Hallo in die Forumsrunde und an die Experten,
in diesem Thread möchte ich folgende Frage stellen:
Ist eine Verlegung von Soldaten in eine andere Kaserne für bestimmte Dienstgeschäfte eine Dienstreise?
Wie ist die Arbeitszeit (in Hinblick auf die SAZV) hier zu werten?
Folgendes Beispiel soll als Szenario dienen:Allgemein:Es gilt die Standardwochenarbeitszeit von 41h.
Gewöhnlicher Dienstbeginn ist um 07:00 Uhr und endet um 16:30 Uhr (9h Arbeit + 30min Pausenzeit)
Situation:Eine Gruppe von 20 Soldaten müssen zwecks Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme für 1 Woche in eine andere Kaserne verlegen.
Dabei wird die Rahmendienstzeit beibehalten. (07:00 - 16:30 Uhr)
Per Befehl wird nun die Verlegung so organisiert, dass die 20 Soldaten mit einem Sammeltransport von der Heimatkaserne in die Gastkaserne gebracht werden.
Es wird mit einer Fahrzeit von ca. 2h gerechnet.
Da die Ausbildungsmaßnahme am Montag um 08:30 Uhr beginnt und die Fahrzeit ca. 2h dauert, werden die Soldaten zu 06:00 Uhr zum Aufsitzen in den Sammeltransport befohlen.
Nach Erreichen der Gastkaserne wird mit dem Tagesdienst (hier war es ja eine Ausbildungsmaßnahme) begonnen und um 16:30 Uhr Dienstschluß gegeben.
Alle weitere Diensttage werden gem. Rahmendiestplan abgehalten. Die Rückreise ist zum Freitag geplant und soll hier nicht weiter betrachtet werden.
*Beispielende*Bei der Betrachtung bzgl. der Arbeitszeit nach SAZV komme ich zu folgendem Ergebnis:
Dienstbeginn: 06:00
Dienstschluß: 16:30
Dienstzeit gesamt: 10:30h (minus 30min Pause) = 10:00h (ungeachtet der 15min zusätzlicher Pause nach 9h Dienst - das lassen wir jetzt mal weg)
Als Ergebnis würde hier 1h Mehrarbeit stehen. Also genau diese 1h vom Aufsitzen in den Sammeltransport (06:00 Uhr) bis zum regulären Dienstbeginn um 07:00 Uhr.
Nun regelt der
§11 der SAZV die Dienstreise und die Umstände zur Anrechnung dieser als Arbeitszeit. Besondere Gewichtung bekommt hier der Absatz (2).
Man könnte jetzt also folgenden Einwand bringen:
Die Reisezeit kann außerhalb der Rahmendienstzeit nicht als Arbeitszeit anrechenbar sein. In unserem Beispiel also die Zeit von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Die Soldaten sind lediglich mitgefahren, haben keine 'Arbeit' verrichtet, konnten sich diese Zeit annähernd frei gestalten und die Reise fand nunmal außerhalb der Dienstzeit statt.
Man kann also sagen, dass die Soldaten in ihrer Freizeit einfach 1h Bus gefahren sind!
Meine Betrachtung:Meiner Meinung nach kann hier der §11 (2) SAZV nicht greifen und den Soldaten darf diese Reisezeit nicht als Freizeit bzw. Ruhezeit oder Pausenzeit berechnet werden.
Durch den Umstand, dass die Soldaten per Befehl zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit befohlen wurden, ist hier der Dienstbeginn zu sehen.
Dabei ist es völlig unerheblich welcher Tätigkeit die Soldaten ab diesem Zeitpunkt nachgehen.
Es gab keine Möglichkeit für den einzelnen Soldaten sich dieser Art der Verlegung in die Gastkaserne zu entziehen, da es eben befohlen wurde.
Wenn die Befehlslage allerdings so gestaltet wird, dass es den Soldaten selbst überlassen wird wie sie sicherstellen das sie am Montag zum Dienstbeginn in der Gastkaserne
aufschlagen, indem man die Selbstanreise oder den Sammeltransport zur Wahl stellt, dann greift hier der §11 (2) SAZV im vollem Umfang. Unabhängig von der Abfahrtszeit des Sammeltransportes aus der Heimatkaserne.
Frage:Liege ich bei der Betrachtung der oben beschriebenen Dinge richtig oder falsch?
Wie seht ihr diese Sache?
Prinzipiell ist es auch die Frage, ob eine Verlegung von Truppen (oder Truppenteilen) eine Dienstreise nach §11 (2) SAZV darstellt und nicht anrechenbar ist?!
Für eure tollen Antworten und Diskussionen bedanke ich mich schonmal im Voraus!