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Feldjäger mit Feldwebel Laufbahn

Begonnen von Thunderstone, 23. April 2020, 11:25:45

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Andi8111

Die Übernahme zum BS ist doch mit dem Laufbahnwechsel verbunden und garantiert, wenn die Anforderungen erfüllt werden (Laufbahnausbildung muss bestanden werden). Da dazu kein neuerlicher Antrag nötig ist, greift Paragraph 48 BHO nur insofern, als dass geprüft wird, ob die Restnutzungszeit erfüllt ist. Und diese Prüfungen laufen bereits nach dem Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD.

2Cent

Nein sie ist eben nicht garantiert deswegen macht man ja auch nen 90/5er der einen auch noch raus kicken kann.

Sein sie mir nicht bös, ne Antwort von Ralf oder PersFwLw wäre mir da etwas verbindlicher.

Im Endeffekt kann ess mir auch egal sein ich fand's nur ein Interessantes topic vor allem in Verbindung  mit dem Wegfall der Altersgrenze.

KlausP

Welcher Wegfall der Altersgrenze? Es gibt bisher keine neue oder entsprechend geänderte SLV.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Zitat von: 2Cent am 26. April 2020, 22:00:37
Nein sie ist eben nicht garantiert deswegen macht man ja auch nen 90/5er der einen auch noch raus kicken kann.
Sein sie mir nicht bös, ne Antwort von Ralf oder PersFwLw wäre mir da etwas verbindlicher.
Im Endeffekt kann ess mir auch egal sein ich fand's nur ein Interessantes topic vor allem in Verbindung  mit dem Wegfall der Altersgrenze.

Machen wir es doch so: Warten Sie bis morgen und schauen selber in die Vorschrift!
(Eine fehlende gesundheitliche Eignung wird VOR der Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD per milÄ Begutachtung geprüft! VOR! Ohne diese wird nicht in die Laufbahn übernommen. Wenn dort angekommen, geht der Aspirant auf die vorgeschr. Laufbahnausbildung, wird NACH Abschluss dieser zum Lt befördert UND zum BS übernommen. Eventuell kann sich die gesundheitliche Eignung noch ändern, dieses Risiko besteht aber bei jedem Soldaten in Ausbildung)

Und: Mir würde es besser gefallen, wenn Sie nicht ständig als Gast hier schreiben, das missfällt mir wirklich.
Ach: Auf Verbindlichkeit in einem Onlineforum zu hoffen... glauben Sie auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten? (dumm)

2Cent

Verbindlichkeit ist vielleicht etwas zu viel, doch auf die Aussagen der beiden kann man sich im Normalfall schon verlassen, aber dies wissen sie ja auch.

Aber ja Grundsätzlich ist auch dies für mich ne grobe Richtung.

Ralf

Das muss man in der Tat vorher -also vor Zulassung- prüfen. Also später zu sagen: herzlichen Glückwunsch, sie haben ihre Ausbildung bestanden, werden nun aber nicht Leutnant weil BS, das geht natürlich nicht.
Sinn dieses § BHO ist ja die Pensionsansprüche auch dem Steuerzahler ggü. zu rechtfertigen und ein adäquates Verhältnis Dienstzeit zu Pension zu gewährleisten. Jemanden, der 2-3 Jahre BS ist und sonst keine Zeiten öff. Beschäftigung hat, wäre sicherlich nicht wirklich eine lebenslange Pension zu rechtfertigen.
Die Problematik ist ja schon vor einigen Jahren hochgekommen um ein ausreichendes Verhältnis Dienstzeit zu Pensionsanspruch sicherzustellen. Um dem Rechnung zu tragen hatte man gesagt (ich glaube es waren 13 oder 15 Jahre, nagelt mich nicht auf die Anzahl fest und war abgeleitet/errechnet aus einem Verhältnis Ausbildung zu Nutzung) vor Erreichen der besonderen Altersgrenze ist man nur antragsberechtigt. Das wurde auf dem Beschwerdeweg geprüft und festgestellt, dass man die allg. Altersgrenze nehmen muss, weil man ja jemanden nicht unbedingt zur bes. Zurruhe setzen muss. Gesagt getan.
Das wurde gerichtlich überprüft und festgestellt, dass ein derartiger Eingriff einer normativen Grundlage bedürfe. D.h. es ist durchaus rechtens, hier ein gesundes Verhältnis an den Tag zu legen, jedoch nicht ohne die entsprechende Grundlage, d.h. auch eine ZDv reicht dafür nicht aus.
Also hat man sich überlegt, das in die neue SLV reinzuschreiben. So zumindest die ersten Überlegungen, bis Juristen sagten: um sicher zu gehen, muss eine derartige Einschränkung in das SG und dementsprechend bereitet man das nun vor. Solange gibt es hier für MilFD kein Ausschluss bei der Antragstellung (m.E. haben wir ja sogar OStFw-Antragsteller).
Und nach meiner nicht maßgeblichen Meinung dürfte man dementsprechend auch keinen mit dem Hinweis auf §48 BHO pauschal ablehnen, sondern immer einzelfallbezogen prüfen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Ralf, es waren 15 bis besondere Altersgrenze Hptm (BS) ... aber bis auf Weiteres ausgesetzt (seit 2019) - auf Grund Rechtsprechung BVerwG.

Deshalb wird z.Zt. die von Ralf genannte Kosten-Nutzen-Analyse angewendet ... weil grundsätzlich antragsberechtigt : Fw bis OStFw

D.h. der § 48 BHO ist hier auf Grund der höchstrichterlichen Festlegung - in seiner pauschalen Form - nicht mehr relevant ... bis zu einer gesetzlichen Regelung.


Und auch dies ist nichts Neues ... Bedenken der Rechtsprechung ... bis hin zum BVerwG ... gab es schon seit 2009 ... siehe z.B. VG Köln, Urteil vom 05.02.2010 - 27 K 4398/08
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

2Cent

Vielen dank für die Informationen, wirklich spannendes Topic.


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