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Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

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LwPersFw

Zitat von: LwITler am 25. Oktober 2022, 13:05:52

@LwPersFw
Ein Urteil von 2004. In den letzten 20 Jahren hat sich die Welt aber schon verändert oder? Auch die hier berücksichtigten Änderungen der Stehzeiten werden nicht thematisiert.


Sie hatten diese Frage gestellt:

Zitat von: LwITler am 25. Oktober 2022, 08:14:08
Zitat von: Ralf am 25. Oktober 2022, 07:32:04
Man wird dem Ungedienten gleichgestellt.
Es war vorher schon schwer erklärlich, wieso eine Dienstzeit als FWDL oder Msch auf die Beförderung zum HptFw angerechnet werden kann.
Sachlich ist das schwer zu erklären, denn die Beförderung zu weiteren Fw Dienstgraden leitet sich ja aus der steigenden Erfahrung in der Tätigkeit als Fw.
Wo genau finde ich den Paragraphen oder ein Urteil zu deiner letzten Aussage?


Und das BVerwG hat klar herausgestellt das für die Wartezeit von Amt zu Amt primär die jeweilige Laufbahn - z.B. Fw - zu betrachten ist. Nicht die Gesamtdienstzeit.

ZitatDanach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab."

BVerwG 2 C 23.03 v. 28.10.2004

Das das Urteil 20 Jahre alt ist, hat in diesem Kontext keine Relevanz. Denn die Ämter haben sich in den 20 Jahren nicht verändert...

Und es liegt nun einmal in der Befugnis des BMVg in der Laufbahn der Fw andere Wertungen vorzunehmen, als z.B. bei den Mannschaften, oder den Offizieren.


Aber der entscheidende Rat wurde Ihnen ja schon gegeben.
Wenn Sie und Ihre Kameraden sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Manchmal geht es eben nicht anders und man muss für sich selbst entscheiden - ist der Sachverhalt für mich persönlich so wichtig ?
Denn das BMVg wird von sich aus keine Änderung vornehmen.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwITler

@LwPersFw
Wenn sich die Ämter nicht verändert haben, warum wurde dann in den Folgejahren des Urteils dieser Punkt missachtet und das Durchbefördern ermöglicht?
Das ist mir durchaus bewusst - und ich habe für mich entschieden, dass mir der finanzielle Schaden die Aufregung definitiv wert ist. Ich kann jetzt auf diesen Missstand hinweisen. Das einem diese Möglichkeit hier von vielen Kameraden abgeredet oder einem das Anliegen kleingeredet wird, da man ja eh nicht betroffen ist, finde ich ehrlich gesagt befremdlich.
Und danke für die faktennahe Erklärung.

@Ralf
Beim Funktionswert hast du auf einen Zusammenhang mit Unternehmen hingewiesen und dieses nicht mit Fakten untermauert (ein Forum ist keine Gesetzesquelle). Quellen gegenprüfen gehört übrigens zur Medienkompetenz.
Dein zweiter verlinkter Post ist eben der, in dem ich dir das erwähnen des Inneren Gefüges als erstes angekreidet habe. Zu sagen meine Aussage würde also nicht stimmen, ist ganz offensichtlich falsch und spiegelt das wieder, was ich hier auf 3 Forenseiten erlebe. Aufhängen an Nichtigkeiten und Ausweichen ohne konkretes Eingehen auf den Sachverhalt - politisch höchst intelligent, menschlich jedoch bestenfalls komisch.
Wären in §20 die Mindestjahre seit der Beförderung zum Feldwebel als Kriterium für die Beförderung zum Hauptfeldwebel genannt, würde die Auslegung in der Vorschrift korrekt sein. Dort steht aber die Mindestdienstzeit.
Dann kannst du bestimmt auch darstellen, welche Personenkreise eine Rückkehr zur alten Regelung gefordert haben - wie gesagt, in der SLV steht im Bezug darauf außer einem schwammigen Absicherungsparagraphen genau gar nichts.

Wir drehen uns im Kreis, weil ihr nicht direkt antwortet. Du hättest in deiner ersten Antwort auf §49 Hinweisen können, hast du aber erst zitiert, nachdem ich mal nach einer Quelle gefragt habe.

Mal ab von meinem eigentlichen Anliegen habe ich eine weitere Verständnisfrage zur A-1340/49:
Wenn ein FWDLer maximal 23 Monate Dienstzeit leisten kann, warum muss dann in einer Fußnote festgehalten werden, dass dieser den Dienstgrad Stabsgefreiter nicht erreichen kann, obwohl festgelegt wurde, das man diesen Dienstgrad erst nach frühestens 36 Monaten Dienstzeit erreichen kann?

@Beuteberliner
Ich habe ein Problem damit, wenn Menschen, die bereits durch bestimmte Türen gegangen sind, diese danach dann zuknallen und verbarrikadieren, damit nachfolgende Personen ihnen durch das Seitenfenster  folgen müssen. Ich würde sehr gerne verstehen, welche Beweggründe man dafür haben muss.

@Skepsis
Und weil ich freiwillig beim Militär bin verzichte ich auf eine gerechte Behandlung und sehe mich ab jetzt als Spielball des Personalreferats? Den Paragraphen kannst du mir sicher auch nennen. Wie gesagt, Darstellung persönlicher Interpretation.
Dank der Neuregelung kann ich aber nicht mehr nach X Dienstjahren befördert werden - ohne erkennbaren Grund wurde eine zusätzliche Beschränkung eingefügt.


Das sich hier noch kein Kamerad gemeldet hat, der ebenfalls betroffen ist, und diese Änderung positiv wahrnimmt, ist doch bezeichnend.


LwPersFw

Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 07:53:13

Mal ab von meinem eigentlichen Anliegen habe ich eine weitere Verständnisfrage zur A-1340/49:
Wenn ein FWDLer maximal 23 Monate Dienstzeit leisten kann, warum muss dann in einer Fußnote festgehalten werden, dass dieser den Dienstgrad Stabsgefreiter nicht erreichen kann, obwohl festgelegt wurde, das man diesen Dienstgrad erst nach frühestens 36 Monaten Dienstzeit erreichen kann?


Weil ein FWDL nie StGefr werden kann. Egal wie oft er als FWDL dient (1x... 3x... 10x... ) - er bleibt HptGefr.

Und ein ehemaliger Soldat im DGR ab StGefr kann nie als FWDL erneut eingestellt werden.

Für FWDL ist einfach bei HptGefr Ende - weil vom Gesetzgeber so gewollt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwITler

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2022, 08:07:36
Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 07:53:13

Mal ab von meinem eigentlichen Anliegen habe ich eine weitere Verständnisfrage zur A-1340/49:
Wenn ein FWDLer maximal 23 Monate Dienstzeit leisten kann, warum muss dann in einer Fußnote festgehalten werden, dass dieser den Dienstgrad Stabsgefreiter nicht erreichen kann, obwohl festgelegt wurde, das man diesen Dienstgrad erst nach frühestens 36 Monaten Dienstzeit erreichen kann?


Weil ein FWDL nie StGefr werden kann. Egal wie oft er als FWDL dient (1x... 3x... 10x... ) - er bleibt HptGefr.

Und ein ehemaliger Soldat im DGR ab StGefr kann nie als FWDL erneut eingestellt werden.

Für FWDL ist einfach bei HptGefr Ende - weil vom Gesetzgeber so gewollt.

Es wird doch bereits woanders festgelegt, das man nicht beliebig oft FWDL 23 sein kann (also 23+23+x mal) und das man mit einer Dienstzeit über 23 Monaten kein FWDL mehr werden kann. Damit wird die Möglichkeit des Erreichens der nötigen Dienstzeit für einen FWDL schon unmöglich gemacht. Wozu also diese überflüssige Fußnote?

F_K

@ LwITler:

Hörst Du die Einschlägt noch?

Erneut sagt ein Personalfachmann etwas (FWDL ist mehrfach möglich) - und Du "glaubst" erneut, es sei anders?

Genau deswegen ist die Fußnote ja wichtig.

LwITler

@F_K
Nach unzähligen Besuchen auf den Schießbahnen Nord- und Süddeutschlands höre ich die Einschläge vermutlich mittlerweile nicht mehr. Das als Offizier nachzuvollziehen ist vielleicht etwas schwierig, Verzeihung.
Du verstehst offensichtlich nicht einmal die Frage- oder wo ist es möglich oder schon einmal passiert, das ein Soldat mehrmals hintereinander FWDL 23 abgeleistet hat?

F_K

@ LwITler:

Hier EIN Beispiel eines solchen Falles - https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=68366.0

Nochmal: Wenn ein PersonalFACHmann wie LwPersFw eine fachliche Aussage zu SEINEM Fachgebiet sagt, sollte man zumindest mal wohlwollend annehmen, dass dies eine Fachaussage und in sich schlüssig ist.

Davon unbenommen kann und sollte man natürlich Quellen prüfen, wenn die Notwendigkeit gesehen wird.

LwITler

@F_K
In dem Thread bist du selber am Anfang davon ausgegangen, das es nicht möglich ist, länger als 23 Monate FWDL zu machen:
Zitat von: F_K am 22. Juni 2020, 10:27:54
Frage an die Profis:

Ist das so?

Ich hätte:

ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

so interpetriet, dass nach 23 Monaten "Schluss ist", mit der Besonderheit dass ehemalige Wehrpflichtige noch FWD ableisten können - hier scheint aber schon FWD abgeleistet worden zu sein.

und jetzt stellst du mich als dumm dafür da, das ich diesen (von der Logik herrührenden) Schluss ebenfalls angenommen habe. Anstatt einfach direkt den Thread (mit leider nichtssagendem Titel) direkt zu verlinken, wodrin LwPersFw sogar auf Gesetzesbasis den Ist-Zustand darlegt, wäre wohl einfach zu schwer gewesen. Zeigt wieder mal die wunderbaren Diskussionsqualitäten. Und damit wünsche ich dir und allen anderen noch viel Erfolg beim Erhalt dieses Forums.

Beuteberliner

An die Mods eine Bitte:

Mir drängt sich der Verdacht auf dass der ursprüngliche Nutzer, jetzt Gast @ Lw ITler hier als Troll eine endlos-Diskussion um längst beantwortete und mehrfach anhand von Beispielen begründete Antworten bekam. Zumindest dreht sich die Diskussion trotz immer neuer Begründungen im Kreis und wird vom Gast durch sein Verhalten ad absurdum geführt.

Kann bitte jemand diesen aus"diskutierten" Thread schließen? Danke.

Ralf

Ich habe den Anteil von dem Thema SLV abgetrennt, weil wir den gerne offen lassen möchten, für Fragen, die die (neue) SLV betreffen.
In Anbetracht, dass der TE sich verabschiedet hat und hier auch alles gesagt wurde, schließe ich, bei Bedarf mache ich aber auch gerne wieder auf, wenn erforderlich.
Für mich halte ich fest, dass dieses ein sehr ernüchterndes Beispiel ist, dass obwohl man sich viel Mühe gegeben hat zu erklären, wirklich viel Zeit investiert hat, es trotzdem nicht zu einer sachlichen und ordentlichen Diskussion geführt hat. Im Gegenteil, da werden Dinge immer wieder verdreht, nicht komplett gelesen oder nur so gedeutet, wie es in die eigene Argumentation passt.
Und was mich persönlich wirklich ärgert ist, dass wenn eine auf die Schnelle herausgesuchte "Quelle" für die Grundprinzipen der Beförderung in öffentlichen Ämtern angibt, dass dann einfach abtut, anstatt sich selbst auch mal schlau zu lesen, denn auch in der von mir zitierten "Quelle", lassen sich die Grundsätze einfach herauslesen.
Der Hinweis, dass man hätte ja §49 früher zitieren können, läuft fehlt, da es hier um die Regelung der A-1340/49 nicht geht und nicht um die Legitimierung, dieses zu  tun. Im übrigen hätte man das ja auch selbst herausfinden können, wenn man so vernarrt auf eine Legitimationsgrundlage ist. Aber das war ja auch nicht das Thema, sondern das warum.
Diese Stunden und auch Telefonate hätte ich mir sparen können.
Vielleicht auch mal als Hinweis auf die vielgescholtene Moderation, dass es wohl immer zwei Seiten gibt.
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Ralf

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LoggiSU

Danke.

Ich habe eine Verständnisfrage zu dieser besagten Regelung:

Unter Punkt 2011. lese ich

... Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften oder nach einer im
Zuge eines Laufbahnaufstiegs oder eines Laufbahnwechsels verbundenen Beförderung, gilt für weitere
Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach der SLV für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit
dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt, übernommen oder zugelassen wurde, erforderlich ist,
wenn sich dadurch eine längere Dienstzeit ergibt...

Heißt das, dass bei einer Einstellung als OFw oder HptFw mit Vordienstzeiten außerhalb der Feldwebellaufbahn die Dienstzeit in einem Feldwebeldienstgrad für die Beförderung zum StFw entsprechend verkürzt wird, sprich für den OFw 16 - 5 Jahre, für den HptFw 11- 8 Jahre?

Mir erschließt sich dieser Passus nicht ganz und danke für eine Erleuchtung.
Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

Ralf

Wenn es eine Dienstzeitvorgabe für die StFw-Beförderung wäre, ja, ist es aber nicht, es gilt ja hier die Zeit im Feldwebeldienstgrad.
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Neuer Alter

Und zum StFw musst du 16 aktive Fw Dienstjahre haben, es werden nur aktive Reserve Tage angerechnet, mehr nicht.

LoggiSU

Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

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