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Autor Thema: EinsatzWVG Beendigung Schutzzeit §4 und Beförderung §5  (Gelesen 708 mal)

Anna1980

  • Gast

Liebe Forengemeinde,

vor knapp einem Jahr wurde zur Thematik Beendigung Schutzzeit und Beförderung während der Schutzzeit bei einem Soldaten anhand eines konkreten Falls diskutiert. Hierbei drohte die Beendigung der Schutzzeit da die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreicht werden können.

- Kennt Ihr weitere Beispiele, wie das BAPersBw in solchen Fällen verfahren hat? Bzw. inwieweit Beschwerde gegen die Entscheidung im weiteren Verlauf Erfolg hat?
- Kennt Ihr Fälle, bei denen eine Nachzeichnung während der Schutzzeit erfolgt ist?

Grüße

Anna1980
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Griffin

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Antw:EinsatzWVG Beendigung Schutzzeit §4 und Beförderung §5
« Antwort #1 am: 20. Februar 2023, 01:43:46 »


… @Anna1980, ein solcher Fall ist mir nicht bekannt.

Jedoch habe ich Kenntnis von einem Fall/ Betroffenen, welcher nicht in die Schutzzeit aufgenommen wurde, weil die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen waren.

Dennoch wurde die ganze Sache aus verfahrenstaktischen Gründen ordentlich in die Länge gezogen, so dass der Betroffene noch in den Genuss einer finalen Beförderung kam. Was sich im Ergebnis sogar relevant auf seine zur Ruhesetzung auswirkte.

In dem von dir skizzierten Fall, den Weg des Widerspruchs oder überdies der Klage zu beschreiten, halte ich grundsätzlich für mindestens schwierig. Denn der Entscheidung der Bw sollten fundierte Gründe bzw. obendrein ein Gutachten zu Grunde liegen, gegen welches vorzugehen einfach diffizil ist.

Dennoch stirbt die Hoffnung als Letztes und die hier wiederholt zitierten einschlägigen Fachadvokaten sollte zwecks Unterstützung keinesfalls übergangen werden – David vs. Goliath.

Alles Gute!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Anna1980

  • Gast
Antw:EinsatzWVG Beendigung Schutzzeit §4 und Beförderung §5
« Antwort #2 am: 22. Februar 2023, 02:16:16 »

Griffin,

vielen Dank für Deinen Beitrag.

Ich kenne auch Fälle, die aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht in die Schutzzeit, bzw. nicht wiedereingestellt wurden. Somit gab es hier nichts in die Länge zu ziehen.

Die Frage ist inwieweit sich Betroffene leisten können, den Rechtsweg zu beschreiten. Nicht nur finanziell auch mental sind Rechtsstreitigkeiten nicht nur wegen den Verfahrensdauern sehr belastend.

Grüsse

Anna1980

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Griffin

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Antw:EinsatzWVG Beendigung Schutzzeit §4 und Beförderung §5
« Antwort #3 am: 22. Februar 2023, 03:18:46 »


… @Anna1980, … dessen bin ich mir vollumfänglich bewusst.

Aber manchmal muss man in Ermangelung an Alternativen im Leben so ziemlich alles riskieren - selbst wenn es enorm quälend ist, um schlussendlich zu obsiegen. „Dem Wagenden hilft das Glück.“ – so Aristoteles.

Genau aus den von Dir genannten Gründen finde ich vor allem diese ganzen Nachuntersuchungen so zum K…/ überflüssig – wohl wissend, dass sie notwendig und berechtigt sind. Für die Betroffenen – insbesondere psychisch Kranke – ist dies jedoch immer wieder eine höllische Tortur.

Viel Erfolg!
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LwPersFw

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Antw:EinsatzWVG Beendigung Schutzzeit §4 und Beförderung §5
« Antwort #4 am: 22. Februar 2023, 14:00:28 »


- Kennt Ihr Fälle, bei denen eine Nachzeichnung während der Schutzzeit erfolgt ist?


Für diese Kameraden/innen gilt:

Die personalbearbeitenden Stellen haben durch Einbeziehung in den entsprechenden Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten,
dass die Betroffenen auch während der Schutzzeit befördert oder in eine höhere Planstelle eingewiesen werden können.
Im Hinblick auf die Einbeziehung Einsatzgeschädigter in Personalauswahlentscheidungen ist entsprechend A-1336/1 "Mil. Personalführung
für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte" zu verfahren. Die Regelungen über die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen gelten
auch für sich in der Schutzzeit befindende einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und einsatzgeschädigte Berufssoldaten.

Wenn man als Betroffene/r, bezogen auf die Beförderung, den Sachstand wissen möchte >> schriftlichen Antrag an die zuständige PST, mit der Bitte um Auskunft zur möglichen Beförderung.

A-1336/1

"Einsatzgeschädigte sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

Die Bildung einer Referenzgruppe, insbesondere die Grundlagen bezüglich des betrachteten Personenkreises,
deren Änderung und die in Bezug auf die Angehörigen der Referenzgruppe getroffenen personellen Entscheidungen
sind in einer Sachakte zu dokumentieren.

Auf Antrag ist der betreffenden Person Einsicht in die oder Auskunft aus der Sachakte zu gewähren.

In der Personalgrundakte der betreffenden Person sowie im vorgesehenen Umfang im Personalwirtschaftssystem ist
die Tatsache der Bildung einer Referenzgruppe sowie ihr Rangplatz innerhalb der Referenzgruppe nachzuweisen.

Die betreffende Person ist umgehend über die Bildung oder eine Änderung der Referenzgruppe, deren Größe und
ihre Platzierung durch Bereitstellung der anonymisierten Referenzgruppe aktenkundig zu informieren.

Die personalaktenrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten, die Informationen erfolgen anonymisiert."

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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