Hallo,
ich heieße Steven und bin 24.
Ich hab in meiner Jugend leider viel Mist gebaut.
Darunter waren eine Anzeige wegen(normaler Körperverletzung) sowie 2x Sachbeschädigung und 4 Brandstiftungen.Das letze liegt nun mittlereile 6 Jahre zurück.
Ich habe am 19 Dezember ein Vorstellungsgespräch bei der BW.
Durch meine vorige Ausbildung(Sozialassistent) benötigte ich ein erweitertes Führungszeugnis.Dieses ist jedoch komplett sauber.Jugendstrafen vergehen ja nach 2 Jahren.
Ist das trotzdem ein Einstellungshindernis?
Vielen Dank.
schon mal die Suchfunktion bemüht? Du bist nicht der erste Bewerber mit Vorstrafen.
Das mit den Tilgungsfristen hatten wir auch schon sehr ausführlich unter Beteiligung mehrerer Rechtsgelehrter.
Ja, du musst es angeben.
Wie sind denn die genannten Anzeigen ausgegangen?
Hallo,ja ich habe in den anderen Threads auch schon nachgeschaut.
Ich habe insegsamt 2 x Bewährung bekommen,waren also insegasmt 3 1/2 Jahre auf Bewährung.100 Sozialstunden und einmal einen Wochenendarrest.
Waren die 3 1/2 Jahre die Dauer der Bewährungszeit oder eine zur Bewährung ausgesetzte Haftstrafe?
ZitatIch habe insegsamt 2 x Bewährung bekommen,waren also insegasmt 3 1/2 Jahre auf Bewährung.
Ähhmmm ... 3 1/2 Jahre Haft auf Bewährung? Dann bräuchten Sie sich gar nicht erst zu bewerben, dann wären Sie
auf Dauer raus. Oder meinen Sie insgesamt 3 1/2 jahre Bewährungszeit? das ist nämlich was vollkommen Anderes.
Um Himmels Willen,nein Bewährung,alles Bewährung.
Ich musste lediglich bezüglich meiner letzten Verurteilung vor 5 Jahren für für 48 Stunden in den Jugenddauerarrest.
Also ich habe nie ein Gefängnis von innen gesehen,und mein Führungszeugnis(erweitert)ist bis dato sauber.
Was stand denn genau im Urteilstenor? ::)
Also bei den Sachbeschädigungen und den Brandstiftugen wurden milderne Umstände ausgewiesen,da ich mich zu der Zeit im Heim befand.
Die Körperverletzung war eine leichte,die Richterin meinte dass diese auch harmlos war.
Bei der letzten Verurteilung(bin auf einer Antinazidemo festgenommen worden)
waren die richterlichen Worte:Ich stand auf der richtigen Seite der Demonstranten,und die Strafe soll einen Erziehungswert haben, da meine Sozialprognose gut war.(War zu diesem Zeitpunkt nur noch im betreutn Wohnen,statt im Heim.ergo abgeschlossener Resozialisierungsprogramm)
Ich weiß,das mag für vile absurd klingen,so jemmanden wie ich es war,im Team aufzuhehmen.
Jedoch hab ich meine Strafen verbüßt und meine Ausbildung om sozialen Bereich mit 1.8 abgeschlossen.
Vielen Dank für die Antworten.
Vorneweg:Meine Tastatur spinnt,also Rechtsschreibfehler sind lediglich Erfahrungspunkte ;D
Hab ich doch geschrieben,bezüglich des Urteilstenors:)
Nein Sie schrieben das die Richterin gesagt hat es war harmlos. Das ist aber kein Urteilsspruch!
"Im Namen des Volkes bla bla bla..."
Zitat von: Firli am 14. November 2013, 17:46:21
"Im Namen des Volkes bla bla bla..."
Was aber immer noch nicht der Urteilstenor ist, sondern das davor stehende Rubrum. Aber die Richtung stimmt ;) :D
Ja wollte damit sagen das es ab da interessant wird. Und unsere Juristen dann auch ein klares Bild haben. Ich hab ab da abgebrochen weil ich nicht weiß wie ein kompletter Urteilstenor aussieht. ( Nie vor Gericht oder ähnliches gewesen.Außer als Zeuge *stolz* 8) )
Ich bin mir nichts sicher welche Information jetzt genau gefragt ist,
also ich wurde insgesamt 3x verurteils.Einmal zu 2 Jahren Bewährung,ein weiteres mal zu weiteren 1 1/2 Jahren sowie zu 100 Sizialstunden und beim letzten mal zu 48 Stunden Dauerarrest inklusive weiterer 50 Stunden Sozialarbeit.
Strafandrohung war glaube ich 18 Monate Haft,welche ich hätte absitzen müssen,wenn ich gegen die Auflagen verstoßen hätte.
Zurück zu meiner Frage:
Da ich diese Delikte reflektierend als sagen wir mal"erweiterte Jugendsünden" sehe,auf die ich selbstverständlich nicht stolz bin,
würde mich Ihre/Eure Meinung bezüglich meiner Diensttauglichkeit interssieren.
Werd ich da große Probleme bei dem Vorstellungstermin haben?
18 Monate Haft?
Das hört sich nach einer massiven Straftat an. Also Tenor?
Ist der Tenor jetzt nicht eh egal, da die Grenze bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt?
Man wird ja nicht zu x Jahren Bewährung verurteilt. Sondern zu y Jahren/Monaten Haft, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit dauert dann x Jahre- also die Zeit, in der man sich ordentlich zu benehmen hat, weil man sonst für den Zeitraum y einsitzen muss.
Also zu was bist du nun verurteilt worden?
ZitatEinmal zu 2 Jahren Bewährung
Was war die Strafandrohung? Die 18 Monate Haft? Dann wären Sie zu 18 Monaten (Jugend)Haft verurteilt worden, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ich hab mich denke klar und deutlich ausgedrückt.
Ich bin insgesamt für 36 Monate auf Bewährung gewesen.
Ich habe 2x die Androhung bekommen für anfangs 6 Monate ins Gefängnis zu kommen,beim zweiten mal waren es insgesamt 18 Monat.
Also 36 Monate Bewährung mit 18 monatiger Haftandrohung.
Nie im Gefängnis gewesen:)
Alles Jugendstrafrecht.
Bewährung seit ca 2 Jahren vorbei:)
Okay, ich geb's auf. Jemand hat hier ein Verständnisproblem. Aber das bin nicht ich.
Nochmal zum Klarstellen: Du bist 2x zu 6 Monaten Haft und einmal zu 18 Monaten Haft verurteilt worden und das ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden?
Oder zu was genau bist du verurteilt worden?
.... Du kapierst es nicht, oder?
Es kommt nicht nur auf die Strafe an - sondern auf den Blödsinn, den Du getrieben hast.
Das nimmt Dir vermutlich die Eignu g zum Vorgesetzten - probiere es halt, viel Erfolg.
Ach ja, wenn die Strafe ein Jahr Haft gewesen sein sollte - ist es ein ABSOLUTES Einstellungshindernis.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:11:27
Also 36 Monate Bewährung mit 18 monatiger Haftandrohung.
ich glaube immer noch nicht, dass das stimmt weil es sich nicht schlüssig anhört. OK, mehr bekommen Sie offenbar nicht hin. Wenn es stimmt können Sie sich den Gang zum KC sparen. Dann dürfen Sie nicht eingestellt werden und zwar nie mehr; vgl. § 38 Soldatengesetz.
Wenn Sie den wirklich Urteilstenor noch finden können Sie sich ja noch einmal melden.
Zitat von: KlausP am 14. November 2013, 19:12:56
Okay, ich geb's auf. Jemand hat hier ein Verständnisproblem. Aber das bin nicht ich.
Leute,ich habs doch geschrieben,
ich wurde lediglich zu Bewährungsstrafen verurteilt,insgesamt 36 Monate.
Und die Haftandrohung war 18 Monate.
Ich weiß nicht.
Also hätte ich in den 36 Monaten Mist gebaut,dann wäre ich für 18 Monate ins Gefängnis gegeangen.
Trotzdem,danke für eure Mühe:)
Sie haben es nicht verstanden. Ich schrieb:
ZitatDann wären Sie zu 18 Monaten (Jugend)Haft verurteilt worden, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Damit stehen die 18 Monate Haftandrohung im Urteil. Lediglich die
Vollstreckung (das heisst: das Absitzen) wurde zur Bewährung ausgesetzt, was aber an der Strafe selbst nichts ändert.
Klaus P sie haben recht,die 18 Monate ergeben sich aus 2 Urteilen.
Worauf bezieht sich Ihre explizite Frage?
Gruß.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:36:46
Klaus P sie haben recht,die 18 Monate ergeben sich aus 2 Urteilen.
Und die Einzelstrafen waren dann genau wie hoch?
Ich hatte keine Frage gestellt und werde hier auch keine mehr stellen. Sie schreiben hier ein so wirres Zeug, dass daraus nicht einmal unsere Rechtsgelehrten schlau werden. Das Schlimme ist, dass Sie es noch nicht einmal begreifen.
Bevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.
Dort steht es detailliert.
Nun gut,
dann lassen wir es lieber mit diesem Thread
der anscheinend überfordert bzw uninterssant genug ist um sich alles duchzulesen,
ich möchte mich nicht widerholen.
Gruß Steven.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25
Bevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.
Dort steht es detailliert.
Dort hast du weder etwas genau, noch detailliert geschildert. Im Gegenteil, auf simpelste Fragen reagierst du entweder gar nicht oder noch kryptischer als vorher.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25
Nun gut,
dann lassen wir es lieber mit diesem Thread der anscheinend überfordert bzw uninterssant genug ist um sich alles duchzulesen,
Also ich habe mir deine Beiträge mehrfach durchgelesen, aber sie geben mehr Fragen auf, als Antworten gegeben werden.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25ich möchte mich nicht widerholen.
Du Armer...
§_38 SG (F)
Hindernisse der Berufung
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist
bedutet dass, das ich nach 1 Jahr Gefängnis Dienstuntauglich bin,oder reicht schon die alleinige Androhnug,sprich wenn ich Bewährung bekommen habe und die Haftandrohung 1 Jahr ist.
Im Netz steht verschiedenen dazu.
Ich dachte ebend das es ganz simpel reicht mit insgesamt 36 Monaten auf Bewährung wleche bei Nichteinhaltung 18 Haft nach sich ziehen.
Ich bitte um Nachsehen.
Der Urteilstenor lautet dann "wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder sogar 18 Monaten) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird"
Und damit haben wir die Verurteilung von einem Jahr (oder sogar mehr) und das war es dann. Schrieb ich aber schon vor einer Weile. ::)
???
Und nochmal für die Steinmetze zum Mitmeisseln:
Mann kann nicht zu Bewährung verurteilt werden. Man wird zu einer Strafe verurteilt. Diese kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ist das denn so schwer zu verstehen.
Die 36 Monate sind die Länge der Bewährung aber nicht der ursprünglichen Strafe.
Beim §38 ist es egal, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es reicht die Verurteilung zu einer einjährigen Haftstrafe. Die Bewährung quasi der 2. Schritt.
@ wolverine..ja das ist richtig,also die zur Bewährung ausgesetze Haftstrafe war einmal 12 und einmal 6 Monate.
Ich dachte bis dato dass diese 1 Jahres Grenze lediglich Haftstrafen beinhaltet welche auch abgessen wurden,und nicht Strafen auf Bewährung einschließen.
Zumal war ich in dem Glauben ,dass Verurteilungen nach Jugendstrafrecht bei der BW anderen Bestimmungen vorruasgesetzt sind.
Das war dann mein Fehler,
aber deshalb habe ich ja auch diesen Thread aufgemacht.
Ich werde trotzdem zu dem Gespräch erscheinen,
da laut paragraph 38 von der 1 Jahressache Das Bundesministerium der Verteidigung in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Ich bedanke mich nochmals für ihre Antworten.
Und welchen Grund sollte das BMVg in Ihrem Fall haben von der gesetzlichen Rechtsfolge abzuweichen?
ZitatBevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.
Ich
habe Ihre Ergüsse alle gelesen. Was Sie dort geschildert haben
ist wirr, sonst hätte es keiner mehrfachen Nachfragen bedurft.
ZitatIch dachte bis dato dass diese 1 Jahres Grenze lediglich Haftstrafen beinhaltet welche auch abgessen wurden,und nicht Strafen auf Bewährung einschließen.
Genau das habe ich doch schon zweimal geschrieben.
Gut,dann habe ich das wirklich nicht verstanden.
Mir war nicht bewusst dass Haftandrohung dort die primäre Rolle spielt.Ich war in dem Glauben dass nur abgessene Haftstrafen dazu zählen.
Zitat von: wolverine am 14. November 2013, 20:16:47
Und welchen Grund sollte das BMVg in Ihrem Fall haben von der gesetzlichen Rechtsfolge abzuweichen?
Ich hoffe, dass ich glaubhaft den Standpunkt verteten kann,dass dies ein dunkles Kapitel meiner Jugend gewesen ist.
Eventuell noch die positiven Sozialprognosen der Anwaltschaft,sowie dessen Anerkennung durch den Richter, desweiteren die Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie mein nach den Strafen positiver Werdegang.
Alles weitere werde ich ja dann vom Karriereberaten bekommen.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 20:25:29
Ich hoffe, dass ich glaubhaft den Standpunkt verteten kann,dass dies ein dunkles Kapitel meiner Jugend gewesen ist.
Eventuell noch die positiven Sozialprognosen der Anwaltschaft,sowie dessen Anerkennung durch den Richter, desweiteren die Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie mein nach den Strafen positiver Werdegang.
Alles weitere werde ich ja dann vom Karriereberaten bekommen.
Du kannst es gerne probieren. Aber such dir lieber schon mal nen Plan B.
Die Erfahrung hier ausm Forum zeigt, das Bewerber schon wegen viel kleinerer Dinge abgelehnt werden (wenige Sozialstunden, kleine Geldstrafen etc.). Deine Motivation in allen Ehren, aber es wird nicht funktionieren. So etwas wird im Rahmen der Bewerbung nach Aktenlage entschieden, niemand wird dich dazu anhören.
Spar dir den Weg. Es gibt kein außerordentliches dienstliches Interesse dich einzustellen. Du hast weder außergewöhnliche Qualifikationen noch eine außergewöhnliche Tat, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Das sind Dinge, die ggf. eine Ausnahme außerhalb des Soldatengesetzes rechtfertigen könnten.
Außerordentliches dienstliches Interesse: Wäre bei jemandem, dessen Qualifikation die Bundeswehr dringend braucht. Also eine Qualifikation bei der die Bundeswehr einen erheblichen Mangel hat.
In meinem Fachgebiet könnte das z.B. ein renomierter Experte für Psychotraumatologie sein. Dann könnte man mal über eine Ausnahme überlegen. Und selbst da kommt es auf die Tat an.
Und um das Missverständnis zukünftig zu vermeiden:
Streiche das Wort Haftandrohung. Du bist zu einer Haftstrafe verurteilt worden- lediglich die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Diese Info ging aus deinen ersten Posts nicht hervor und kam auch erst auf die 10. Nachfrage.
Ein kurzes Zitat aus den Urteilen (Im Namen des Volkes wird der Angeklagte zu ..., ausgesetzt zur Bewährung ...) im Anfangspost hätte das ganze Frage-/Antwortspiel erheblich erleichtert.
Matze
Der Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind. Die Bundeswehr wird hier sicher keine Einstellung vornehmen, da schlichtweg die charakterliche Eignung verneint wird. Und das ist auch gut so.
Rein rechtlich muss man aber differenzieren:
So wie ich den Fragesteller verstanden habe, wurde er nach Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.
ZitatDann dürfen Sie nicht eingestellt werden und zwar nie mehr; vgl. § 38 Soldatengesetz.
Nach der Tilgung der Verurteilung aus dem BZR zumindest grundsätzlich schon....
Aber wie auch immer, Theorie hin oder her.... rein praktisch wird die Bundeswehr den Fragesteller nicht einstellen und nur das ist entscheidend.
Im Ergebnis ist das auch vernünftig, nicht jedem eine Waffe in die Hand zu drücken...
Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.
wie ich nun außerhalb des forums erfahren habe,werden anscheinedn jugendstrafen,wlche nicht zur inhaftierung folgen,nach 5 jahren aus dem bzr getilgt.
somit habe ich eine reale chance aufgenommen zu werden.
ich möchte mich bei allen Antwortenden bedanken und speziell dem letzten mein aüßerstes Missverständnis über seine Aussage aussdrücken.
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.
Denn selbst wenn jemmand wie ich,mit zugebener maßen schlechtem Leumund in die Truppe kommen kann,so haben doch so manch viel von Ihnen keine Kenntnis darüber, wie die Realität für viele von uns,außerhalb des Elitewesens sein kann.
Dies äußere ich mit dem dazugehörigem Respekt,
jedoch möchte ich anmerken, dass derjenige zum Mnesch wird, welcher auch viele dunkle Facetten durchlebt hat, und danch gen Sonnenschein blicken kann.
In diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.
So? So steht das im Urteil?
Im Namen des Volkes wird xy zu 36 Monaten Bewährung verurteilt?
Wie gesagt- das mit den Tilgungsfristen hatten wir schon ausführlichst unter Beteiligung mehrer Rechtsgelehrter.
Aber komm blos nicht, auf die Idee, deine Vorstrafen zu verschweigen, wenn du danach gefragt wirst.
Und nein, du wirst kein Soldat. Selbst wenn deine Vorstrafen nicht unter den §38 SG fallen, wird im Leben kein Rechtsberater bei solchen Vorstrafen seinen Segen geben. Da wurden schon Bewerber wegen wesentlich geringeren Delikten abgelehnt.
Zitat§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!
Zitat von: justice005 am 14. November 2013, 21:55:01
Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.
Ohne um diese Uhrzeit nach der Volltextveröffentlichung bei beck-online suchen zu wollen: Ging es in diesem Urteil nicht eher um die Unterscheidung von Strafbefehl und strafgerichtlichem Urteil?
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.
Verstehen Sie das System der Bewährungsstrafen nicht, oder klingt es so rum nur besser für Sie? Sie wurden zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 36 Monaten.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.
Es geht dabei doch nicht um einen Elitegedanken. Aber solange sich die Bundeswehr aus einem ausreichend großen Bewerberpool die für sie am besten geigneten Bewerber aussuchen kann, wird sie das machen. Für Sie ist das dann Pech, denn Sie werden mit Ihrer Vorgeschichte nicht dazu gehören. Wenn Ihr Karriereberater mit Ihnen ein ehrliches Gespräch führen sollte, wird er Ihnen wohl auch mitteilen, dass eine Bewerbung aussichtslos ist.
ZitatIn diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.
Ihnen auch. Glückwunsch, dass es Ihnen gelungen ist, Ihr Leben in geordnetere Bahnen zu lenken. Machen Sie sich aber bitte keine Hoffnungen auf einen weiteren Weg bei der Bundeswehr.
Zitat von: Firli am 14. November 2013, 23:51:02
Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!
Für Jugendstrafen gilt nicht § 56 StGB, sondern §§ 21 ff. JGG.
Maximale Strafe die ausgesetzt werdem kann ist gem. § 21 I JGG eine Jugendstrafe von 2 Jahren, maximale Bewährungszeit 3 Jahre, § 22 I JGG.
Ich wollte auf die Definition von Bewährung hinweisen Spiritus. Da müsste der Wortlaut doch ähnlich sein. Ob jetzt 56 StGb oder 21 JGG , oder?
War auch nur als zusätzliche Anmerkung/Korrektur am Rande gemeint. :)
Ja, die Bewährung ist im JGG weitgehend ähnlich bis identisch geregelt. Das JGG stellt aber insgesamt noch mehr auf die erzieherische Wirkung und die Entwicklungsprognose ab.
Ich möchte mich hiermit bei allen wohlgesonnr´ten Dienern unseres Kandes bedanken, welche mir vorurteilsfrei auf meine Frage geantwortet haben.
Selbstverständlich auch bei den anderen,
Vielen Dank für Ihre Antworten,wenn es stimmt was ich außerhalb desForums zu hören bekoomen habe,sind angeblich selbst die Strafen aus dem Bzrg getilgt,aber diesbezüglich möchte ich keine erneuet Disskussion staten.
Alles Gute von Herzen für Sie und euch,
ich verneige mich vor den aktiven/ehemlas aktiven Soldaten
Mit herzlichen Grüßen,
Steven aus Berlin.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 17:06:11
Ich musste lediglich bezüglich meiner letzten Verurteilung vor 5 Jahren für für 48 Stunden in den Jugenddauerarrest.
Also ich habe nie ein Gefängnis von innen gesehen,und mein Führungszeugnis(erweitert)ist bis dato sauber.
Rein interessehalber: Wo, also in welchen "Institutionen", wird denn in Berlin dieser Arrest durchgeführt? Zumindest die bayerische Justiz schickt einen dazu *Trommelwirbel* ins Gefängnis.
ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.
Der TE ist doch fast Politiker:
- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)
.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:
ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
um es mit berühmten Worten zu beenden (übrigens auch aus Berlin) "Und das ist gut soo".
Zitat von: Steven Urban am 15. November 2013, 13:46:18
http://www.berlin.de/sen/justiz/justizvollzug/jaa/
Ah, also doch ein Gefängnis. Hatte schon schlimme Befürchtungen, dass Berlin mal wieder alle Klischees toppen würde.
vllt bezeichnet man das ja in Berlin als Jugendherberge mit Vollpension und Essen ans Bett ;D ;D
Zitat von: F_K am 15. November 2013, 14:10:53
ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.
Der TE ist doch fast Politiker:
- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)
.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:
ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
ich habe doch gesagt, dass ich veruteilt wurde,und dies setzt eine straffälligkeit voraus.
und es heißt jugendarrestanstalt(JAA) und nicht jugendhaftanstalt(JSA)
bitte nicht meine worte verdrehen und sich dabei no0ch profillieren wollen.
Ob JAA oder JSA - vollkommen egal.
Ihnen haben jetzt aktive Soldaten und ehemalige Soldaten, welche teilweise mittlerweile langjährig als Anwälte tätig sind, deutlich gemacht das eine Einstellung bei der Bundeswehr nicht funktionieren wird. Dabei spielt nicht einmal die Strafe die größte Rolle sondern allein schon die Anzahl und Art der Straftaten.
Es sind schon zig Bewerber wegen deutlich weniger und geringere Vergehen von der Bundeswehr abgelehnt worden. Wenn Ihnen der KB was anderes erzählt,was ich nicht hoffe, dann wird es spätestens im KC enden. Und zwar per Aktenlage. D.h. Sie werden nicht einmal eingeladen.