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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Keine Unterkunft am neuen Standort  (Gelesen 6157 mal)

Steffi776

  • Gast
Keine Unterkunft am neuen Standort
« am: 28. April 2020, 17:32:09 »

Hallo und guten Abend,

am 01.09. werde ich versetzt und am neuen Standort gibt es keine Unterkunftsmöglicheit.
Ich bin verheiratet und derzeit TG § 3 Empfänger. Ein Umzug an den neuen Standort komm für mich allerdings nicht in Frage.
Muss ich nun in ein Hotel?? Werden die Kosten übernommen? Oder muss bin ich gezwungen mir eine Zweitwohnung zu nehmen, da ich dann nicht mehr in der Kaserne schlafen kann?
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KlausP

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #1 am: 28. April 2020, 17:39:10 »

Als TG-Empfänger ist Ihnen kostenlose Unterkunft bereitzustellen. Ist das in der Liegenschaft aus Kapazitätsgründen nicht möglich, kommt eine Hotelunterbringung, die Unterbringung in einer anderen Liegenschaft oder die Übernahme der ortsüblichen Kosten für ein möbliertes Zimmer oder eine Wohnung in Betracht. Sie sollten sich frühzeitig mit den Zuständigen im neuen Standort in Verbindung setzen, damit die schon mal wissen, was auf sie zukommt.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Steffi776

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #2 am: 28. April 2020, 18:22:17 »

Vielen lieben Dank!
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Tommie

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #3 am: 28. April 2020, 20:02:11 »

Ich wurde vor einiger Zeit an den Standort München versetzt und der ist in Sachen Wohnung wohl eher der Albtraum als der Traum ;) !

Sie sollten rechtzeitig vor der Versetzung unter Vorlage der Versetzungsverfügung mit dem BwDLZ an Ihrem zukünftigen Standort Kontakt aufnehmen. Dort wird man Ihnen sicherlich gerne weiter helfen. Sie erfahren, wie sie an die Bescheinigung des Unterstützungspersonal StOÄ heran kommen, dass für Sie keine geeignete Unterkunft beriet gestellt werden kann, die Grundlage für das Anmieten einer sogenannten Trennungsgeldwohnung ist, sie erhalten Informationen über den Satz, der für eine TG-Wohnung an Ihrem Standort gezahlt wird (aktuell für München: bis zu € 890,-- im Monat!), eventuell hat die Wohnungsfürsorge auch etwas für Sie, was an einigen Standorten durchaus vorkommen kann (leider in München eher weniger ... ;) !) und wie der Mietvertrag auszusehen hat, etc.

Bei mir war es so, dass ich mit der ersten Miete in Vorleistung gegangen bin, dann bei der Abrechnung meiner Dienstantrittsreise gleich den Mietvertrag für meine TG-Wohnung vorgelegt habe, und innerhalb von einer Woche mein Geld wieder hatte. Zum ersten Werktag meines zweiten Monats kam dann schon der monatliche Abschlag automatisch aufs Konto, was sich bis heute nicht geändert hat.

Fazit: Sie haben noch vier Monate bis zum Dienstantritt am neuen Standort. Sie fragen rechtzeitig hier nach und erhalten Informationen, über die weitere Vorgehensweise, die Ihnen helfen, zusammen mit dem zuständigen BwDLZ quasi alles vorzubereiten bis zu Ihrem Dienstantritt dort! Und wer nicht erst zwei Tage vor dem Dienstantritt fragt, wie das läuft, dem helfe ich doch gerne weiter ;) !
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LwPersFw

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #4 am: 28. April 2020, 20:42:25 »

Beachten Sie unbedingt diesen Punkt:


Sie sollten rechtzeitig vor der Versetzung unter Vorlage der Versetzungsverfügung mit dem BwDLZ an Ihrem zukünftigen Standort Kontakt aufnehmen. Dort wird man Ihnen sicherlich gerne weiter helfen. Sie erfahren, wie sie an die Bescheinigung des Unterstützungspersonal StOÄ heran kommen, dass für Sie keine geeignete Unterkunft bereit gestellt werden kann, die Grundlage für das Anmieten einer sogenannten Trennungsgeldwohnung ist, sie erhalten Informationen über den Satz, der für eine TG-Wohnung an Ihrem Standort gezahlt wird (...) und wie der Mietvertrag auszusehen hat, etc.

Denn ... es sind nur erstattungsfähig die Kaltmiete + die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten

Insofern zutreffend, sollten also

+ Bestandteil des Mietvertrages sein
oder
+ mit dem BwDLZ klar die gesonderte Abrechnung festgelegt sein

für

 Kaltmiete,

 Nebenkosten,   (keine vollständige Aufzählung)
z.  B.  Zentralheizung,  Warmwasserversorgung,  Stromkosten, Flurbeleuchtung,  Fahrstuhl,  Wasserverbrauch,  Müllabfuhr,  Schornsteinreinigung,  Grundgebühren für Elektro-,  Gas-  und  Wasserzähler;  analog  die  Kosten  für  das  Benutzen  von  Wohnungseinrichtungsgegenständen (möblierte  Wohnung),

  alle Pflichtabgaben,  wie  Rundfunkbeitrag (GEZ)  oder  Zweitwohnungssteuer, Grundsteuer

  Auslagen  für  Flur-  und  Treppenhausreinigung,  sofern  diese  vom  Vermieter  veranlasst worden sind  (Bestandteil  Mietvertrag).


I.d.R nicht erstattet werden: (keine vollständige Aufzählung)

  Auslagen  für  Flur-  und  Treppenhausreinigung,  sofern  der/die Berechtigte vertraglich  zur eigenständigen  regelmäßigen  Reinigung  verpflichtet  ist/  war  und  diese  gegen  Entgelt  hat ausführen  lassen,

  Telefonanschluss  und  jegliche  Art  von  Gebühren  (z.  B.  für  Fernseh-, Internetnutzung,  etc.),

  Überlassung einer  Garage  oder  eines  Stellplatzes bzw.  Gartenmitbenutzung,

  Kosten für  Wäschewechsel (Handtuch  und  Bettwäsche),  selbst  wenn  sie  mietvertragsrechtlich  vereinbart  worden  sind,

  Auslagen  für  Schönheitsreparaturen  bzw.  für  die  Möblierung  einer  angemieteten  Wohnung (d.h. man mietet eine leere Wohnung und möbliert diese selbst)


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Steffi776

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #5 am: 28. April 2020, 20:47:24 »

Herzlichen Dank!
Das hilft mir schon einmal sehr weiter und sobald ich die Verfügung haben wende ich mich an das dortige BwDlz, bzw. In den kommenden Tagen.

Die nächste Frage wäre auch die Möblierung gewesen, denn dann muss ich mir noch eine weitere Wohnung einrichten.
Nun ja, Ikea sollte ausreichen zum übernachten ;-)
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200/3 ohne LoginDaten

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #6 am: 28. April 2020, 23:55:27 »

Oder man mietet einfach was möbliertes an.
In vielen (größeren) Städten/Unistädten gibt es möblierte "Mikroappartements"...20-25m² Wohnklo, reicht aber zum Pennen unter der Woche. Tasche reingestellt, von zuhause eine Minimalausstattung an Küchenkram mitgenommen und fertig. Vorteil bei diesen teilweise studentenwohnheimähnlichen Mikroappartements ist, dass z.B. oft sowas wie Internetanschluss im Preis inkludiert ist. Ist bei mir z.B. fester, nicht anwählbarer Bestandteil der Nebenkosten und wird somit auch mit übernommen.
Und selbst wenn man noch Ausstattung anschafft, kann man diese zumindest steuerlich geltend machen.
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Steffi776

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #7 am: 12. Mai 2020, 13:41:42 »

Vielen Dank für die großartige Hilfe bis jetzt :-)

Das BwDLZ gab mir nun grünes Licht, dass ich mir eine Pendlerwohnung suchen kann und diese wird bis 450€ warm bezahlt.
Zwar gibt es im Standortbereich sogar einige möblierte Wohnungen, aber eine Sache macht mich stutzig:

Laut der Wohnungsfürsorge gibt es in der Vorschrift nur den Passus, dass die Warmmiete übernommen wird. Sollte in den NK bereits Strom, Wasser etc. Inkludiert sein, wird alles bis 450€ übernommen. Sollte der Strom jedoch durch mich an einen Stromanbieter bezahlt werden (da eigener Stromzähler), muss ich den Strom selbst bezahlen.
Zwar reden wir hier nur über 30-40€ im Monat, aber richtig finde ich es trotzdem nicht.

Hat hier schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
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Al Terego

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #8 am: 12. Mai 2020, 14:04:12 »

A-2212/1 Nr. 434:

„Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob die bzw. der Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat.“

Ergo, bis zur Mietobergrenze wird erstattet, unabhängig davon, wie der Strom abgerechnet wird.
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Steffi776

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #9 am: 12. Mai 2020, 14:26:33 »

Danke!,

Dann hat sich die Dame wohl „vertan“....
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Steffi776

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #10 am: 26. Mai 2020, 09:49:47 »

Leider muss ich euch noch einmal um einen Rat fragen...

Bis jetzt wurde ich noch nicht fündig was eine Wohnung angeht und würde meinen Radius auf 20Km erweitern.
Laut BwDLZ sind die täglichen Fahrtkosten zwischen der angemieteten Wohnung und der Dienststelle mein eigenes finanzielles Vergnügen.
Da ich die Dame vorher schon aufgrund eurer Hilfe auf die Stromkosten aufmerksam machen durfte, frage ich lieber nochmal hier nach:

Laut Paragraph 3 Abs. 4 TGV (letzter Satz), bekomme ich doch auch die Fahrten erstattet, oder?
Angeblich nur für die ersten 14 Tage.... Kennt sich damit jemand aus?

Hier der Gesetzestext:

(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.


Für mich ist es etwas unerklärlich?!? Oder beziehen sich die Pendelkosten tatsächlich nur auf die ersten 14 Tage, da von Trennungsübernachtungsgeld die Rede ist.
Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.

Vielen Dank
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LwPersFw

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #11 am: 26. Mai 2020, 14:31:29 »


Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.


Damit dies nicht falsch verstanden wird...
Grundsätzlich ist die UKV zuzusagen … daran hat sich in der Intention des BUKG nichts geändert.
Dafür würde der Dienstherr auch den vollen Umzug bezahlen.

Das der Dienstherr - in Anpassung an die gesellschaftlichen Gegebenheiten - von diesem Grundsatz abweicht und das Pendeln unter Kostenerstattung ermöglicht …

… heißt nicht, dass er alle dadurch ggf. entstehenden Kosten übernimmt … denn … wie gesagt … der Gesetzgeber ( nicht die Bw ) sieht grundsätzlich den Umzug vor.

Deshalb nennt sich die Reisebeihilfe auch "Beihilfe" … weil eben nur ein bestimmter Kostenanteil übernommen wird.


Und genauso ist es beim Trennungsübernachtungsgeld (TÜG).
Ist eine angemessene unentgeltliche Unterkunft verfügbar … ist diese zu nutzen - weil es daneben keine Erstattung gibt.

Ist keine solche unentgeltliche Unterkunft verfügbar - was nun einmal sein kann - wird der ortsabhängige Geldbetrag zur Anmietung von Wohnraum erstattet.

Und auch dieser ist in diesem Sinne nur eine "Beihilfe" - Solange auf dem Wohnungsmarkt für diesen Betrag eine angemessene Unterkunft zu finden ist.

Nur wer nachweisen kann, dass er zu dem zur Verfügung gestellten Betrag keine angemessene Unterkunft finden kann … bekommt mehr... aber auch nur für die Unterkunft … nicht für die Fahrt.

Dabei bezieht sich der genannte Passus :

Zitat
Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.

auf
Zitat
Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt

Dies wäre die Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr … nicht die angemietete Unterkunft/Wohnung des freien Marktes … für die TÜG gewährt wird.


"Während des Bezugs von Trennungsreisegeld werden die Auslagen für Fahrten zwischen der
Unterkunft und der neuen Dienststätte nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet. Hierbei ist es
unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte
Unterkunft handelt.

Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur für eine außerhalb des
Dienstortes bereitgestellte amtlich unentgeltliche Unterkunft in entsprechender Anwendung des
§ 5 Absatz 4 erstattet.

Werden die Kosten für die entgeltliche Unterkunft durch die Dienststelle lediglich erstattet, steht eine Fahrtkostenerstattung nicht zu."



Und warum sieht der Gesetzgeber dies so vor ?

Weil dem Bürger auch am Wohnort Kosten für das Pendeln zw. Wohnung und Arbeitsstätte entstanden wären...

Sicherlich bei dem Einen nur 5 km … beim Anderen 50 km … - aber hier pauschaliert der Gesetzgeber … ISSO  ;)


Ggf. kann man ja diese Fahrten als Werbungskosten von der Steuer absetzen … aber da bin ich überfragt ...
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #12 am: 26. Mai 2020, 14:34:04 »

Klar kann man die absetzen. Und die Einrichtung, die die arme aus eigener Tasche zahlen muss.. und so vieles mehr...
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Steffi776

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #13 am: 26. Mai 2020, 14:42:48 »

Ich würde ja umziehen, aber die Stelle wird von mir nur für 12 Monate wahrgenommen und dann folgt die nächste Versetzung.
Da ich mir zwischendurch auch noch Urlaub gönne, bin ich unterm Strich nur 11 Monate dort... D.h. nach 11 Monaten käme der nächste komplette Umzug.

Also muss ich leider in den sauren Apfel beissen und mir für ein Jahr Pappmöbel holen, bevor ich „weiter ziehe“...

Dann ISSES wohl so.
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Andi8111

  • Gast
Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #14 am: 26. Mai 2020, 14:46:03 »

Augen auf bei der Berufswahl.
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