Nun, darin liegt der feine Unterschied gerade nicht.
Wer Wehrpflichtig ist bestimmt § 1 WPflG und das sind grob gesagt: Männer über 18 mit deutscher Staatsangehörigkeit, auch Polizeibeamte. Zudem ist richtig, daß § 42 WPflG den Wehrdienst für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes ausschließt und dies betraf jede Art von Wehrdienstleistung, so auch Wehrübungen (Stauf, WPflG § 42, Rn 1).
ABER: Außer § 1 (und §2) WPflG
gilt das Wehrpflichtgesetz samt und sonders
nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Reservistendienstleistungen finden zur Zeit ausschließlich nach Maßgabe des Soldatengesetzes statt, das keine entsprechende Ausschlußklausel enthält. Dementsprechend ist es wohl schon möglich, sich freiwillig zu den dort genannten Dienstleistungen zu verpflichten.
da im falle einer beorderung die entscheidung bei mir liegt, welchen Dienstherren ich im v fall wähle!
Falsch. Im Spannungs- und Verteidigungsfall gehen die Regelungen des WPflG vor (§80 SG). Folglich gilt dann wieder das Verbot des § 42 WPflG und der PVB ist raus und weiter Polizist.
Wie sinnvoll es daher ist einen PVB zu beordern, lasse ich mal dahingestellt. Auch die Frage ob eine Beorderung ohne generelle Verfügbarkeit im V Fall überhaupt möglich ist, denn das weiß ich nicht. Eine personelle Entlastung im Friedensdienst mag ja auch was bringen. Mehr kann es aber nicht sein.
Die Polizeien der länder sehen eine beorderte verwendung im wehrdienst als ehrenamt [...]
Ah ja... na dann.