...
Er wurde doch noch bei seiner Vernehmung als Soldat belehrt und hat es unterschrieben.
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AriFuSchr

ZitatBei "dolus eventualis" (hihi, jetzt darf ich wieder ungestraft Sauereien schreiben!) muss man den Schadenseintritt noch für wahrscheinlich halten und das billigen. Das haben wir wohl nicht.

Vll. wollte er einfach mal olivgrünes Blech verbiegen, einfach so. Heißt das dann nicht dolus generalis?

Und schon ist man für kurze Zeit in der höchsten Dienstgradgruppe.......

Fragen über Fragen

;)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

Andi

Zitat von: F_K am 03. Juli 2013, 13:45:22
- wäre die Aussage gewesen - ich habe mich umgeschaut, aber das andere Fahrzeug "übersehen" - dann hätte man auch auf "einfache" Fahrlässigkeit / Augenblicksversagen entscheiden können -> keine Haftung.

Der Klassiker bei jedem DienstKfzUnfall. Das verstehen auch gestandene Portepees gerne mal nicht und das muss man in Vernehmungen manchmal auch echt schwierig aus den Leuten rauskitzeln, weil die denken, dass es schlimmer ist, wenn sie sagen, sie hätten das Hindernis gesehen - das Gegenteil ist meist der Fall.
Tatsächlich kommt man mit der klaren Aussage: "Natürlich habe ich das Hindernis gesehen, aber auf Grund meiner Erfahrung als MKF war ich mir absolut sicher es mit dem Fahrzeug nicht zu berühren!" in 99% der Fälle ohne jegliche Privathaftung durch! Denn dann sind wir maximal im Bereich der Fahrlässigkeit und dass muss erst mal jemand widerlegen. ;)

Gruß Andi
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