@ Perser:
Bitte berücksichtigen, das Impfungen gegen Krankheiten angeraten werden - keine Medikamente / Impfstoffe.
Die Impfung gegen Covid (egal welcher Impfstoff) wird von der STIKO / der Regierung angeraten - bzw. sogar von der BW befohlen (für bestimmte Soldaten).
Und trotz der sehr sehr geringen Risiken beim Impfen mit AZ und JJ, gibt es auch bei BT Risiken.
Das Risiko einer Covid Erkrankung ist aber Welten höher - und daher ist die Impfung "gewollt und abgesichert".
(Zusätzliche Absicherung kann natürlich nicht schaden - ein Nichtimpfen hat viel höhere Risiken).
Zitat von: Andi8111 am 10. Mai 2021, 20:45:42
Ich frage mich, wie ihr euch das eigentlich alle vorstellt? Der gesamte zivile Zuständigkeitssektor schwimmt nur so, was das rechtliche während der Pandemie angeht. Und der SanDst soll als einzige Bundesbehörde rechtlich sicher bewerten und Weisungen herausgeben? Ist das nicht ein bisschen überheblich?
Bitte beachten:
1. Es geht mir ausschließlich um die rechtliche Absicherung des Soldaten im Falle eines Impfschadens.
Und hier muss unterschieden werden, ob die Impfung nach STIKo-Empfehlung erfolgt - oder auf eigenes Risiko nach Aufklärung!
2. Es ist Ausgabe des Dienstherrn die Soldaten entsprechend aufzuklären. Wer diese Aufgabe übernimmt … ist keine Fragestellung für die betroffenen Soldaten.
Und wenn z.B. das Kdo RegSanUstg eine LoNo versendet, in der von "...ggf. haftungs-, versorgungs- und dienstrechtliche Konsequenzen..." gesprochen wird,
muss sich in diesem Fall diese San-Dienststelle sehr wohl auch zurechnen lassen, wenn es dann Nachfragen "hagelt"...
(Auch dort gibt es Fachleute zur utV bzw. Versorgung … und man kann fragen...)
Das AstraZeneca und Johnson&Johnson >> auf freiwilliger Basis << von der GMK für alle Personengruppen freigegeben sind --- ist keine Empfehlung der STIKo.
Auf der Homepage des BAPersBw habe ich folgende Erläuterungen gefunden ( ohne Anspruch auf Gewähr ):
Sachverhalt 1:
Impfung durch Bundeswehr
Impfung erfolgt i.R.utV aufgrund Duldungspflicht
Anspruch gem. § 81 SVG möglich
Sachverhalt 2:
Impfung durch Dritte , z.B. im Rahmen „Helfende Hände“
Impfung entspricht Behandlung durch Zivilarzt im Bundeswehrauftrag
>> Überweisung durch TrArzt
Anspruch gem. § 81 SVG i.V.m. C-1463/19 hinsichtlich Folgen von nicht leitliniengerechter Behandlung möglich.
Sachverhalt 3:
Freiwillige Impfung ohne Beteiligung Bw
Entspricht privatrechtlichem Behandlungsvertrag
kein Anspruch gem. § 81 SVG
Und bei Sachverhalt 3 ergibt sich dann:
+ kein Anspruch gem. § 81 SVG
+ aber Anspruch gem. IfSG >>
wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind: § 60 IfSG , Abs 1
Die durch die GMK eröffnete Möglichkeit, dass sich Bürger auch unter 60 mit AntraZeneca bzw. Johnson&Johnson impfen lassen können, erfüllt aktuell nicht diese Bedingung,
da die STIKo eine andere Empfehlung ausgesprochen hat - die ja z.B. die Bundeswehr umsetzt.
Nur wenn in einem Bundesland die "zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen" hat, dass auch unter 60 geimpft werden darf, besteht Schutz über das IfSG.
Alle die gemäß der Empfehlung der STIKo geimpft werden, haben auf jeden Fall den Schutz des IfSG.
Es beleibt :
Jeder unter 60 muss für sich selbst entscheiden, ob er sich freiwillig mit AntraZeneca bzw. Johnson&Johnson impfen lässt...
… aber keinen Versorgungsschutz gemäß SVG … und ggf. auch nicht gem. IfSG hat …
Und zum Glück treten Impfschäden äußerst selten auf.